Thailändisch lernen

Thailand Erstes Mal in Thailand und direkt eine LKS-Infektion eingefangen

        #91  

Member

Mahlzeit @Longhard

Member hat gesagt:
Der Zugewinn beginnt mit dem Tag der deutschen Eheschließung.
Das kannst du nach deutschem Recht mit keinem Vertrag ausschließen.

Da würde ich an deiner Stelle nochmal etwas recherchieren...
 
        #92  

Member

ja ich habe die Artikel meinen Notar weitergeleitet. Er ist ein harter Knochen, hat wohl schon so einiges erlebt. Erzählte mir Montag ein alter Klient von ihm hat sie ex Thai Maus abgeknallt als sie ihn ausnehmen wollte wie eine Weihnachtsganz, also wirklich erschossen. Das möchte ich ungern erleben, würde ja auch nix bringen, dann MIT Geld im Knast versauern ist irgendwie auch doof:)))

Morgen früh haben wir Termin, mal sehen was dabei rumkommt beim Notar
 
        #95  

Member

Hier ist alles wichtige angesprochen und erläutert. Die notarielle Beurkundung ist generell wichtig, jedoch würde ich zwecks Beratung noch einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren, der bei Falschberatung natürlich in der Haftung ist für entsprechende Vermögensschäden.

Würde aufgrund dieser Haftungsfrage gegenüber dem Anwalt auf keinen Fall einen Freund dafür auswählen. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.




Nicht nur anlässlich der Eheschließung, sondern auch nach der Eheschließung, sogar nach der Trennung bis hin zur Scheidung, kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Wenn sich die Ehegatten schon getrennt haben, wird dieser dann auch als „Scheidungsfolgenvereinbarung“ bezeichnet.

In einem Ehevertrag/einer Scheidungsfolgenvereinbarung können insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Wahl des Güterstandes,
  • Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich,
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt.
Güterstand, Zugewinnausgleich


Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag (§ 1408 BGB) schließen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff BGB. Die Vermögen der Ehegatten bleiben dabei zwar getrennt voneinander (auch haftet keiner für die Schulden des anderen), bei Beendigung der Ehe wird jedoch das ausgeglichen, was der eine Ehegatte während der Ehezeit mehr erwirtschaftet hat, als der andere.

In einem Ehevertrag können die Ehegatten abweichend dazu beispielweise den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder auch den der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) vereinbaren.

Auch kann ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden, also dass der Zugewinnausgleich nur hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte durchgeführt wird, beispielsweise die Firma eines Ehegatten hiervon außen vor bleibt. Oder, dass der Zugewinnausgleich nur im Todesfall oder ab einer bestimmten Ehedauer durchgeführt wird.

Zudem können auch bestimmte Berechnungsweisen zum Zugewinnausgleich oder die Festsetzung von Anfangs- oder Endvermögen vereinbart werden. Durch solche Vereinbarungen lassen sich häufige Streitpunkte von vornherein vermeiden.

Besonders wichtig ist es für Selbstständige, von diesen Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen, da sie ansonsten im Wege einer Scheidung Gefahr laufen, den Betrieb „zu verlieren“. Gleiches gilt für Ehegatten, die mit Vermögenswerten in die Ehe gehen.

Alle Vereinbarungen über den Güterstand müssen jedoch, wenn sie vor Beendigung des Güterstandes, also vor der rechtskräftigen Ehescheidung getroffen werden, nach § 1378 BGB notariell beurkundet werden. Wenn eine solche Vereinbarung erst im Scheidungstermin getroffen wird, so kann nach § 127a BGB diese gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzen.

Nach der rechtskräftigen Scheidung können die geschiedenen Eheleute zwar auch formfrei (§ 1378 III BGB) Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen (ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über Grundstücke, da diese nur nach § 127a BGB mit notarieller Beurkundung übertragen werden können), was sich aus Kostengründen schon empfehlen kann; aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auch dabei zu einem notariellen oder zumindest anwaltlichen Vertrag zu raten.

Weitere Regelungsmöglichkeiten im Ehevertrag können sein, die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB auszuschließen oder einzuengen.

Nachehelicher Unterhalt

Zum nachehelichen Unterhalt können Vereinbarungen getroffen werden. So beispielsweise, dass ein bestimmter Betrag für eine bestimmte Zeit gezahlt wird. Auch ein wechselseitiger Verzicht oder Ausschluss ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber einer strengen richterlichen Inhaltskontrolle nach der sogenannten Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs. Daher ist ein wechselseitiger Verzicht oder ein Ausschluss von nachehelichem Unterhalt stets sorgfältig zu prüfen.

Der Trennungsunterhalt hingegen kann in einem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.

Versorgungsausgleich

Auch der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hier ist ebenfalls zu beachten, dass dieser Ausschluss einer Inhaltskontrolle unterliegt und deswegen dabei ggf. an Ausgleichszahlungen oder Surrogate gedacht werden sollte. Dies insbesondere dann, je höher der Unterschied der jeweiligen Versorgungsanwartschaften ist.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Zu beachten ist generell, dass Grenzen zum Grundsatz der Vertragsfreiheit – welche zwar auch für ehevertragliche Regelungen gilt – durch die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB gezogen wurden. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Kernbereichslehre (BGH, Urteil vom 11. 2. 2004 – XII ZR 265/02 (OLG München)) ist ein Ehevertrag stets auf dessen Wirksamkeit hin zu überprüfen. Wobei nach dieser Lehre der Zugewinnausgleich auf der niedrigsten Rangstufe steht. So ist beispielsweise ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs in der Regel nicht sittenwidrig. Anders kann es dann schon aussehen, wenn es um den Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt geht.

Grundsätzlich ist es ratsam, einen Ehevertrag/eine Scheidungsfolgevereinbarung von einem Familienanwalt aufsetzen zu lassen.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

Wichtig ist, das man seinen Wunsch in diesem Fall schriftlich an seinen Anwalt stellt, und dieser dann auch antwortet, das die entsprechende Vertragsausarbeitung vor Gericht Stand hält. Tut es dies nicht
 
        #96  

Member

Member hat gesagt:
Meine SLT erklärt mir immer wieder wie wichtig das für sie wäre, ein Ankerpunkt im Leben, eine Versicherung, dass ich sie nicht verlasse. Mein Argument ist immer solange sie mehr am Schwanz als an der Brieftasche saugt sie sich da keine Gedanken machen muss.
You made my day ;-)
 
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