Kenia AirBnB Regularien Kenya

fundi wa kuma

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Da ja einige Member hier ihre Wohnung weitervermieten, hier ein Text dazu von David Ndiritu Mwangi.
Da der Text für Google Translate zu lange ist, erlaub ich mir, ihn in Englisch zu posten:

Airbnbs have become a common thing in Kenya. From Nairobi to Mombasa, Diani to Naivasha, more and more people are turning their homes into short-term rentals. The income can be good. The demand is there. But here is what many hosts do not know: the law has caught up. If you are operating an Airbnb, you need to understand what the law requires. This is not optional. It is the law.
Many hosts think they are running a rental business. The law sees it differently. Under the Tourism Act, a hotel includes any facility used to receive guests and travelers who want to sleep or stay overnight. The Ninth Schedule of the Tourism Act lists service flats, service apartments, villas, homestays, beach cottages, holiday cottages, and guest houses as regulated tourism activities. If you list your property on Airbnb, it falls into one of these categories. The Value Added Tax Act says the same thing. The only exception is properties rented for one month or more where the tenant cannot terminate the agreement early. Since Airbnb stays are usually for a few days or weeks, your property is a hotel under the law.
Because your Airbnb is a hotel, you must have a licence from the Tourism Regulatory Authority (TRA). Section 98(1) of the Tourism Act says no person shall carry out any tourism activity without a licence. Section 7(1)(c) also requires tourist-related activities, including cottages and private residences engaged in guest house services, to be licensed. The 2025 Regulations say an unlicensed enterprise shall not be listed on any digital booking platform. If you are operating without a licence, you are breaking the law. The TRA has already registered over 8,000 Airbnbs and enforcement is increasing. Unlicensed operators risk fines, imprisonment, and closure.
To get a licence, you must first pay a one-off application fee of KES 1,000. The annual licence fee depends on the type of property you have. For a service apartment with one unit, the annual fee is around KES 12,000 to KES 26,000. For a standard homestay, the annual fee is around KES 3,000. For a villa, the annual fee is around KES 37,000. These fees must be paid every year. If you renew late, you will pay a penalty of 10% of the fees for each month you are late. You must also display your licence prominently within your premises and on any online listing.
You must also pay the 2% tourism levy. Section 105 of the Tourism Act requires people engaged in tourism activities to pay a tourism levy. It is 2% of your gross receipts from accommodation charges. This means you pay 2% of everything you earn from guests before deducting any expenses. You must remit this levy by the 10th of every month. If you fail to do so, you will face penalties.
Many hosts think their Airbnb income is rental income and can be taxed under the Monthly Rental Income (MRI) regime. This is wrong. The MRI regime taxes resident landlords at 7.5% of gross rent. But this regime does not apply to Airbnb. The Tax Appeals Tribunal confirmed this in the Community Health Promotion Kenya Limited case. The court ruled that the character of income is determined by the nature and use of the property. Short-term rentals are commercial, not residential. Therefore, they do not qualify for the MRI regime.
Your Airbnb income is business income. You must pay tax at business income rates. For individuals, this means graduated rates up to 35%. For companies, it is 30% on net profit. The good news is you can deduct expenses. Under Section 15 of the Income Tax Act, you can deduct platform commissions, cleaning costs, utilities, management fees, repairs, mortgage interest, insurance, advertising, depreciation, and TRA licence fees. Keep proper records of all these expenses so you can claim them.
Short-term stays are standard-rated for VAT at 16%. If your annual turnover exceeds KES 5 million, you must register for VAT. Once registered, you must charge 16% VAT on all your bookings. You must issue tax invoices to your guests. You must file monthly returns by the 20th of the following month. And you must keep proper records for five years. The Community Health Promotion case confirmed that commercial premises are not exempt from VAT. So if you are running an Airbnb business, you cannot avoid VAT if your turnover is high enough.
There is a practical absurdity regarding Turnover Tax for resident hosts. Section 12C of the Income Tax Act provides for Turnover Tax (TOT) for small businesses. It applies to resident persons whose turnover from business is between KES 1 million and KES 25 million. The rate is 1.5% of gross sales. Non-resident hosts are not liable for TOT because their income is subject to a 20% final withholding tax. Here is the absurdity. The TOT rate is only 1.5% of gross receipts. But the platform withholding rate for resident persons is 5%. This means a resident Airbnb host is always in a tax credit position. The law allows withholding tax to be set off against TOT. But the TOT return does not have a field for deducting withholding tax. To claim the credit, you must apply for a set-off or refund under Section 47 of the Tax Procedures Act. This process can take years and often triggers deeper audits. During the audit, your set-off application is frozen. You do not receive the benefit of the credit. So while TOT seems attractive because of the low rate, the practical reality is that you may struggle to get your withholding tax credited.
