Frage Umfrage, Schengen Visum

  • Ersteller
        #501  

Member

@Rauhnacht ich kann mich deinen Ausführungen nur zu hundert Prozent anschließen.

Mich würde mal interessieren welches Risiko für Deutschland besteht.
Für die Sicherheit kann doch kein Risiko bestehen und wenn die Dame nicht wieder ausreist stehen wir für alle Kosten gerade.
 
        #502  

Member

@Rauhnacht vielleicht hat die nette Dame der Ausländerbehörde ein Auge auf Dich geworfen und will nicht dass Du hier mit ner Pinay rum machst.
 
        #503  

Member

Hallo Kollegen.

Vor Gericht, auf hoher See und bei der Visaabteilung der deutschen Botschaften bist du ausschließlich auf Buddha angewiesen...
Jedenfalls solange der Beamte in der Botschaft/Konsulat seinen persönlichen "Ermessens-, bzw. Entscheidungsspielraum" hat!!!!!!

Für den rechtlichen Laien ganz einfach erklärt:

:lach::hehe: Um deinen Antrag zu unterstützen/dem Sachbearbeiter zu gefallen, machst du bei der Abgabe im Büro einen Handstand!
Der Antrag wird dann später abgelehnt mit der Begründung, du wärst nicht "bodenständig" genug! :lach: :hehe:



Für unsere Links- und Rechtsgelehrten:

Ermessen ist ein Ausdruck, der insbesondere im Verwaltungsrecht zu finden ist.
Damit ist grundsätzlich gemeint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen Entscheidungsspielraum besitzt. Dieser ist zunächst vom Beurteilungsspielraum zu unterscheiden. Ein solcher liegt nämlich dann vor, wenn die Behörde nicht auf der Rechtsfolgeseite, sondern auf der Tatbestandsseite ein Ermessen eingeräumt bekommen hat, also hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Tatbestandsmerkmal vorliegt. Im Rahmen des Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ist darüber hinaus zu unterscheiden:

1. Rechtlich gebundene Verwaltung bei den sog. Muss-Vorschriften
Die Rechtsfolge ist in diesen Fällen zwingend, d.h. es besteht eben kein Entscheidungsspielraum.

2. Ermessensverwaltung bei den sog. Kann-Vorschriften
Hierbei handelt es sich um den Regelfall des Ermessens. Wie oben bereits beschrieben kann die Verwaltung zwischen verschiedenen Rechtsfolgen wählen.

3. Rechtlich gebundenes Ermessen bei den sog. Soll-Vorschriften
Im Grundsatz ist in diesen Fällen die Rechtsfolge ebenso zwingend. In Ausnahmefällen kann jedoch von der zwingenden Rechtsfolge abgerückt werden.

I. Arten von Ermessen


1. Entschließungsermessen
Die Behörde befindet darüber, ob sie überhaupt tätig werden will (sog. Opportunitätsprinzip).

2. Auswahlermessen
Es obliegt der Behörde, die rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von verschiedenen möglichen Maßnahmen zu treffen.

Beachte: Ist der konkreten gesetzlichen Regelung nichts anderes zu entnehmen, so hat die Verwaltung sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen.

II. Rechtsbindungen des Ermessens


Die Verwaltungsbehörden müssen stets Art. 1 Absatz 3 GG beachten, der sich letztlich auch in § 40 des VwVfG wiederfindet. Danach gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen.

Werden die Grenzen des Ermessens also nicht eingehalten, so liegt ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG vor, der gerichtlich angreifbar ist.
(Beachte: Wird eine Verwaltungsmaßnahme nicht angegriffen, obwohl sie an einen Ermessensfehler leidet, so kann sie auch in Bestandskraft erwachsen, d.h. wirksam werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen.)

1. Ermessensnichtgebrauch
Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausübt, weil sie gar nicht erkannt hat, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht.
Ein solcher Ermessensfehler liegt aber auch dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen zwar angewandt hat, dies jedoch nicht deutlich gemacht hat.

2. Ermessensüberschreitung
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wählt, die Rechtsfolge also entweder generell oder lediglich im konkreten Einzelfall unzulässig ist.

3. Ermessensfehlgebrauch
Ein Ermessensfehlgebaucht liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung daher auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
Dies ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
a) Verkennung von Grundrechten
b) Fehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn der Zweck der gewählten Maßnahme nicht legitim ist und die Maßnahme selbst nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist.
i) Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
ii) Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
iii) Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt.
iv) Die Maßnahme ist angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist.

