Visa

  • Ersteller
        #1  

Member

Habe da mal eine doofe Frage : Möchte die Eltern meiner Frau aus Thailand bei uns einladen.
Was für ein Visum brauchen die?
Schengen Visa?
Besuchsvisa?
In Bangkok beantragen auf der Botschaft?
Wie lange dauert so etwas?
Danke sehr für schnelle Antworten.
 
        #2  

Member

Touristenvisa. Du musst zur Ausländerbehörde und lässt eine Verflichtungserklärung machen. Diese Papiere musst Du nach Thailand zu Deinen Schwiegereltern schicken. Die gehen damit zur Botschaft und beantragen ein Visum. Wichtig ist, dass beide ein Passport haben.

Edit: Nicht zu vergessen ist für Beide je eine Krankenversicherung abzuschließen. Sonst gibs kein Visum.
 
        #3  

Member

Falls sie reich sind brauchen sie keine VE von dir.
Falls nicht bist du es hoffentlich. VE geht meines Wissens nicht unbegrenzt. Da muß die Kohle schon für alle reichen nach deutschem Berechnungssatz.
Viel Erfolg
 
        #4  

Member

geh auf dein ausländeramt, die sagen dir wie hoch dein monatseinkommen sein muss, wenn du 2 leute einladen(und dafür geradestehen) willst, es wird berücksichtigt, wieviel personen hier in deinem haushalt leben-dann gibts eine summe die du mindestens erreichen musst. und deine wohnung muss auch entsprechend gross sein, 2 personen entsprechend (nicht im Thaistyle) unterzubringen(mietvertrag-oder grundbuchauszug-bei eigentum).
Krankenversicherung MUSS vorher abgeschlossen sein(ab 66 Jahren wirds richtig teuer(so 300euro/Person und 3 monate).
Betr:Rückkehrwilligkeit:
Leichter wirds wahrsch. sein, wenn du deine schwiegereltern einzeln(nacheinander) einlädst. wenn die noch nie hier waren, wird es wohl fragen geben, warum die gleichzeitig hierher wollen(gehen die auch wieder zurück???) ausser sie haben gut kohle auf der bank und sind besitzer des halben dorfes(sowas lässt man ja nicht einfach zurück)
Als sicherheit sollte einer zuhause bleiben-damit der andere auch wieder heimgeht-danach kannste denn andern herholen-wenn du dann noch willst. :hehe:
Eine Flugreservierung musst du auch auf der botschaft vorlegen, wenn alles okay ist, ist das visa in 2-3 tagen fertig.
Den Visaantrag kannst du aus dem Inet holen, hier ausfüllen und rüberschicken(oder IN der botschaft helfen auch mitarbeiter des Goetheinstituts beim ausfüllen-geringe gebühr)
Termin zur Visavergabe muss telefonisch vereinbart werden-nur in Thailand möglich-nicht von hier-nummer auf der HP der Botschaft.

Falls die mitarbeiter dem visaersuchen keine erfolgsaussichten einräumen, weisen sie VOR bezahlung der Gebühr(aktuell knapp 3000 Baht/Nase) darauf hin-damit man nicht für was zahlt, was sowieso abgelehnt würde.
 
        #5  

Member

O Ha.

Dann doch besser nur einer :roll: :hehe:
Vielen Dank für eure Antworten.
Dann will ich mal mein Glück versuchen.
Danke
 
        #6  

Member

hallo!

hier steht eine kurzerklaerung was du benoetigst

ungültiger Link entfernt

und hier kannst du den visaantrag gleich online ausfuellen die adresse hat glaube ich mal der absti geposted

http://visa.diplo.de/einreicher/start.do

gruss und viel glueck
stefan
allgaeu
 
        #7  

Member

Einladung für Besucher (Verpflichtungserklärung)



Ein Ausländer, der legal ins Bundesgebiet einreisen möchte, braucht dazu in aller Regel ein Visum.



Das Visum wird von der deutschen Auslandsvertretung - Botschaft oder Konsulat - in dem Land, in dem sich der Ausländer aufhält, erteilt.



Möchten Sie einen Angehörigen eines Staates, für den Visumspflicht besteht, zu einem Besuch nach Deutschland einladen, fordert die Auslandsvertretung von Ihnen als Einlader eine sogenannte “Verpflichtungserklärung”, bevor sie das Visum für den Besucher erteilt.



Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die während des Aufenthaltes Ihres Gastes in Deutschland entstehen.



Dazu gehören die Kosten für den Lebensunterhalt (Essen, Trinken, Kleidung etc.), die Kosten für die Unterkunft (Wohnung oder Hotel) und auch evtl. anfallende Kosten für die medizinische Versorgung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit.



Sollte Ihr Gast während seines Aufenthaltes in Deutschland aus irgendeinem Grund Sozialhilfe oder andere öffentliche Mittel erhalten, besteht aufgrund der von Ihnen unterschriebenen Verpflichtungserklärung ein Rückerstattungsanspruch des Trägers (Stadt, Krankenkasse oder ähnliche).



Das heißt, der jeweilige Träger kann von Ihnen als Einlader das ausgezahlte Geld zurückfordern.



Deshalb prüft die Ausländerbehörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, ob Sie genügend Einkommen oder Vermögen haben, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können.



Überprüft wird auch, ob Ihre Wohnung groß genug ist, um den Gast während seines Aufenthaltes unterzubringen.



