Thailändisch lernen

Arbeitslosengeld ??

        #1  

Member

Da wir jetzt verheiratet sind, stellt sich die Frage : Bekommt sie was vom Staat ?
Arbeitsgenehmigung hat se schon, soll ich mal beim Arbeitsamt nachfragen ?
Wer hat damit Erfahrung ?
Gruss Taz
 
        #2  

Member

Nch arbeit kannst fragen - geld gibts nicht
 
        #3  

Member

Arbeit doch sowieso nicht :hehe:
 
        #4  

Member

Wenigsten 12 Monate Arbeitslosenbeiträge Einzahlen in den letzten 24 Monaten,sonst gibt es Nix.
 
        #5  

Member

Bekommt sie die Arbeitsgenehmigung automatisch mit der Aufenthaltsgenehmigung,oder muss man die extra beantragen?

GG
Pepe
 
        #6  

Member

Bekommt sie was vom Staat ?
Arbeitsgenehmigung hat se schon, soll ich mal beim Arbeitsamt nachfragen ?

@taz,
wie so sollte sie was bekommen?
hat sie was in die arbeitslosenversicherung einbezahlt?
sie würde nur hartz IV bekommen aber auch nur wenn du nicht genug für euch beide verdienst.
nochmal: es gibt nichts
 
        #7  

Member

Habe mal die Suchmaschine bemüht :roll:

Erwerbstätigkeit der Ehepartner
Erwerbstätigkeit der Ehepartner
DIE FOLGENDEN INFORMATIONEN SIND FÜR SIE NICHT RELEVANT, WENN SIE STAATSBÜRGER EINES DER LÄNDER SIND, DIE SCHON VOR DEM 1. MAI 2004 EU-MITGLIEDSSTAATEN WAREN ODER STAATSANGEHÖRIGER EINES EWR-STAATES ODER DER SCHWEIZ SIND.

Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz nehmen eine Sonderstellung ein: Sie genießen als Arbeitnehmer Freizügigkeit und haben den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Deutsche. Sie benötigen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt sowohl für Sie als auch Ihre Angehörigen.

Staatsangehörige der meisten neuen Beitrittsländer (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) genießen aufgrund der Beitrittsverträge noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung ausüben. Dafür müssen Ihre Angehörigen bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen.

Erwerbstätigkeit von Ehepartnern von Nicht-EU-Bürgern
Nachziehende Familienangehörige erhalten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie die bereits in Deutschland lebende Person. Das heißt, dass Ehepartner von Ausländern dann arbeiten dürfen, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt, zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder die Ehe seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die Bundesagentur für Arbeit prüft aber eigenständig nach den gesetzlichen Voraussetzungen, ob der Beschäftigung des nachziehenden Familienangehörigen zugestimmt wird. Benötigt der maßgebliche Ausländer (also der Wissenschaftler) jedoch die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so gilt dies auch für den nachfolgenden Ausländer.

Die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch dann erteilt werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.

Um Ihre Arbeit anzutreten, benötigen (Gast-)Wissenschaftler in der Regel keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da Ihre Tätigkeit zustimmungsfrei ist. Diese Privilegierung gilt nicht für Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner, es sei denn, sie bzw. er ist auch WissenschaftlerIn und möchte ebenfalls an einer öffentlich finanzierten Institution (z.B. TU Dresden) arbeiten. Falls Ihr Ehepartner ein Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft anstrebt, ist grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Falls Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner eine Beschäftigung in Deutschland anstrebt, muss das schon bei der Beantragung des Visums, also vor der Einreise, mit angegeben werden. Nachträgliche Änderungen sind oft nur schwer durchzusetzen.

Stipendien gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Deshalb muss Ihr Ehepartner in jedem Fall vor der Einreise angeben, dass er/sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich.


Stand: 20.02.2006
Autor: Bernhard Chesneau

Bei uns hat es eine kurze Meldung zum Arbeitsamt gegeben und Ruck Zuck war eine Lohnsteuerkarte da,Frau war aber damals schon 5 Jahre in Deutschland.
 
        #8  

Member

Nach 2 Jahren?
Oh man
Danke beach
GG
Pepe
 
        #9  

Member

Member hat gesagt:
Arbeit doch sowieso nicht :hehe:

frau von meinem kumpel hat arbeit als zimmermädchen angenommen, will wohl sonst keiner machen :roll: . kohle fliest natürlichn net in einen gemeinsamen topf, sondern wird nach los geschickt.
 
        #10  

Member

Member hat gesagt:
Member hat gesagt:
Arbeit doch sowieso nicht :hehe:

frau von meinem kumpel hat arbeit als zimmermädchen angenommen, will wohl sonst keiner machen :roll: . kohle fliest natürlichn net in einen gemeinsamen topf, sondern wird nach los geschickt.
Na passt doch soll sie wenigstens für ihre Familie selber arbeiten
GG
Pepe
 
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