Member
Member hat gesagt:@BayMün: Danke, das war mal sehr aufschlussreich. Nicht 375€ ist die obere Grenze, sondern bis zu einem Warenwert von 430€ bleit es frei.
eigentlich sollte man das als zollfahnder wissen.
Member hat gesagt:@BayMün: Danke, das war mal sehr aufschlussreich. Nicht 375€ ist die obere Grenze, sondern bis zu einem Warenwert von 430€ bleit es frei.
3.Arzneimittel
•die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
Für im Ausland gekaufte Medikamente besteht ein generelles Einfuhrverbot. Ausnahme hierbei ist,wenn eine Verschreibung des Medikamentes im Ausland notwendig ist und durch einen Arzt erfolgt ist. Die Inhaltsstoffe des Medikamentes müssen dargelegt werden. Da generell für Potenzmittel keine ärztliche Notwendigkeit vorliegt (ich persönlich sehe das bei einem Thailandurlaub anders), ist die Einfuht i.d.R. nicht gestattet.
ZusatzinformationIn Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes.
Damit soll sichergestellt werden, dass in Deutschland nur Arzneimittel auf den Markt gelangen, die nach arzneimittelrechtlichen Gesichtspunkten für den Verbraucher unbedenklich sind.
Arzneimittel, die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erworben werden, dürfen grundsätzlich nur in der Menge eingeführt werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise entspricht.
Bei der Einfuhr ist auch zu berücksichtigen, dass unter das deutsche Arzneimittelrecht Produkte fallen können, die in anderen Ländern frei verkauft werden. Dies sind zum Beispiel bestimmte hochdosierte Vitaminpräparate und sogenannte Nahrungsergänzungsmittel oder Naturheilmittel, wie chinesische Heilpflanzen und Produkte mit dem Inhaltsstoff Melatonin.
Produkte, die als Arzneimittel aufgemacht sind und als solche angeboten werden, können außerdem den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Im Einzelfall kann es sich auch um Fälschungen handeln, die die angegebenen Wirkstoffe nicht oder nicht ausreichend oder gesundheitsschädliche bzw. giftige Stoffe enthalten. ()
[h=3]Ausnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AMG[/h]Ausnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AMG bestehen insbesondere
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- für Arzneimittel, die bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist nach Auslegung der Obersten Landesgesundheitsbehörden in der Regel ein Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen;
Member hat gesagt:Mir ist nicht klar, ob der Themenstarter Tipps für den Kauf der Mittelchen in Thailand sucht, oder eine (illegale) Bezugsquelle für Kamagra & Co. in Deutschland, denn er hat nach einem Onlineshop gefragt.
Wegen des strengen Arzneimittelgesetzes in Deutschland halte ich es allerdings für bedenklich, in einem Forum Tipps über illegale Bezugsquellen öffentlich auszutauschen. Zumal die meisten von uns das Zeug ja eh vor Ort kaufen und auch verbrauchen dürften, oder?