Sie können diesen Nachweis erbringen, indem Sie dem Ausländeramt



- Ihre Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate vorlegen,

- den Mietvertrag für Ihre Wohnung und

- Ihren Pass als Nachweis dafür, dass Sie legal in Deutschland leben.



Bitte beachten Sie außerdem:



Einen Antrag auf eine Verpflichtungserklärung kann nur derjenige stellen, der über genügend Einkommen und Wohnraum verfügt.



Beantragen Sie die Verpflichtungserklärung im Namen eines Anderen (z.B. Freund, Familienangehörigen etc.) benötigen Sie von diesem eine Vollmacht.



Dies gilt auch für Ehegatten, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen.



Grundsätzlich ist es darüber hinaus zu empfehlen, für den Gast - für die Dauer seines Aufenthaltes bei Ihnen - eine Krankenversicherung abzuschließen.



Das Ausländeramt muss nach der Prüfung davon überzeugt sein, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung unterschreibt, finanziell dazu in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.



Ansonsten wird die Verpflichtungserklärung nicht entgegengenommen.



Zweck dieser Prüfung ist es, bereits vor der Einreise des ausländischen Gastes sicherzustellen, dass durch seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden müssen.



Folgende Einkommensarten können bei der Berechnung des

Familieneinkommens nicht berücksichtigt werden:



- Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

- Sozialhilfe

- Erziehungsgeld, Kindergeld

- Wohngeld



Zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit

des Einladers werden als Anhaltspunkt die jeweils gültigen Regelsätze des Sozialamtes für Erwachsene und Kinder zugrunde gelegt.



Denn nach deutschem Recht entspricht der Sozialhilfesatz den Kosten, die für Kinder und Erwachsene zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Deutschland entstehen.



Für Ihren Gast oder Ihre Gäste werden 234 Euro pro Person zusätzlich berücksichtigt.



Liegt das Einkommen des Gastgebers unterhalb des so errechneten Bedarfs, ist eine Verpflichtungserklärung für eine Einladung nicht möglich.



Ein Beispiel: (ab 01.07.2002)



Eine Familie mit einem Kind (6 Jahre) möchte eine Person einladen.



Das Nettoeinkommen der Familie beträgt insgesamt 1.200 Euro. Die Wohnung kostet monatlich 425 Euro Miete.



Diese Familie hat also nach dem Sozialhilferecht folgenden finanziellen Bedarf:



Haushaltsvorstand 293,00 Euro

Haushaltsangehörige ab dem 19. Lebensjahr (Ehefrau) 234,00 Euro

Kind bis 7. Lebensjahr 147,00 Euro

Gast 234,00 Euro

Kosten der Miete 425,00 Euro

Summe 1.333,00 Euro



Da das Familieneinkommen aber nur 1.200 Euro beträgt und den Bedarf somit um 133 Euro unterschreitet, kann eine Verpflichtungserklärung in diesem Fall nicht abgegeben werden.



Um ausreichendes Einkommen nachzuweisen, kann im Einzelfall auch eine Bankbürgschaft vorgelegt werden.



Die Mitarbeiter des Ausländeramtes beraten Sie darüber, unter welchen Bedingungen eine Bankbürgschaft sinnvoll ist.



Den Nachweis über ausreichend Wohnraum können Sie als Einlader durch die Vorlage einer Mietbescheinigung oder eines Mietvertrages erbringen.



Sind Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, weisen Sie dies zum Beispiel durch den Kaufvertrag oder den Grundbuchauszug nach.



In jedem Fall muss aus dem Nachweis erkennbar sein, wie groß Ihre Wohnung ist und wie hoch Ihre monatliche Belastung durch Miete oder Abzahlung ist.



Sind alle Anforderungen erfüllt, kann das Ausländeramt eine Verpflichtungserklärung ausstellen.



Sie wird in Ihrem Beisein im Ausländeramt ausgefüllt und wird gleich von Ihnen unterschrieben.



Das Original erhalten Sie und schicken es demjenigen, den Sie einladen möchten.



Ihr Gast muss die Verpflichtungserklärung zusammen mit

seinem Antrag auf ein Besuchervisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in seinem Land einreichen.



Hinweise:



Für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung wird eine

Gebühr in Höhe von z.Zt. 20,00 Euro erhoben (Pro Person, Ehepaare und deren Kinder zählen als eine Person) und Sie ist maximal 6 Monate nach Ausstellung gültig!



Trotz abgegebener Verpflichtungserklärung kann die Botschaft das Besuchervisum aus anderen Gründen ablehnen!



Eine Rückerstattung der Gebühr ist auch in diesen Fällen nicht möglich.



Eine Verlängerung des Besuchervisums - nach Einreise - über 3 Monate hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.



Für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet ist die Verpflichtungserklärung nicht vorgesehen.
 
        #8  

Member

Danke allen.
War heut auf dem Amt.
Jetzt sehen wir mal weiter.
 
        #9  

Member

@Pungparamee

Kann das sein das das in jedem Bundesland oder gar in jeder Stadt verschieden gehandhabt wird.?

Ich habe letztes Jahr auch ne Verpflichtungserklärung gemacht, ich lebe allein und zahle knapp 400 Euro Alimente, die Frau vom ALB sagte mir das ich etwas über 1600.- Euro netto verdienen muß, hätte ich das nicht, könnte ich ersatzweise auch ein Sparbuch mit 3000.- Euro dort hinterlegen.
 
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