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Bankkonto in der Schweiz eröffnen als Deutscher mit deutschem Wohnsitz?

  • Ersteller
        #31  

Member

Sofern das Konto unverzinst ist ja. Bei einem verzinsten Tagegeldkonto ist die Spekulationsfrist egal. Das ist dann immer mit Kapitalertragssteuer zu versteuern.
 
        #32  

Member

Member hat gesagt:
Wenn du zuerst Euro in CHF wechselst und dann CHF in Euro zurück, dann musst du den Fremdwährungsgewinn mit Kapitalertragssteuer versteuern. Zumindest wenn das Konto verzinst ist und du in Deutschland steuerpflichtig bist. Das ist mein Kenntnisstand, wurde 2022 eingeführt.
ok, kann sein dass das so ist. Ich habe aber nicht vor wieder in € zu welchseln, der SFR funktioniert bestens in anderen Ländern und mit Wise / Kreditkarte etc. ist ein Bezahlen im Ausland und auch EU problemlos möglich.
Zudem, wer will mir beweisen wenn ich SFR Bargeld in Bar Euro wechsle? :).

Aber danke für den Hinweis.
 
        #33  

Member

Member hat gesagt:
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dies nur innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) gilt.
Seit dem 1.1.2025 gibt es da eine grundlegende Änderung.
Gewinne aus Fremdwährungen werden jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert. Damit entfällt dummerweise die Spekulationsfrist, und die Erträge sind jetzt immer steuerpflichtig – unabhängig von der Haltedauer.
 
        #34  

Member

Member hat gesagt:
Seit dem 1.1.2025 gibt es da eine grundlegende Änderung.
Gewinne aus Fremdwährungen werden jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert. Damit entfällt dummerweise die Spekulationsfrist, und die Erträge sind jetzt immer steuerpflichtig – unabhängig von der Haltedauer.

Interessant. Ich habe das entsprechende Schreiben des BMF jetzt auch gefunden.
Im Grunde verwundert es nicht, dass immer neue steuerpflichtige Tatbestände geschaffen werden müssen.

In der Praxis wird es dabei unendlich viele Probleme geben, weil eine Schweizer Bank (deren Basiswährung ja der Franken ist) solche Kursgewinne aus CHF-Anlagen garnicht ausweisen wird. Das müsste dann der Steuerpflichtige selbst machen. Da kann man dem deutschen Finanzamt bei der Kontrolle nur viel Spaß wünschen.

Am besten macht man es wie @Zenturier und gibt das Geld gleich in irgendwelchen Drittwährungen aus anstatt es jemals wieder in Euronen zu wechseln.
 
        #35  

Member

Member hat gesagt:
In der Praxis wird es dabei unendlich viele Probleme geben,
Hab mich auch gefragt, wie das funktionieren soll.

Muss ich dann für jeden Espresso, den ich in Italien mit der mit dem Konto verbundenen KK zahle, gegenüber dem Steueramt den Währungsgewinn ausweisen?
 
        #36  

Member

Member hat gesagt:
Seit dem 1.1.2025 gibt es da eine grundlegende Änderung.
Gewinne aus Fremdwährungen werden jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert. Damit entfällt dummerweise die Spekulationsfrist, und die Erträge sind jetzt immer steuerpflichtig – unabhängig von der Haltedauer.
Sofern es sich um ein verzinstes Konto handelt. Für ein Girokonto gilt das nicht und man kann sich nach der Spekulationsfrist die Kapitalertragssteuer sparen. Ist die Frage ob sich Girokonto oder Tagegeldkonto mehr lohnt, bin da selber grad am überlegen. Ist schon eine sehr verrückte Steuergestaltung.

Hier mal der Ausschnitt aus dem besprochenen BMF-Schreiben, damit das jeder nachlesen kann:
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen
Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen
. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar.
Die Prolongation täglich fälliger
Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes
stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei
denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben
wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.
Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt
werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus.

Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer
unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.
 
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