@seelaender
Reiserecht ist ziemlich komplex, daher muss man immer den Einzelfall ganz genau betrachten.
In der Regel verweisen Veranstalter und Fluggesellschaften auf Klauseln in ihren AGB, dass Flugzeiten unverbindlich sind, Änderungen unterliegen können und dem Kunden daraus keine Rechtsansprüche entstehen. Diese Klauseln nutzen fast alle VA und Airlines.
Gemäß jüngster Rechtsprechung diverser deutscher Gerichte sind solche pauschalen Klauseln aber unzulässig und damit hinfällig.
Ein Reisegast muss das also nicht so einfach dulden, bzw. es entstehen ihm Rechtsansprüche.
Ob diese Rechtsprechung für den Einzelfall gilt, muss man sich aber genau anschauen, denn da gibt es einige Haken und Ösen. So gibt es z.B. auch Airlines, die solche Klauseln in die Tarifbestimmungen übernommen haben. Dazu brauchen die nur einen weiteren Tarif aufzulegen in dem sie die Flugzeiten garantieren und schon ist die Klausel über die Unverbindlichkeit von Flugzeiten keine allgemeine Geschäftsbedingung mehr und somit unzulässig, sondern ein Bestandteil des individuellen Beförderungsvertrages, den du mit der Airline abgeschlossen hast. Damit ist diese Klausel wieder zulässig, denn du hattest ja die Wahl des Tarifs.
Da es sich bei der AUA um eine Airline mit EU-Sitz handelt, könnte es durchaus sein, dass die EU-Fluggastrechte greifen. Die solltest du dir für deinen Fall mal genau anschauen.
Falls es sich um eine Pauschalreise handelt, ist dein Vertragspartner der Reiseveranstalter. Das macht die Angelegenheit zwar rechtlich etwas einfacher, da deutsches Reiserecht gilt und dir somit ziemlich klar eine anteilige Reisepreisminderung für den entgangenen Urlaubstag zusteht, andererseits wäre bei der Airline mit EU-Fluggastrechten mehr zu holen gewesen.