The obligation for platforms like Airbnb, Booking.com, Jumia Travel, Houfy, Afrirest, Klickenya, and others to withhold tax is not an agreement. It is the law. Section 10(1)(m) of the Income Tax Act says that payments made or facilitated over a digital marketplace are deemed to be income sourced in Kenya. Section 10(4) says that where an owner or operator of a digital marketplace makes or facilitates payment, the amount is deemed to be income from Kenya. The rates are set by law: 5% for residents and 20% for non-residents. The law does not condition the rate on possession of a KRA PIN. The distinction is solely between resident and non-resident persons. So if you are a non-resident host, the platform will withhold 20% of your earnings. If you are a resident, it will withhold 5%. This is not something you can negotiate. It is the law.
If you employ cleaners, receptionists, security personnel, or property managers, you become an employer. This means you have statutory payroll obligations under Kenyan law. You must deduct and remit SHIF at 2.75% of gross salary. You must deduct and remit AHL at 1.5% from the employee and match it with 1.5% from the employer. You must deduct and remit PAYE at progressive rates up to 35%. You must deduct and remit NSSF at 6% from the employee and match it with 6% from the employer. You must remit NITA Levy at KES 50 per employee per month. All these remittances are due by the 9th of the following month. Late payment attracts significant penalties. So if you have staff, make sure you are registered as an employer and are complying with all these obligations.
If you operate a short-term rental in Kenya, here is what you must do: Register with the Tourism Regulatory Authority and obtain a licence. Display the licence prominently within your premises and on any online listing. Renew the licence annually before 31 December. Late renewal attracts a penalty of 10% of the fees payable for each month defaulted. Remit the tourism levy at 2% of gross receipts. Register for VAT if annual turnover exceeds KES 5 million. Declare your income as business income and pay tax at applicable rates. Provide a valid Kenyan PIN to booking platforms. File annual income tax returns. Obtain a County Business Permit. Undergo accreditation every two years and classification and grading every five years. Submit monthly data to the Authority on bed occupancy, visitor numbers, and revenue earnings. Maintain proper records of all guests, employees, and business operations for not less than five years. Comply with mandatory standards on hygiene, safety, security, quality, and operational service.
The era of unregulated short-term rentals in Kenya is over. KRA, the Tourism Regulatory Authority, and the Tourism Fund are all moving decisively to bring the sector into compliance. If you have been operating without a licence, declaring your income under the MRI regime, or failing to pay the tourism levy, now is the time to regularise your affairs. Ignorance of the law is not a defence. And with the burden of proof on you, it is only a matter of time before non-compliance catches up.
Short-term rentals are hotels under the Tourism Act and VAT Act. Licensing is mandatory. For a service apartment with one unit, the application fee is KES 1,000 and the annual licence fee is KES 12,000 to KES 26,000. For a standard homestay, the application fee is KES 500 and the annual licence fee is KES 3,000. For a villa, the application fee is KES 1,000 and the annual licence fee is KES 37,000. Late renewal attracts a penalty of 10% per month. The tourism levy is 2% of gross receipts. VAT is 16% if turnover exceeds KES 5 million. Income tax is business income under Section 3(2)(a). Individual rates go up to 35%. The MRI regime does not apply. Platform withholding is 5% for residents and 20% for non-residents under Section 10(4). Accreditation costs KES 100,000 every two years. Classification costs KES 250,000 every five years for Class A and B enterprises. Platform commissions are deductible.
If you are unsure about any of these, seek professional advice. Engage a qualified tax and legal professional to assist with registration, filing, and ongoing compliance. Share this with a fellow host who needs to see it. Tag someone who operates an Airbnb and might not know this. Drop a comment if you have questions or need clarification.
Disclaimer: This post is based on enacted legislation as of August 2026 and is for informational purposes only. It does not constitute legal or tax advice. Tax laws are subject to change. You should engage a qualified professional for advice tailored to your specific situation.
 
