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Ausländer können Deutschkurs absetzen
Ohne Kenntnisse der jeweiligen Landessprache kommt man beruflich nicht weit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist deshalb der Meinung: Ausländer können Deutschkurse steuerlich absetzen, wenn die Sprache aus beruflichen Gründen erlernt werden muss.
Ausgangspunkt für diese Entscheidung war der Fall einer Thailänderin. Sie kam 2001 nach Deutschland. Alle Versuche, einen Ausbildungsplatz zu bekommen, scheiterten an mangelnden Deutschkenntnissen. Auf Anraten des Arbeitsamtes nahm sie deshalb an Sprachkursen »Deutsch für Ausländer« teil.
Das Finanzamt wollte die Kosten für diese Sprachkurse nicht anerkennen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied dagegen: Die Kosten für diese Sprachkurse sind als Werbungskosten abzugsfähig. Der Grund: Deutsche Sprachkenntnisse seien für die angestrebte Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Um eine qualifizierte Tätigkeit ausüben zu können, müsse die Klägerin nicht nur die deutsche Umgangssprache sprechen, sondern sich auch schriftlich ausdrücken können. Und das könne eben nur mit einem entsprechenden Deutschkurs erreicht werden. Die Kurskosten seien deshalb beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig.
So erfreulich dieses Urteil sein mag: Es ist leider noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt war mit dem Urteil nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Falls es abgelehnt wird,legt folgendermaßen einspruch ein:
Machen Sie Ihre Kosten für einen Deutschkurs, den Sie aus beruflichen Gründen absolviert haben, in Ihrer Steuererklärung geltend. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie zusätzlich mit Hinweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004, S. 490, Aktenzeichen der Revision VI R 14/04).
Musterbrief: So kann Ihr Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens aussehen:
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... lege ich Einspruch ein.
Einspruchsbegründung:
Bei den Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit wurden im Einkommensteuerbescheid für 200. Aufwendungen für Deutschkurse in Höhe von €... nicht anerkannt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.12.2003 entschieden, dass Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Deutschkurs Werbungskosten sein können. Da gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, beantrage ich, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004, S. 490, Aktenzeichen der Revision VI R 14/04).
Ohne Kenntnisse der jeweiligen Landessprache kommt man beruflich nicht weit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist deshalb der Meinung: Ausländer können Deutschkurse steuerlich absetzen, wenn die Sprache aus beruflichen Gründen erlernt werden muss.
Ausgangspunkt für diese Entscheidung war der Fall einer Thailänderin. Sie kam 2001 nach Deutschland. Alle Versuche, einen Ausbildungsplatz zu bekommen, scheiterten an mangelnden Deutschkenntnissen. Auf Anraten des Arbeitsamtes nahm sie deshalb an Sprachkursen »Deutsch für Ausländer« teil.
Das Finanzamt wollte die Kosten für diese Sprachkurse nicht anerkennen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied dagegen: Die Kosten für diese Sprachkurse sind als Werbungskosten abzugsfähig. Der Grund: Deutsche Sprachkenntnisse seien für die angestrebte Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Um eine qualifizierte Tätigkeit ausüben zu können, müsse die Klägerin nicht nur die deutsche Umgangssprache sprechen, sondern sich auch schriftlich ausdrücken können. Und das könne eben nur mit einem entsprechenden Deutschkurs erreicht werden. Die Kurskosten seien deshalb beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig.
So erfreulich dieses Urteil sein mag: Es ist leider noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt war mit dem Urteil nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Falls es abgelehnt wird,legt folgendermaßen einspruch ein:
Machen Sie Ihre Kosten für einen Deutschkurs, den Sie aus beruflichen Gründen absolviert haben, in Ihrer Steuererklärung geltend. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie zusätzlich mit Hinweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004, S. 490, Aktenzeichen der Revision VI R 14/04).
Musterbrief: So kann Ihr Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens aussehen:
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... lege ich Einspruch ein.
Einspruchsbegründung:
Bei den Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit wurden im Einkommensteuerbescheid für 200. Aufwendungen für Deutschkurse in Höhe von €... nicht anerkannt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.12.2003 entschieden, dass Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Deutschkurs Werbungskosten sein können. Da gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, beantrage ich, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003, EFG 2004, S. 490, Aktenzeichen der Revision VI R 14/04).