III. Ermessensreduktion auf Null
In einigen Fällen wird das Ermessen allerdings eingeschränkt. Man spricht insoweit von einer Ermessensreduktion auf Null (auch als Ermessensreduzierung auf Null bekannt). In diesen Fällen ist nur eine einzige Entscheidung fehlerfrei möglich. In der Regel wird dies anzunehmen sein, wenn eine starke Beeinträchtigung zu erwarten ist oder bereits vorliegt.

Alles klar??!!??
Trotzdem/Gerade deswegen:

Viel Erfolg!!!

So Long(hard)

 
Zuletzt bearbeitet:
        #504  

Member

Member hat gesagt:
:lach::hehe: Um deinen Antrag zu unterstützen/dem Sachbearbeiter zu gefallen machst du bei der Abgabe im Büro einen Handstand!
Der Antrag wird dann später abgelehnt mit der Begründung, du wärst nicht "bodenständig" genug! :lach: :hehe:

:ornp:
 
        #505  

Member

Member hat gesagt:
. Aber die Ausländerbehörde kann vermerken das sie eine Erteilung nicht befürwortet.

@FHCH wo soll dies vermerkt sein? Bitte klär mich da mal auf. Ist dies dann auf der Verpflichtungserklärung zu lesen?
 
        #506  

Member

@goldy67 Eben nicht. Du siehst davon nichts. Das geht im Hintergrund an die Botschaft in Manila. Und da kannst Du beim beantragen und abholen der VE hundert Mal freundlich sein, versuchen die Sachbearbeiterin in ein Gespräch zu verwickeln um da etwas raus zu bekommen. Du weißt nicht was die im Hintegrund anstrengen um etwas über Dich heraus zu finden. Ob die nicht Dein Facebook Twitter LinkedIn XING Google+ und sonstiges zu durchforsten.
 
        #507  

Member

Genau zu diesem Thema habe ich heute eine Information erhalten die meine Aussage oben untermauert.
Habe mit meiner Getr. lebenden Frau telefoniert. In dem Gespräch hat sie etwas gesagt das mich bestürzt hat. Sie sagte etwas davon dass ich ja letztes Jahr versucht habe eine Philippina nach Deutschland zu holen. Da habe ich mal nachgehakt. Ja man habe dazu von ihr eine Auskunft eingeholt.
Das heisst wirklich dass wohl die Ausländerbehörde, bei der ich wahrheitsgemäß Getrennt lebend angekreuzt habe, tatsächlich bei meiner noch Frau vorstellig wurden und sie dazu befragt haben. Ob mündlich oder schriftlich weiss ich nicht. Und was sie da geantwortet hat weiss ich auch nicht. Kann mir aber schon vorstellen dass das wohl dann dazu führte dass mein Visumantrag und dann auch die Remonstration abgelehnt wurde.
 
        #508  

Member

Ich möchte niemandem auf die Füsse treten,aber ich bin der Überzeugung das eine Remonstration für den "Arsch" ist.
Vergebene Liebesmühe!
 
        #509  

Member

meine Freundin hatte den ersten Visumantrag genehmigt bekommen (über Phuket Honorarkonsulat, das ging irgendwie alles überraschend einfach)
- Verpflichtungserklärung hatte ich hingeschickt
- daneben auch ein paar Fotos (von den letzten Jahren) die wollte die Sachbearbeiterin wirklich sehen
- sie hatte vorgemerkte Flugtickets (hin/rück), dokumentiert durch Reiseagentur.
Meine Freundin is auch keine Raketenwissenschaftlerin, das kann auch mitm normalen Job klappen.
edith sagt: Auslandskrankenversicherung hatte sie natürlich auch dabei.

30 Tage war sie in D.

da sie keine Frau im eigentlichen Sinne ist, meine Frage. Wer hat denn schon mal versucht ne ts/lb einzuladen? Und ging das bei euch auch so unkompliziert? Ich war recht erstaunt.


ps. es gibt aus meiner subjektiven Sicht echt viele "Professionelle" Thais mit ganz offensichtlichen, öffentlichen Internetanzeigen,die sich für Geld in D anbieten, Thaihäuser etc.pp. (Mitteldeutschland)
Ich denke es ist schon ganz gut, wenn da bisschen kontrolliert wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #510  

Member

Hallo zusammen,

wer von euch hat Erfahrungen mit dem zweiten Visa? Wir hatten das erste Visa bekommen und ich will sie nächstes Jahr nochmal für 3 Monate einladen. Wird es schwieriger aus eurer Erfahrung oder eher gleiche Geschichte wie beim ersten Visum?
 
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