Thailändisch lernen

Zollkontrolle bei Einreise nach D

        #51  

Member

Member hat gesagt:
Das ist es für mich tatsächlich nicht.
Andere mögen das anders sehen, aber für mich ist der Unterschied ganz einfach, dass ich den Koffer für die Reise packe, also damit "rechne", dass er evtl. von jemand anders geöffnet und durchsucht wird. Entsprechend weiß ich sehr genau, was dort drin ist.
Das sieht auf einem Lappy ganz anders aus. Da können 1000 Sachen drauf sein, die man tagtäglich benutzt, oder irgendwelche Peinlichkeiten, die sich über die Jahre angesammelt haben, an die man gar nicht mehr denkt, oder jemand anderes hat den Lappy vielleicht mal benutzt.
Letztlich alles etwas, was mit dem Auslandsaufenthalt nichts zu tun hat und somit auch den Zoll nichts angeht.
Ich will und kann Dir da Deine Auffassung nicht nehmen.
Ich sehe das halt völlig anders, ich hätte damit kein Problem. Vor allem wenn ich mir dabei vorstelle, dass ggf. auch bei zig-tausenden Kontrollen (und dann letztlich unergiebigen) darunter auch womöglich nur ein einziger Krimineller ist/wäre, der dadurch dann dingfest gemacht wird.


Member hat gesagt:
Mit "willkürlich" meine ich "ohne besonderen Grund/Verdacht".
Versetz Dich doch mal in die Lage eines Zöllners am Flughafen. Dort latschen tagtäglich zig Tausende Menschen durch die Zollkontrolle.
Wie sollte man dort als Zöllner einen Menschen anhand seines Aussehens, Kleidung oder Koffer in Gutmenschen oder möglichen "Schmuggler" unterteilen?
Das geht wohl nur über Stichproben, gute Menschenkenntnis und letztlich Zufall. Also letztlich schon ohne konkreten oder greifbaren Verdacht/Grund. Anders funzt der Job auch nicht.
 
        #52  

Member

Member hat gesagt:
Von "Koffer durchsuchen" war nicht die Rede. Meine Frage bezog sich auf z.B. Festhalten der Person und Leibeskontrollen.

.

Ich hab fast den Eindruck du willst hier (über den Umweg der Entrüstung) erfahren wie du zu deiner Analuntersuchung kommst...:hehe::lach:

Entweder du gehst zu einem LB, Gay die machen das teilweise freiwillig - beim Zoll musst du härtere Geschütze auffahren hast aber den Vorteil dass du "in Uniform" untersucht wirst...
btw. ist das ein Fetisch von Dir??:mrgreen:
 
        #53  

Member

Member hat gesagt:
Ich glaube du verkennst die Situation. Ein Zöllner braucht keinen begründeten Verdacht, und schon gar keinen richterlichen Beschluss.

Zöllner haben schon weitreichende Befugnisse aber auch Grenzen. Ein durch ein Password geschützter Laptop oder verschlüsselte Datenspeicher haben den gleichen Stellenwert wie eine Wohnung als geschützter Bereich. Ohne begründete Verdachtsmomente hat er da meiner Ansicht nach keine rechtliche Handhabe, darin herumzuschnüffeln. Auch Bilder auf einer DigiCam zählen für mich dazu. Lehne ich den Wunsch des Zöllners ab, da einen Blick auf die Bilder werfen zu wollen, hat er das erst einmal so zu akzeptieren.
 
        #54  

Member

@Rauhnacht
:lach: ... der war nicht schlecht ... Auf so eine Idee kannst auch wieder nur du kommen ... :lach:
 
        #55  

Member

Member hat gesagt:
Darf der Zoll deiner Meinung nach keinen privaten Koffer öffnen lassen oder wie soll ich das verstehen?

Könntest du mir den Unterschied erklären?

Der Charakter eines zur Identifikation vorgesehenen Dokumentes, welches somit per Definition für Kontrollen vorgesehen ist, unterscheidet sich ja wohl gravierend von zufällig von mir mitgeführten privaten Schriftstücken oder Bildern. Oder bist du da anderer Ansicht?

Bei den in deinem Beitrag genannten "Sicherheitsbehörden" gibt es glücklicherweise weitreichende Einschränkungen, was das Eindringen in meine Privatsphäre angeht.
 