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Super interessant Danke. Ich kenne allerdings keinen Host hier, der das so handhabt. :-)
 
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Danke @fundi wa kuma
Ich finde den Artikel sehr interessant und habe ihn deshalb von Google Translate schrittweise übersetzen lassen.

Airbnb-Unterkünfte sind in Kenia weit verbreitet. Von Nairobi bis Mombasa, von Diani bis Naivasha – immer mehr Menschen machen ihre Häuser zu Unterkünften für die Kurzzeitvermietung. Die Einnahmen können attraktiv sein, und die Nachfrage ist vorhanden. Doch viele Gastgeber wissen eines nicht: Die Gesetzgebung hat nachgezogen. Wer ein Airbnb betreibt, muss die gesetzlichen Anforderungen kennen.
Dies ist keine Option, sondern gesetzliche Pflicht.
Viele Gastgeber glauben, sie betrieben lediglich ein Vermietungsgeschäft. Das Gesetz sieht das jedoch anders. Gemäß dem Tourismusgesetz (*Tourism Act*) gilt jede Einrichtung, die der Aufnahme von Gästen und Reisenden dient, welche dort übernachten möchten, als Hotel.

Im neunten Anhang des Tourismusgesetzes werden unter anderem Serviced Apartments, Villen, Homestays, Strandhäuser, Ferienhäuser und Gästehäuser als regulierte touristische Aktivitäten aufgeführt.

Wenn Sie Ihre Unterkunft auf Airbnb anbieten, fällt sie unter eine dieser Kategorien. Auch das Mehrwertsteuergesetz (*Value Added Tax Act*) sieht dies so vor.
Die einzige Ausnahme bilden Immobilien, die für einen Monat oder länger vermietet werden, wobei der Mieter den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann. Da Aufenthalte über Airbnb meist nur wenige Tage oder Wochen dauern, gilt Ihre Unterkunft rechtlich als Hotel.

Da Ihr Airbnb als Hotel eingestuft wird, benötigen Sie eine Lizenz der *Tourism Regulatory Authority* (TRA). Abschnitt 98(1) des Tourismusgesetzes besagt, dass niemand touristische Aktivitäten ohne Lizenz ausüben darf. Auch Abschnitt 7(1)(c) schreibt vor, dass touristisch orientierte Angebote – einschließlich Ferienhäusern und Privathäusern, die als Gästehaus fungieren – lizenziert sein müssen. Die Vorschriften für 2025 legen fest, dass nicht lizenzierte Betriebe nicht auf digitalen Buchungsplattformen gelistet werden dürfen. Wer ohne Lizenz tätig ist, verstößt gegen das Gesetz. Die TRA hat bereits über 8.000 Airbnb-Unterkünfte registriert, und die behördlichen Kontrollen nehmen zu. Betreiber ohne Lizenz riskieren Geldstrafen, Freiheitsstrafen und die Schließung ihres Betriebs.

Um eine Lizenz zu erhalten, müssen Sie zunächst eine einmalige Antragsgebühr von 1.000 KES entrichten. Die jährliche Lizenzgebühr richtet sich nach der Art Ihrer Unterkunft. Für ein Service-Apartment mit einer Wohneinheit liegt die Jahresgebühr bei etwa 12.000 bis 26.000 KES. Für ein Standard-Homestay beträgt sie rund 3.000 KES, für eine Villa etwa 37.000 KES. Diese Gebühren sind jährlich zu entrichten. Bei verspäteter Verlängerung fällt für jeden Monat der Verspätung ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr an. Zudem müssen Sie Ihre Lizenz sowohl in Ihren Räumlichkeiten als auch in allen Online-Inseraten gut sichtbar aushängen bzw. angeben.

Außerdem müssen Sie die Tourismusabgabe in Höhe von 2 % entrichten. Gemäß Abschnitt 105 des Tourismusgesetzes (Tourism Act) sind Personen, die im Tourismussektor tätig sind, zur Zahlung einer Tourismusabgabe verpflichtet. Diese beträgt 2 % Ihrer Bruttoeinnahmen aus der Vermietung der Unterkunft. Das bedeutet, dass Sie 2 % der gesamten Einnahmen aus der Vermietung an Gäste abführen müssen – und zwar vor Abzug etwaiger Ausgaben. Die Abgabe ist jeweils bis zum 10. eines Monats zu entrichten; bei Nichteinhaltung drohen Strafzahlungen.

