Thailändisch lernen

PH --> DE Erfahrungen mit Ausnahmeregelung Sprachkurs A1

        #1  

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Hallo liebe Forumsgemeinde!

Ich möchte hier in einem neuen Thread eure Erfahrungen und Tipps bzgl. der Ausnahmeregelungen zur Erfordernis eines A1 Sprachkurses für ein Heiratsvisum in DE sammeln.
Ich habe hier bereits etliche Seiten durchgearbeitet, aber leider wurde viele Beiträge sehr schnell OT, persönlich angreifend oder sind z.T. schon sehr alt.

Daher meine Fragen an euch: Wer hat gute oder auch schlechte Erfahrungen in letzter Zeit mit Verweis auf die Ausnahmeregelung bei Beantragung eines Heiratsvisums gemacht?
Wie wurde bei euch die Regelung eines "erkennbar geringen Integrationsbedarfs" ausgelegt?

Meine Angebetete lebt noch auf den Philippinen. Sie hat dort Ihren Abschluss am College gemacht und zählt somit zu den "Absolventen mit Hoch- oder Fachhochschulabschluss".
An Online-Sprachkursen kann sie aufgrund fehlender technischer Ausstattung (Internetzugang, Laptop) nicht teilnehmen. Präsenzunterricht in Schulen wird wegen Corona (fast) nicht angeboten
und die Kurse sind zu weit von ihrem Wohnort (Provinz Samar) entfernt.

Daher ist nun meine Hoffung, dass die "Akademiker-Regelung" von der Ausländerbehörde beim Visumsantrag wohlwollend interpretiert wird.

Wer von euch hat einen ähnlichen Fall durchlebt und kann hiervon berichten?
 
        #2  

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Hinweis
Wir werden den Thread genau im Auge behalten und OT, etc. schnell entfernen.
 
        #3  

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Heiratsvisum bedeutet Visa D was auch als Nationales Visum bezeichnet wird. Da sind von Land zu Land Unterschiede.

Also in AUT hast du als Akademiker keine A1 Befreiung. Meines Wissens gilt das nur bei einer Schwangerschaft oder wenn es auf Grund geistiger Behinderung/Alter nicht zumutbar ist. Ansonsten kommst du um die A1 Prüfung nicht herum.

Ich denke in Deutschland wird das ähnlich sein
 
        #4  

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Member hat gesagt:
Heiratsvisum bedeutet Visa D was auch als Nationales Visum bezeichnet wird. Da sind von Land zu Land Unterschiede.

Also in AUT hast du als Akademiker keine A1 Befreiung. Meines Wissens gilt das nur bei einer Schwangerschaft oder wenn es auf Grund geistiger Behinderung/Alter nicht zumutbar ist. Ansonsten kommst du um die A1 Prüfung nicht herum.

Ich denke in Deutschland wird das ähnlich sein
Vielen Dank für deinen Beitrag.

Nur sind die Regelungen aus AUT nicht auf DE anwendbar, da wir hier eine andere Gesetzgebung haben.

Dass es die angesprochenen Ausnahmeregelungen für DE gibt, sollte unstrittig sein:


Lässt sich auch so in den Gesetzestexten nachlesen:


Mir geht es hier ja nur um die praktische Anwendung dieser schwammigen Paragraphen.
 
        #5  

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Member hat gesagt:
An Online-Sprachkursen kann sie aufgrund fehlender technischer Ausstattung (Internetzugang, Laptop) nicht teilnehmen.

Ich würde mich nicht auf die wage Hoffnung "A1-Verzicht" verlassen und ihr Laptop und Internetzugang (ggf. über Mobilfunk) zur Verfügung stellen, damit sie einen Onlinekurs machen kann. Dazu noch etwas Sprachsoftware plus regelmäßiges Online-Üben mit dir, ist sie bald fit für die Prüfung.
 
