Thailändisch lernen

Thailand Praktische Tipps - Grunderwerb in Thailand

       
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Wenn sie vorhaben, in Thailand ein Haus oder Grundstück zu erwerben, beachten sie die für Ausländer zumeist unverständlichen Gesetze und Verordnungen sehr genau.


Das bisher für Ausländer bestehende Verbot, zum Grunderwerb eines Grundstücks (ein Haus ist davon ausgenommen), welches sich auch auf deren thailändischen Ehegatten bezog, hat sich inzwischen gelockert, denn zumindest laut Papier dürfen sie jetzt auch ein Grundstück erwerben.

Voraussetzung jedoch ist, daß beide Ehegatten bei Umschreibung des betreffenden Grundstücks, an Eidesstatt versichern, daß der Kaufpreis, der für den Erwerb des Grundstücks aufgebracht wird, aus dem eigenen Vermögen des nach thailändischen Güterrechts vereinbarten Gemeinschaftsvermögen der Eheleute (Sin-Somros) ausgeschlossen wird und daß es sich aufgrund der vorgenannten Erklärung aus dem Privateigentum des/der thailändischen Ehegatten/in (Sin- Suandua) handelt.


Das Grundstück gehört aufgrund der vorgenannten Erklärung zum Privateigentum (Sin-Suandua).

Die Konsequenz ist, daß das möglicherweise in Wirklichkeit mit dem Geld des/der ausländischen Ehegatten/in erworbenen Grundstücks in der freien Verfügungsgewalt des/der thailändischen Ehegatten/in befindet und von diesem/er jederzeit verkauft oder belastet werden kann. Bei einer Ehescheidung nach thailändischem Recht wird das Gemeinschaftseigentum geteilt. Das "Sin-Suandua" hingegen bleibt bei der Teilung unberücksichtigt und steht weiterhin im Alleineigentum des/der thailändischen Ehegatten/in.

In den meisten Fällen wird daher für Wohnzwecke ein Leasing - Nutzungs- bzw. Mietvertrag für Grund und Boden  über 30 Jahre mit Verlängerungsrecht abgeschlossen.


Vom Gesetz ist eine maximale Laufzeit für Mietverträge von 30 Jahren vorgesehen. Jedoch wird meistens mit einem Zusatzvertrag abgesichert, daß auch eine Verlängerung auf weitere 30 Jahre gewährt wird und daß bei Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung eine hohe Geldstrafe fällig wird. Solche Verträge müssen im Landtitel eingetragen werden um gesetzeswirksam zu sein. Bei Nichteintragung ist dieser Vertrag nur 3 Jahre gültig und kommt einer Steuerhinterziehung gleich.Aus den genannten Gründen ist von dieser Möglichkeit Sinnvollerweise nur in 2 Fällen Gebrauch zu machen:

Wenn das Geld tatsächlich aus dem Vermögen des/der thailändischen Ehegatten/in stammt.

Wenn der Ehemann/frau das betreffende Grundstück seiner/m Frau/Mann schenken will und keinerlei eigenes Vermögensinteresse daran hat.


Diese Möglichkeiten haben nichts mit dem in der Vergangenheit vielfach praktizierten Verfahren zu tun, bei dem die z.B. thailändische Ehefrau eine Eigentumsumschreibung auf ihren Namen dadurch erreichte, daß sie unter Verschweigen des Ehestatus ihre alte, auf dem Mädchennamen lautende ID-Card beim Grundbuchamt vorlegte. Derartiges war und ist illegal und wird - gerade nach dem neuen Gesetz - strafrechtlich verfolgt und zwar sowohl gegen die Ehefrau als auch gegen den Ehemann!

Nicht zuletzt diesbezüglich wurden die neuen Gesetze, wie z.B. die Namensänderung im September 2002 in Kraft gesetzt.

Um trotzdem einen wirtschaftlichen Zugriff auf das Grundstück zu erhalten, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Das Eigentum an dem Grundstück kann auf eine thailändische “Company" eingetragen werden, an der der Ausländer mit bis zu 49% beteiligt ist.
  • Der Ausländer kann das Grundstück für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren pachten oder mieten. Ein solcher Mietvertrag kann in die Landeigentumsurkunde (Chanod) eingetragen werden und geht anderweitigen Verfügungen über das Grundstück vor. Er entspricht damit in gewisser Weise dem deutschen Erbbaurecht.
  • Der Ausländer kann dem Thailänder für den Kaufpreis des Grundstückes ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen kann ebenfalls in die Landeigentumsurkunde (Chanod) eingetragen werden. Es entspricht damit in etwa einer deutschen Grundschuld.
  • Der Darlehens- oder Pachtvertrag muß schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien sowie zwei Zeugen unterschrieben werden. Der Vertrag muß beim Landamt registriert und in die Landeigentumsurkunde (Chanod) eingetragen werden. Zur Sicherheit kann der Pächter auch die Landeigentumsurkunde (Chanod) in seinem Besitz behalten.
Siehe auch: Hauskauf in Thailand oder den Forenbeitrag Landkauf in Thailand
 
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