Sprachkurs ist absetzbar

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Ausländer können Deutschkurs absetzen

Ohne Kenntnisse der jeweiligen Landessprache kommt man beruflich nicht weit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist deshalb der Meinung: Ausländer können Deutschkurse steuerlich absetzen, wenn die Sprache aus beruflichen Gründen erlernt werden muss.

Ausgangspunkt für diese Entscheidung war der Fall einer Thailänderin. Sie kam 2001 nach Deutschland. Alle Versuche, einen Ausbildungsplatz zu bekommen, scheiterten an mangelnden Deutschkenntnissen. Auf Anraten des Arbeitsamtes nahm sie deshalb an Sprachkursen »Deutsch für Ausländer« teil.

Das Finanzamt wollte die Kosten für diese Sprachkurse nicht anerkennen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied dagegen: Die Kosten für diese Sprachkurse sind als Werbungskosten abzugsfähig. Der Grund: Deutsche Sprachkenntnisse seien für die angestrebte Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Um eine qualifizierte Tätigkeit ausüben zu können, müsse die Klägerin nicht nur die deutsche Umgangssprache sprechen, sondern sich auch schriftlich ausdrücken können. Und das könne eben nur mit einem entsprechenden Deutschkurs erreicht werden. Die Kurskosten seien deshalb beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig.

So erfreulich dieses Urteil sein mag: Es ist leider noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt war mit dem Urteil nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Falls es abgelehnt wird,legt folgendermaßen einspruch ein:

Machen Sie Ihre Kosten für einen Deutschkurs, den Sie aus beruflichen Gründen absolviert haben, in Ihrer Steuererklärung geltend. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie zusätzlich mit Hinweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004, S. 490, Aktenzeichen der Revision VI R 14/04).




Musterbrief: So kann Ihr Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens aussehen:

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... lege ich Einspruch ein.

Einspruchsbegründung:

Bei den Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit wurden im Einkommensteuerbescheid für 200. Aufwendungen für Deutschkurse in Höhe von €... nicht anerkannt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.12.2003 entschieden, dass Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Deutschkurs Werbungskosten sein können. Da gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, beantrage ich, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004, S. 490, Aktenzeichen der Revision VI R 14/04).
 
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Ein Sprachkurs ist mit dem neuen Ausländergesetz sogar Vorschrift geworden und somit eh absetzbar!

Achtung, das seit 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz kennt für Drittstaatsangehörige (wie Thailand) nur noch zwei Kategorien von Aufenthaltstiteln, die unbefristete Niederlassungserlaubnis und die befristete Aufenthaltserlaubnis. Die nach altem Recht erteilten Titel gelten je nach Aufenthaltszweck über den 1. Januar 2005 fort und werden sukzessive durch die neuen Aufenthaltstitel abgelöst.



§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs (Seit diesem Jahr (2005) muss ein Ausländer/Ausländerin an einem Sprachintegrationskurs von 600 Unterrichtsstunden plus einem Sprachorientierungskurs teilnehmen. Diese Sprachintegration wird staatlich gefördert und man muss nur 1 EURO pro Unterrichtsstunde hinzuzahlen), so ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.
 
        #3  

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Falls es Jemand Interessiert, mein Tirak ist am Montag von Muc nach Bkk geflogen und hat ein Sprachvisum beantragt.
Und Heute bekam sie nen Anruf von der Botschaft:
Visum ist abholbereit. Hat keine Woche gedauert, ohne Agentur.
und Sie hat letztes Jahr mal nen roten Stempel in den Pass bekommen. scheint nix auszumachen. :yes:
Gruss Fritz
 
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