Einladung für Besucher (Verpflichtungserklärung)
Ein Ausländer, der legal ins Bundesgebiet einreisen möchte, braucht dazu in aller Regel ein Visum.
Das Visum wird von der deutschen Auslandsvertretung - Botschaft oder Konsulat - in dem Land, in dem sich der Ausländer aufhält, erteilt.
Möchten Sie einen Angehörigen eines Staates, für den Visumspflicht besteht, zu einem Besuch nach Deutschland einladen, fordert die Auslandsvertretung von Ihnen als Einlader eine sogenannte “Verpflichtungserklärung”, bevor sie das Visum für den Besucher erteilt.
Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die während des Aufenthaltes Ihres Gastes in Deutschland entstehen.
Dazu gehören die Kosten für den Lebensunterhalt (Essen, Trinken, Kleidung etc.), die Kosten für die Unterkunft (Wohnung oder Hotel) und auch evtl. anfallende Kosten für die medizinische Versorgung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit.
Sollte Ihr Gast während seines Aufenthaltes in Deutschland aus irgendeinem Grund Sozialhilfe oder andere öffentliche Mittel erhalten, besteht aufgrund der von Ihnen unterschriebenen Verpflichtungserklärung ein Rückerstattungsanspruch des Trägers (Stadt, Krankenkasse oder ähnliche).
Das heißt, der jeweilige Träger kann von Ihnen als Einlader das ausgezahlte Geld zurückfordern.
Deshalb prüft die Ausländerbehörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, ob Sie genügend Einkommen oder Vermögen haben, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können.
Überprüft wird auch, ob Ihre Wohnung groß genug ist, um den Gast während seines Aufenthaltes unterzubringen.
Sie können diesen Nachweis erbringen, indem Sie dem Ausländeramt
- Ihre Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate vorlegen,
- den Mietvertrag für Ihre Wohnung und
- Ihren Pass als Nachweis dafür, dass Sie legal in Deutschland leben.
Bitte beachten Sie außerdem:
Einen Antrag auf eine Verpflichtungserklärung kann nur derjenige stellen, der über genügend Einkommen und Wohnraum verfügt.
Beantragen Sie die Verpflichtungserklärung im Namen eines Anderen (z.B. Freund, Familienangehörigen etc.) benötigen Sie von diesem eine Vollmacht.
Dies gilt auch für Ehegatten, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen.
Grundsätzlich ist es darüber hinaus zu empfehlen, für den Gast - für die Dauer seines Aufenthaltes bei Ihnen - eine Krankenversicherung abzuschließen.
Das Ausländeramt muss nach der Prüfung davon überzeugt sein, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung unterschreibt, finanziell dazu in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.
Ansonsten wird die Verpflichtungserklärung nicht entgegengenommen.
Zweck dieser Prüfung ist es, bereits vor der Einreise des ausländischen Gastes sicherzustellen, dass durch seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden müssen.
Folgende Einkommensarten können bei der Berechnung des
Familieneinkommens nicht berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe
- Sozialhilfe
- Erziehungsgeld, Kindergeld
- Wohngeld
Zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit
des Einladers werden als Anhaltspunkt die jeweils gültigen Regelsätze des Sozialamtes für Erwachsene und Kinder zugrunde gelegt.
Denn nach deutschem Recht entspricht der Sozialhilfesatz den Kosten, die für Kinder und Erwachsene zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Deutschland entstehen.
Für Ihren Gast oder Ihre Gäste werden 234 Euro pro Person zusätzlich berücksichtigt.
Liegt das Einkommen des Gastgebers unterhalb des so errechneten Bedarfs, ist eine Verpflichtungserklärung für eine Einladung nicht möglich.
Ein Beispiel: (ab 01.07.2002)
Eine Familie mit einem Kind (6 Jahre) möchte eine Person einladen.
Das Nettoeinkommen der Familie beträgt insgesamt 1.200 Euro. Die Wohnung kostet monatlich 425 Euro Miete.
Diese Familie hat also nach dem Sozialhilferecht folgenden finanziellen Bedarf:
Haushaltsvorstand 293,00 Euro
Haushaltsangehörige ab dem 19. Lebensjahr (Ehefrau) 234,00 Euro
Kind bis 7. Lebensjahr 147,00 Euro
Gast 234,00 Euro
Kosten der Miete 425,00 Euro
Summe 1.333,00 Euro
Da das Familieneinkommen aber nur 1.200 Euro beträgt und den Bedarf somit um 133 Euro unterschreitet, kann eine Verpflichtungserklärung in diesem Fall nicht abgegeben werden.
Um ausreichendes Einkommen nachzuweisen, kann im Einzelfall auch eine Bankbürgschaft vorgelegt werden.
Die Mitarbeiter des Ausländeramtes beraten Sie darüber, unter welchen Bedingungen eine Bankbürgschaft sinnvoll ist.
Den Nachweis über ausreichend Wohnraum können Sie als Einlader durch die Vorlage einer Mietbescheinigung oder eines Mietvertrages erbringen.
Sind Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, weisen Sie dies zum Beispiel durch den Kaufvertrag oder den Grundbuchauszug nach.
In jedem Fall muss aus dem Nachweis erkennbar sein, wie groß Ihre Wohnung ist und wie hoch Ihre monatliche Belastung durch Miete oder Abzahlung ist.
Sind alle Anforderungen erfüllt, kann das Ausländeramt eine Verpflichtungserklärung ausstellen.
Sie wird in Ihrem Beisein im Ausländeramt ausgefüllt und wird gleich von Ihnen unterschrieben.
Das Original erhalten Sie und schicken es demjenigen, den Sie einladen möchten.
Ihr Gast muss die Verpflichtungserklärung zusammen mit
seinem Antrag auf ein Besuchervisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in seinem Land einreichen.
Hinweise:
Für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung wird eine
Gebühr in Höhe von z.Zt. 20,00 Euro erhoben (Pro Person, Ehepaare und deren Kinder zählen als eine Person) und Sie ist maximal 6 Monate nach Ausstellung gültig!
Trotz abgegebener Verpflichtungserklärung kann die Botschaft das Besuchervisum aus anderen Gründen ablehnen!
Eine Rückerstattung der Gebühr ist auch in diesen Fällen nicht möglich.
Eine Verlängerung des Besuchervisums - nach Einreise - über 3 Monate hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.
Für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet ist die Verpflichtungserklärung nicht vorgesehen.