So, nun habe ich mir das mal genau angeschaut was da im Gesetz geändert werden soll:
Also der Inhat des aktuell gültigen Gesetzes, da steht zum Thema Deutsche Sprache:
[…]
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
[…]
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.
Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
Das soll nun so geändert werden:
(Auszug aus dem Bundesgesetzblatt vom 26.3.24
Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts )
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften
bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990
oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur
Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.“
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf
beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse
der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich
ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.“
g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3
und des Absatzes 4a abgesehen.“
So und nun, wie kann man das was in 4a drin steht, also in dem f) nachweisen?