        #6  

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Member hat gesagt:
Ich würde mich nicht auf die wage Hoffnung "A1-Verzicht" verlassen und ihr Laptop und Internetzugang (ggf. über Mobilfunk) zur Verfügung stellen, damit sie einen Onlinekurs machen kann. Dazu noch etwas Sprachsoftware plus regelmäßiges Online-Üben mit dir, ist sie bald fit für die Prüfung.
Damit es keine Hoffnung bleibt, habe ich ja diesen Thread gestartet. Mobilfunk-Internet hat sie ja bereits auf Handy. Das ist so schlecht, dass Video-Chat gar nicht geht, Textnachrichten mit zeitlicher Verzögerung übermittelt werden und teilweise gar kein Signal da ist. Zusammen online üben ist also nicht drin und den Laptop kann ich mir auch sparen!

All das hat aber nichts mit meinem eigentlichen Anliegen des Erfahrungsaustausch zu tun und führt in die falsche Richtung. Also bitte zurück zur Sache.
 
        #7  

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Okay, wenn sie bereits alle zur Verfügung stehenden Netzbetreiber und die üblichen Tricks, wie man auch an den entlegensten Orten auf Samar zu einer vernüftigen Signalstärke kommt, ausprobiert hat, macht das natürlich keinen Sinn. Wusst ich ja nicht, war nur so ein Gedanke.
 
        #8  

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Ich würde mich an den für dich zuständigen Sachbearbeiter wenden, ihm die technische Situation dort vor Ort schildern (= kein Internet) und fragen, wie denn die Chancen sind, dass Unzumutbarkeit anerkannt wird:

Unzumutbarkeit

Gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG wird vom Erfordernis der Sprachkenntnisse abgesehen, wenn es dem Nachziehenden aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen.

Auch hier hat eine umfassende Einzelfallprüfung zu erfolgen. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, wie viele Lernangebote es in der Umgebung gibt, wie hoch die Kosten der Sprachkurse sind, wie weit entfernt die Schulen sind oder aber, ob persönliche Umstände vorliegen, die der Teilnahme an einem Sprachkurs entgegenstehen.

Nicht ganz einheitlich ist die Frage zu beantworten, ab wann eine Unzumutbarkeit vorliegt. Grundsätzlich verbietet sich eine rein schematische Lösung. Als Anhaltspunkt lässt sich festhalten, dass eine Unzumutbarkeit ab einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr angenommen werden kann. Das heißt, dass in den Fällen, in denen sich der Nachziehende ein Jahr erfolglos um die Erlangung der geforderten Sprachkenntnisse bemüht hat, das Spracherfordernis nicht mehr entgegengehalten werden darf.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die „Jahresfrist“ nicht abgewartet werden muss.
 
        #9  

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bei "frag einen anwalt" wurde eine ähnliche Situation geschildert. Dort hat die Freundin / Verlobte nachweisbar drei oder vier A1 Prüfungen nicht bestanden. Ein Anwalt hat die Situation bewertet und im Anschluß gemäß Anleitung durch den Anwalt wurde die Gute von der Botschaft durch ein "Buffalo Stamp" (Scherz) vom A1 Nachweis befreit. Zusammengefasst war es so, dass sie sich nachweislich alle Mühe gegeben hat und dennoch gescheitert ist und daraus die geistige Fähigkeit dazu abgesprochen wurde.
 
        #10  

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@GRO: Vielen Dank für deine Bemühungen. Mein Herzblatt ist aber eine einfache Pinay und keine IT-Expertin. Hatte auch kurz überlegt, ihr einen fertig konfigurierten Laptop mit Offline-Sprachkurs per Paket zuzusenden. Aber wenn der dann abschmiert, kann sie den Lappi nur noch als Schneidebrett gebrauchen. Fachmännischen Support vor Ort gibts nicht!

@Teddy: Der zitierte Text kommt mir doch sehr bekannt vor. Hatte ich auch kurz drüber nachgedacht und dann wieder verworfen, da diese Regelung noch schwammiger ist und sich schwerer (mit mehr Aufwand) belegen lässt als ein akademischer Titel.

Ob eine Kombination aus beiden Ausnahmeregelungen Sinn macht, kann sicher nur ein erfahrener Rechtsexperte beurteilen.

Was ich nicht verstehen kann: Wenn es diese(n) Paragraphen gibt, warum wird er nicht strikt angewendet?
 
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