Viele Gastgeber gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei ihren Airbnb-Einnahmen um Mieteinkünfte handelt, die nach dem System für monatliche Mieteinkünfte (Monthly Rental Income – MRI) besteuert werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das MRI-System sieht für ansässige Vermieter eine Besteuerung von 7,5 % der Bruttomiete vor, findet jedoch auf Airbnb-Vermietungen keine Anwendung. Dies wurde vom Tax Appeals Tribunal im Fall „Community Health Promotion Kenya Limited“ bestätigt. Das Gericht entschied, dass die Art der Einkünfte durch die Beschaffenheit und Nutzung der Immobilie bestimmt wird. Kurzzeitvermietungen gelten als gewerbliche Tätigkeit, nicht als Wohnraumvermietung. Daher fallen sie nicht unter das MRI-System.
Ihre Airbnb-Einnahmen gelten als gewerbliche Einkünfte und unterliegen der Besteuerung nach den für gewerbliche Einkünfte geltenden Sätzen. Für Privatpersonen bedeutet dies gestaffelte Steuersätze von bis zu 35 %. Für Unternehmen gilt ein Steuersatz von 30 % auf den Nettogewinn.

Positiv ist, dass Sie Ausgaben steuerlich geltend machen können. Gemäß Abschnitt 15 des Einkommensteuergesetzes (Income Tax Act) sind unter anderem folgende Posten abzugsfähig: Plattformprovisionen, Reinigungskosten, Nebenkosten, Verwaltungsgebühren, Reparaturkosten, Hypothekenzinsen, Versicherungsprämien, Werbekosten, Abschreibungen sowie die Lizenzgebühren der Steuerbehörde (TRA). Bewahren Sie entsprechende Nachweise über all diese Ausgaben auf, um sie geltend machen zu können.

Für Kurzzeitaufenthalte gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 16 %. Übersteigt Ihr Jahresumsatz 5 Millionen KES, müssen Sie sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Nach der Registrierung sind Sie verpflichtet, auf alle Ihre Buchungen 16 % Mehrwertsteuer zu erheben. Sie müssen Ihren Gästen steuerkonforme Rechnungen ausstellen, monatliche Steuererklärungen bis zum 20. des Folgemonats einreichen und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren führen. Der Fall „Community Health Promotion“ hat bestätigt, dass gewerblich genutzte Räumlichkeiten nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind. Wenn Sie also ein Airbnb-Geschäft betreiben, kommen Sie bei entsprechendem Umsatz nicht um die Mehrwertsteuer herum.

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer (Turnover Tax – TOT) für ansässige Gastgeber ergibt sich eine praktische Absurdität. Abschnitt 12C des Einkommensteuergesetzes (Income Tax Act) sieht eine Umsatzsteuer (TOT) für Kleinunternehmen vor. Sie gilt für ansässige Personen, deren geschäftlicher Umsatz zwischen 1 Million KES und 25 Millionen KES liegt. Der Steuersatz beträgt 1,5 % des Bruttoumsatzes. Nicht ansässige Gastgeber unterliegen nicht der TOT, da ihre Einkünfte einer Quellensteuer von 20 % unterliegen, die als Abgeltungssteuer fungiert. Hier liegt die Absurdität: Der TOT-Satz beträgt lediglich 1,5 % der Bruttoeinnahmen, während der Quellensteuersatz, den die Plattform für ansässige Personen einbehält, bei 5 % liegt. Das bedeutet, dass ein ansässiger Airbnb-Gastgeber steuerlich gesehen stets ein Guthaben aufbaut. Zwar erlaubt das Gesetz die Anrechnung der Quellensteuer auf die TOT, doch das Formular für die TOT-Erklärung sieht kein Feld für den Abzug der Quellensteuer vor. Um das Guthaben geltend zu machen, müssen Sie gemäß Abschnitt 47 des Steuerverfahrensgesetzes (Tax Procedures Act) einen Antrag auf Verrechnung oder Rückerstattung stellen. Dieses Verfahren kann Jahre dauern und löst häufig eingehendere Steuerprüfungen aus. Während der Prüfung wird Ihr Verrechnungsantrag ausgesetzt; Sie können also nicht von dem Guthaben profitieren. Auch wenn die TOT aufgrund des niedrigen Satzes attraktiv erscheint, gestaltet sich die praktische Umsetzung schwierig, da es oft mühsam ist, die einbehaltene Quellensteuer tatsächlich angerechnet zu bekommen.

