Member
Member hat gesagt:Das ist schlicht und ergreifend falsch!
Anders sieht die Situation aus, wenn die Aktien wertlos ausgebucht werden. In diesem Szenario entstehen Verluste aus „wertlosen Wirtschaftsgütern“, und die haben einen Vorteil, aber auch einen Nachteil. Der Vorteil ist, dass die Verluste gegen sämtliche Kapitalerträge, also auch gegen Dividenden oder ETF-Erträge verrechnet werden können. Damit kann ein solcher Verlust viel schneller abgebaut werden. Oder ein Anleger, der nach Varta die Nase von Einzelaktien voll hat, und nur noch auf ETFs setzen will, kann die Verluste viel schneller nutzen und oftmals überhaupt nutzen. Aber es gibt eine Einschränkung: Pro Jahr und Person dürfen nur 20.000 Euro aus wertlosen Wirtschaftsgütern mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Übersteigende Beträge werden beim Finanzamt vorgetragen.
Varta-Verluste steuerlich optimal nutzen - Finanzgeschichten.com
Das anstehende StaRUG-Verfahren bei Varta hat viele Anleger eiskalt erwischt. Es steht zu befürchten, dass die Varta-Aktien bei einem erfolgreichen StaRUG-Verfahren wertlos ausgebucht werden. Ich erkläre Euch in diesem Artikel, welche steuerlichen Konsequenzen das hat und wie Ihr durch...finanzgeschichten.com
Okay, ich hab's mal recherchiert und komme zu dem Schluss: "Schlicht und ergreifend falsch mit Ausrufungszeichen" sind harte Worte. Aber ja, es stimmt: Es ist nicht mehr aktuell. Aufgrund des BFH-Urteils vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) kam es am 01.01.2020 zu einer Neuregelung des EStG (hier § 20 Abs. 6 Satz 6), wonach auch wertlose Ausbuchungen nun steuerlich anerkannt werden. Davor hat die Finanzverwaltung dies versagt (s. BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl 2012 I S. 953, Tz. 60).
Die Neuregelung ist an mir vorbei gegangen. Ich bitte vielmals um Entschuldigung; ist halt nicht meine Baustelle. Aber trotzdem eine Warnung vor solchen Seiten wie "finanzgeschichten" und Autoren wie Matthias Schmitt, die keine Steuerberater sind. Da sind schon manche auf die Schnauze gefallen, die sich auf so etwas blind verlassen haben. Das Argument "Es stand doch (irgendwo) im Internet" zählt nicht.