        #56  

Member

Member hat gesagt:
Ich will und kann Dir da Deine Auffassung nicht nehmen.
Ich sehe das halt völlig anders, ich hätte damit kein Problem. Vor allem wenn ich mir dabei vorstelle, dass ggf. auch bei zig-tausenden Kontrollen (und dann letztlich unergiebigen) darunter auch womöglich nur ein einziger Krimineller ist/wäre, der dadurch dann dingfest gemacht wird.
Da haben wir offenbar tatsächlich völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Member hat gesagt:
Versetz Dich doch mal in die Lage eines Zöllners am Flughafen. Dort latschen tagtäglich zig Tausende Menschen durch die Zollkontrolle.
Wie sollte man dort als Zöllner einen Menschen anhand seines Aussehens, Kleidung oder Koffer in Gutmenschen oder möglichen "Schmuggler" unterteilen?
Das geht wohl nur über Stichproben, gute Menschenkenntnis und letztlich Zufall. Also letztlich schon ohne konkreten oder greifbaren Verdacht/Grund. Anders funzt der Job auch nicht.

Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.
Es geht mir nicht darum, dass er überhaupt nicht kontrollieren darf. Klar, kann eine übliche, routinemäßige Zollkontrolle in der Regel nur grundlos und verdachtsunabhängig geschehen. Damit habe ich ja auch kein Problem und natürlich ist jede Kontrolle letztlich ein Eingriff in die Privatsphäre. Aber dazu sind Zollkontrollen nun mal da und auch sinnvoll.
Mir geht es nur darum, wie weit eine solche "grundlose" Kontrolle gehen darf, sprich wie weit ein Zöllner ohne Grund in meine Privatsphäre eingreifen darf. Und ohne Grund ist bei mir da bei persönlichen Dokumenten und Dateien Schluß. Will er mehr sehen, soll er mir gefälligst einen plausiblen Grund nennen. Das finde ich von einem Staatsdiener nicht zu viel verlangt.
 
        #57  

Member

Member hat gesagt:
Ein durch ein Password geschützter Laptop oder verschlüsselte Datenspeicher haben den gleichen Stellenwert wie eine Wohnung als geschützter Bereich. Ohne begründete Verdachtsmomente hat er da meiner Ansicht nach keine rechtliche Handhabe, darin herumzuschnüffeln. Auch Bilder auf einer DigiCam zählen für mich dazu.
Jetzt sind wir hier wohl wirklich im Reich der Spekulation und eigenen sprich subjektiven Meinungen angelangt.


Member hat gesagt:
Lehne ich den Wunsch des Zöllners ab, da einen Blick auf die Bilder werfen zu wollen, hat er das erst einmal so zu akzeptieren.
Jetzt auch mal völlig spekulativ: Das würde mir als Zöllner schon als (den hier schon häufig malträtierten Begriff des) Anfangsverdacht reichen bzw. diesen in mir erwecken. Das würde mich dann erst Recht mißtrauisch machen a la "Du hast was zu verbergen"...
Und dann hättest Du womöglich zu akzeptieren, dass Deine Cam oder läppi erstmal vom Zoll beschlagnahmt würde...
 
        #58  

Member

Lehne ich den Wunsch des Zöllners ab, da einen Blick auf die Bilder werfen zu wollen, hat er das erst einmal so zu akzeptieren.

Gut KP, und was wäre die Konsequenz? Unannehmlichkeiten ohne Ende!
 
        #59  

Member

Member hat gesagt:
Mir geht es nur darum, wie weit eine solche "grundlose" Kontrolle gehen darf, sprich wie weit ein Zöllner ohne Grund in meine Privatsphäre eingreifen darf. Und ohne Grund ist bei mir da bei persönlichen Dokumenten und Dateien Schluß. Will er mehr sehen, soll er mir gefälligst einen plausiblen Grund nennen. Das finde ich von einem Staatsdiener nicht zu viel verlangt.
Mit "Deiner" Kontrollmethode bekommst Du aber quasi keinen einzigen Pädophilen dingfest gemacht, der strafbare Fotos von Kids auf seiner Cam im Ausland gemacht hat und die mit nach Hause bringen will.
 
        #60  

Member

@xdrive: Halte einmal die Plausibilität ein. Die Ablehnung erfolgt auf einen unbegründeten Verdacht hin wodurch der Betroffene sich verdächtig macht. Prinzip von Ursache und Wirkung.

Befugnisse der Zollverwaltung



Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 10 Zollamtliche Überwachung


(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.
(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Kann die körperliche Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder einem Zollbediensteten gleichen Geschlechts übertragen. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die angehaltenen Personen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht werden.
(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.
(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und prüfen.




(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.

Quelle
 
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