Die Verpflichtung für Plattformen wie Airbnb, Booking.com, Jumia Travel, Houfy, Afrirest, Klickenya und andere, Steuern einzubehalten, beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Abschnitt 10(1)(m) des Einkommensteuergesetzes legt fest, dass Zahlungen, die über einen digitalen Marktplatz getätigt oder abgewickelt werden, als Einkünfte mit Ursprung in Kenia gelten. Gemäß Abschnitt 10(4) gilt: Wenn der Eigentümer oder Betreiber eines digitalen Marktplatzes eine Zahlung leistet oder abwickelt, wird der Betrag als Einkommen aus Kenia eingestuft. Die Steuersätze sind gesetzlich festgelegt: 5 % für in Kenia ansässige Personen und 20 % für nicht ansässige Personen. Der Steuersatz hängt nicht davon ab, ob eine KRA-PIN vorliegt; entscheidend ist allein der Status der Ansässigkeit. Wenn Sie als Gastgeber nicht in Kenia ansässig sind, behält die Plattform also 20 % Ihrer Einnahmen ein; bei Ansässigkeit sind es 5 %. Dies ist nicht verhandelbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn Sie Reinigungskräfte, Empfangspersonal, Sicherheitskräfte oder Objektverwalter beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeber. Damit unterliegen Sie den gesetzlichen Pflichten zur Lohnabrechnung und -abführung nach kenianischem Recht. Sie müssen den SHIF-Beitrag (2,75 % des Bruttogehalts) einbehalten und abführen. Ebenso müssen Sie den AHL-Beitrag (1,5 % vom Arbeitnehmer) einbehalten und abführen sowie einen Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe (1,5 %) leisten. Die Lohnsteuer (PAYE) ist nach progressiven Sätzen von bis zu 35 % einzubehalten und abzuführen. Zudem müssen Sie den NSSF-Beitrag (6 % vom Arbeitnehmer) einbehalten und abführen sowie einen Arbeitgeberanteil von 6 % beisteuern. Die NITA-Abgabe ist in Höhe von 50 KES pro Mitarbeiter und Monat abzuführen. All diese Zahlungen sind bis zum 9. des Folgemonats fällig; bei verspäteter Zahlung drohen hohe Strafgebühren. Wenn Sie Personal beschäftigen, stellen Sie daher sicher, dass Sie als Arbeitgeber registriert sind und alle genannten Verpflichtungen erfüllen.

Wenn Sie eine Kurzzeitvermietung in Kenia betreiben, müssen Sie folgende Schritte unternehmen: Registrieren Sie sich bei der Tourism Regulatory Authority (Tourismusaufsichtsbehörde) und holen Sie eine Lizenz ein. Bringen Sie die Lizenz gut sichtbar in Ihren Räumlichkeiten sowie in allen Online-Inseraten an. Erneuern Sie die Lizenz jährlich vor dem 31. Dezember; bei verspäteter Erneuerung fällt eine Strafe von 10 % der fälligen Gebühr pro Monat des Verzugs an. Führen Sie die Tourismusabgabe in Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen ab. Registrieren Sie sich für die Mehrwertsteuer (VAT), wenn der Jahresumsatz 5 Millionen KES übersteigt. Deklarieren Sie Ihre Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und versteuern Sie diese zu den geltenden Sätzen. Hinterlegen Sie bei Buchungsplattformen eine gültige kenianische PIN. Reichen Sie jährliche Einkommensteuererklärungen ein. Beantragen Sie eine Gewerbegenehmigung der jeweiligen Region (County Business Permit). Unterziehen Sie sich alle zwei Jahre einer Akkreditierung sowie alle fünf Jahre einer Klassifizierung und Einstufung. Übermitteln Sie der Behörde monatliche Daten zu Bettenbelegung, Besucherzahlen und Einnahmen. Führen Sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Gäste, Mitarbeiter und Geschäftsvorgänge und bewahren Sie diese mindestens fünf Jahre lang auf. Halten Sie die verbindlichen Standards in den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Qualität und Serviceleistung ein.

