Member
Member hat gesagt:So pauschal stimmt das nicht. Nur, wenn der Bezieher freiwillig in der GKV versichert ist, sind die Auszahlungen KV-pflichtig. Trifft das zu, Finger weg von der Sofortrente. Ist der Bezieher jedoch gesetzlich pflichtversichert (oder privat versichert), fallen keine KV-Beiträge an, nicht einmal auf den Ertragsanteil.
Erfüllt der freiwillig Versicherte die Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner müssen keine Beiträge auf Kapitalerträge gezahlt werden. Voraussetzung sind Anspruch auf eine gesetzliche Rente und anrechenbare Versicherungszeiten von mindestens 90% der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Anrechenbare Versicherungszeiten sind alle Arten der gesetzlichen Versicherung einschließlich Familienversicherung und Zeiten der Anwartschaft. Drei Jahre pro Kind werden neuerdings auch für jedes Elternteil als Vorversicherungszeit angerechnet.
Ganz gut zusammengefasst hier nachzulesen: Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - Finanztip
Der Artikel vom Finanztip ist nicht vollständig. Dies ist auch nahezu unmöglich bei der Komplexität des Sozialversicherungsrechts.
Übersicht beitragspflichtige Einnahmen:
Anhang anzeigen 1622247601172.jpg
Quelle


