Habe mal die Suchmaschine bemüht
Erwerbstätigkeit der Ehepartner
Erwerbstätigkeit der Ehepartner
DIE FOLGENDEN INFORMATIONEN SIND FÜR SIE NICHT RELEVANT, WENN SIE STAATSBÜRGER EINES DER LÄNDER SIND, DIE SCHON VOR DEM 1. MAI 2004 EU-MITGLIEDSSTAATEN WAREN ODER STAATSANGEHÖRIGER EINES EWR-STAATES ODER DER SCHWEIZ SIND.
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz nehmen eine Sonderstellung ein: Sie genießen als Arbeitnehmer Freizügigkeit und haben den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Deutsche. Sie benötigen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt sowohl für Sie als auch Ihre Angehörigen.
Staatsangehörige der meisten neuen Beitrittsländer (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) genießen aufgrund der Beitrittsverträge noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung ausüben. Dafür müssen Ihre Angehörigen bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen.
Erwerbstätigkeit von Ehepartnern von Nicht-EU-Bürgern
Nachziehende Familienangehörige erhalten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie die bereits in Deutschland lebende Person. Das heißt, dass Ehepartner von Ausländern dann arbeiten dürfen, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt, zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder die Ehe seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die Bundesagentur für Arbeit prüft aber eigenständig nach den gesetzlichen Voraussetzungen, ob der Beschäftigung des nachziehenden Familienangehörigen zugestimmt wird. Benötigt der maßgebliche Ausländer (also der Wissenschaftler) jedoch die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so gilt dies auch für den nachfolgenden Ausländer.
Die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch dann erteilt werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.
Um Ihre Arbeit anzutreten, benötigen (Gast-)Wissenschaftler in der Regel keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da Ihre Tätigkeit zustimmungsfrei ist. Diese Privilegierung gilt nicht für Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner, es sei denn, sie bzw. er ist auch WissenschaftlerIn und möchte ebenfalls an einer öffentlich finanzierten Institution (z.B. TU Dresden) arbeiten. Falls Ihr Ehepartner ein Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft anstrebt, ist grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Falls Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner eine Beschäftigung in Deutschland anstrebt, muss das schon bei der Beantragung des Visums, also vor der Einreise, mit angegeben werden. Nachträgliche Änderungen sind oft nur schwer durchzusetzen.
Stipendien gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Deshalb muss Ihr Ehepartner in jedem Fall vor der Einreise angeben, dass er/sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich.
Stand: 20.02.2006
Autor: Bernhard Chesneau
Bei uns hat es eine kurze Meldung zum Arbeitsamt gegeben und Ruck Zuck war eine Lohnsteuerkarte da,Frau war aber damals schon 5 Jahre in Deutschland.