Die Ära der unregulierten Kurzzeitvermietung in Kenia ist vorbei. Die KRA, die Tourism Regulatory Authority und der Tourism Fund gehen entschlossen gegen Verstöße in diesem Sektor vor. Wenn Sie bisher ohne Lizenz tätig waren, Ihre Einkünfte über das MRI-Verfahren abgerechnet oder die Tourismusabgabe nicht entrichtet haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unkenntnis der Rechtslage schützt nicht vor Strafe. Da die Beweislast bei Ihnen liegt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Nichteinhaltung der Vorschriften Konsequenzen nach sich zieht.

Kurzzeitvermietungen gelten gemäß dem Tourismusgesetz und dem Mehrwertsteuergesetz als Hotelbetriebe. Eine Lizenzierung ist zwingend erforderlich. Für ein Serviced Apartment mit einer Wohneinheit beträgt die Antragsgebühr 1.000 KES und die jährliche Lizenzgebühr liegt zwischen 12.000 und 26.000 KES. Für eine Standard-Homestay-Unterkunft betragen die Antragsgebühr 500 KES und die jährliche Lizenzgebühr 3.000 KES. Für eine Villa belaufen sich die Antragsgebühr auf 1.000 KES und die jährliche Lizenzgebühr auf 37.000 KES. Bei verspäteter Verlängerung fällt eine Strafe von 10 % pro Monat an. Die Tourismusabgabe beträgt 2 % der Bruttoeinnahmen. Die Mehrwertsteuer beträgt 16 %, sofern der Umsatz 5 Millionen KES übersteigt. Die Einkünfte werden gemäß Abschnitt 3(2)(a) als gewerbliche Einkünfte besteuert; die individuellen Steuersätze reichen bis zu 35 %. Die MRI-Regelung findet keine Anwendung. Der Quellensteuerabzug über Plattformen beträgt gemäß Abschnitt 10(4) 5 % für inländische und 20 % für ausländische Anbieter. Die Akkreditierung kostet alle zwei Jahre 100.000 KES. Die Klassifizierung kostet für Betriebe der Klassen A und B alle fünf Jahre 250.000 KES. Plattformprovisionen sind abzugsfähig.

Wenn Sie sich bei einem dieser Punkte unsicher sind, holen Sie professionellen Rat ein. Beauftragen Sie einen qualifizierten Steuer- und Rechtsberater, der Sie bei der Registrierung, der Steuererklärung und der Einhaltung der laufenden Vorschriften unterstützt. Teilen Sie diesen Beitrag mit anderen Gastgebern, für die diese Informationen relevant sind. Markieren Sie jemanden, der eine Airbnb-Unterkunft betreibt und diese Informationen möglicherweise noch nicht kennt. Hinterlassen Sie einen Kommentar, wenn Sie Fragen haben oder weitere Erläuterungen benötigen.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag basiert auf der geltenden Gesetzgebung (Stand: August 2026) und dient ausschließlich Informationszwecken. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuergesetze können sich ändern. Für eine auf Ihre spezifische Situation zugeschnittene Beratung sollten Sie einen qualifizierten Fachmann hinzuziehen.


Unsere Vermieter wissen selbstverständlich alle, dass die in dem Artikel beschriebenen Regeln sich auf Kurzzeitvermietungen beziehen.
Vermietungen von einem Monat oder länger werden in dem Artikel ausdrücklich als Ausnahme behandelt.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass man bei einer Vermietung von mehr als einem Monat generell von einer TRA-Lizenz befreit ist.

Dieser Artikel behandelt mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig!
TRA-Lizenz - Tourism Levy - Einkommensteuer - VAT - Quellensteuer - TOT - Arbeitnehmerpflichten usw.

Wenn der Artikel sagt, dass Vermietungen ab einem Monat die Ausnahme darstellen, beschreibt er damit den Anwendungsbereich seiner Darstellung der Kurzzeitvermietung. Er sagt damit nicht zwangsläufig, dass eine langfristige Vermietung nach jedem anderen kenianischen Gesetz von sämtlichen Verpflichtungen befreit ist.
 
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