TH --> AT Thailänderin mit Schengenvisum in Österreich nach Italien nehmen (Haftung)

        #1  

Member

Hallo Leute,
Schreibe mal mein erstes Thema zu einem Thema was mir Kopfzerbrechen bereitet.

Die Geschichte begann im September als ich ein Mädel in ThaiFriendly aus Thailand kennenlernte, welche öfters ihre Mutter, welche mit einen Österreicher in Nordtirol verheiratet ist besucht.

Wir trafen uns in Bangkok und haben uns gut verstanden. Wie sie mir erzählte war sie auch schon in Südtirol in meiner Gegend unterwegs.

Jedenfalls nahm ich sie 2 Wochen quer durch Thailand und danach für 3 Wochen Kambodscha mit.

Momentan ist sie wieder in Österreich bei ihren Eltern und wir haben uns dieses Wochenende bereits zum zweiten mal dort getroffen. Heute lernte ich ihre Familie kennen. Ihr Stiefvater lies mich wissen, dass er überhaupt nicht begeistert ist wenn ich ihre Tochter (bzw. seine Stieftochter) quer durch Tirol mitschleife, da er nicht das Visum für das Mädel beantragt hätte sondern ein Freund der Familie.
Er sprach mich darauf an das im Falle eines Unfalls jemand für das Mädel haften müsste und er damit nichts zu tun haben möchte.

Jetzt zu der 1Milionen Frage: wie funktioniert das mit der Haftung wenn ich sie zu mir nach Südtirol holen möchte? Gibt es eine Art Versicherung wo man sich absichern kann?

Weiß nicht ob es ein ähnliches Thema bereits gibt, ich habe jedenfalls nichts passendes gefunden.

Vielen Dank,

Julian
 
        #2  

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Member hat gesagt:
Gibt es eine Art Versicherung wo man sich absichern kann?

Ist die Frage auf dich bezogen? Da du keine Erklärung abgegeben hast, gibt's auch keine Haftungsrisiken für dich.
 
        #3  

Member

Da hat jemand eine Verpflichtungserklärung abgegeben, weil der Stiefvater nicht kreditwürdig für den Staat ist, bzw sein Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht. Der Bürge haftet für alle Kosten den Aufenthaltes und der Rückführung der betreffenden Person. Ich musste für meine Frau und Tochter auch eine Verpflichtungserklärung machen, das ist aber für Fremde ein Risiko da die Haftung schlagend werde kann und da sind
€10. -20.000 bei einer Auslandesbringung schnell fällig.
 
        #4  

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Um in D ein Schenghen Visum zu bekommen muss eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dir greift auch bei Unfall, egal mit wem sie unterwegs ist. Ich schliesse dazu für meinen Gf immer noch eine Haftpflicht ab.

Frage mal nach was sie für eine Versicherung hat.
 
        #5  

Member

@punisherju du haftest eigentlich für nichts, außer du schwängerst sie - dann wirst du Unterhaltspflichtig.
 
        #6  

Member

Member hat gesagt:
Um in D ein Schenghen Visum zu bekommen muss eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dir greift auch bei Unfall, egal mit wem sie unterwegs ist

Stimmt, und dieses Versicherung läuft eh auf ihren Namen.
 
        #7  

Member

Genau so sehe ich das auch. Es wurde sicher eine Versicherung abgeschlossen auf ihren Namen die alle Risiken ( Krankheit, Unfall, usw ) deckt. Somit sollte das kein Problem sein.
 
        #8  

Member

Zum Thema Versicherung wurde ja schon geklärt, dass das Mädel eine auf ihren Namen laufende (wer immer die auch bezahlt hatte) haben muss, da dies eine Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Schengenvisas ist!

Und da ein Schengenvisa vorliegt, besteht auch Reisefreiheit im Schengenraum!

Also ist alles in bester Ordnung :)

Liebe Grüße nach Südtirol - da waren wir erst am Samstag für einen Kurztripp :)
 
        #9  

Member

Member hat gesagt:
Ihr Stiefvater lies mich wissen, dass er überhaupt nicht begeistert ist wenn ich ihre Tochter (bzw. seine Stieftochter) quer durch Tirol mitschleife, da er nicht das Visum für das Mädel beantragt hätte sondern ein Freund der Familie.
Er sprach mich darauf an das im Falle eines Unfalls jemand für das Mädel haften müsste und er damit nichts zu tun haben möchte.
Ich verstehe den Vater. Die Haftung betrifft nicht nur einen Unfall sondern jeden Blödsinn den ihr vielleicht anstellt. Ist sie volljährig? Ich als Vater würde sie in den nächsten Flieger nach Hause setzen und der Lover soll ein eigenes Visum machen.
Ein weiter Aspekt ist die Übergrenzbringung nach Südtirol da kommt man leicht in den Verdacht des Menschenhandels.
 
        #10  

Member

Hallo!
Originalauszug:
Elektronische Verpflichtungserklärung – Einladung durch Privatpersonen
Einer/einem visumpflichtigen Fremden, die/der nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
Privateinladerinnen/Privateinlader können sich direkt an die für ihren Hauptwohnsitz zuständige Landespolizeidirektionwenden, um dort eine so genannte – kostenfreie – Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abzugeben. Es wird empfohlen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde vorab telefonisch zu konsultieren.
Die EVE ist nur bei der zuständigen Behörde vorhanden. Somit ist ein Ausfüllen nur durch die Behörde direkt vor Ort möglich.
Damit erklärt sich die Einladerin/der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.
Ihre/seine Angaben hinsichtlich Bonität müssen bei der Abgabe der EVE belegt werden.
Privatpersonen müssen folgende aktuelle Unterlagen mitbringen:
  • Identitätsausweis
  • Meldezettel
  • Geeignete Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Mietvertrag oder vergleichbares Dokument
  • Bei Vorliegen Nachweise über bestehende Sorgepflichten
  • Nachweise über Kredite, eventuell Selbstauskunft des Kreditschutz-Verbandes oder Ähnliches
  • Unterlagen betreffend die Beziehung zur Visumwerberin/zum Visumwerber
Um Bekanntgabe der Reisepassnummer der Visumwerberin/des Visumwerbers wird ersucht.
Nach Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die sie/er ihrerseits/seinerseits der Visumwerberin/dem Visumwerber mitteilt. Diese/dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und nennt dabei die ID-Nummer unter welcher die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann.
Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Botschaft vertreten, sondern werden Österreichs Agenden von einer anderen Schengenbotschaft miterledigt, ist diese Vorgehensweise bei Visumanträgen derzeit leider prinzipiell nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer EVE Kontakt aufzunehmen.
Vor Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.
Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise nach Österreich. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

Inhaltlicher Stand: 01.01.2019
Abgenommen durch: Bundesministerium für Inneres
Soviel zur Elektronischen Verpflichtungserklärung!
Ich möchte noch hinzufügen, daß eine Reiseversicherung über eine Versicherungssumme von min 30000€ abgeschlossen sein muss!!!!
In meinem Fall musste ich sogar eine Flugbestätigung vorlegen!!! Bekommt man kostenlos in jedem Reisebüro!
lG Satyr
P.S.: Meines Erachtens trägt der Antragsteller der Verpflichtungserklärung die volle Verantwortung!!!!!
 
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