Info Heiraten / Deutschkurs / Bestimmungen und Auflagen

  • Ersteller
        #81  

Member

Och Rudi, sei doch nicht so böse. Er hat doch nur gefragt :D
 
        #82  

Member

Es wäre damit verbessert, dass eine Heirat schneller und unkomplizierter wäre, man benötigt in Dänemark nicht so viel Papierkram. Es verhält sich eigentlich so wie eine Heirat in Hongkonk wie man hier schön lesen kann.
Wieder zurück in Deutschland kannst du mit der Heiratsurkunde zum Standesamt gehen (eine Postille wird evtl. benötigt, das hängt wieder vom Standesamt ab, wie einige Berichte in diversen Foren zeigen) und eintragen lassen.
In Dänemark musst du halt keine so und so viele Monate warten bis sich die Herrschaften in Deutschland bemühen alle Papiere zu bearbeiten ;-)

Sie kann sehr wohl mit einem T-Visa bleiben, weil sie ja nun geheiratet hat und dieses Visum nun umgewandelt werden kann, dazu muss sie nicht ausreisen!

Es ist nicht umständlich, sondern nur einfacher. Wie schon erwähnt, ist das fast gleiche Prozedere wie hier schon beschrieben wurde ;)
Also, cool down. Ist heiss genug :)
 
        #83  

Member

Ich hatte das ja auch schon einmal mit Dänemark. Wenn du dein Girl hier mit T-Visa heiratest, liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde ob sie erstmal wieder zurück muß, oder ob sie bleiben kann.

Wenn die Behörde sie zurück schickt, mußt du ein Visum auf Familienzusamenführung beantragen
 
        #84  

Member

Und für das Visum für Familienzusammenführung muss der A1 Deutschkurs bestanden werden ! Mach es korrekt !!! In DK heiraten ist keine Alternative denn sie darf dann nicht in D bleiben sondern muss zurück und ordnungsgemäß das Visum für D machen.
 
        #85  

Member

Hab das vor einigen Jahren mit einer Moldovena gemacht.

Theoretisch kann die Ehefrau zurück nach Hause geschickt werden, praktisch wird das aber so gut wie nie gemacht.

Meine durfte auch direkt bleiben.


Die besseren Infos dazu gibt es auf www.Info4Alien.de
 
        #86  

Member

@elmospiel
Das ist so, wie Du es schreibst, nicht richtig!
Verbreitet doch nicht immer längst überholte Steintisch-Infos!
Zustimmung für Santos und Liggi.
@Glue4u
Was meinst Du, was vor einigen Jahren noch alles möglich war!?
 
        #87  

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@Glue4u

1. Was vor einigen Jahren war gilt doch nicht für alle Eewigkeit.

2. Sprechen wir hier nicht von einer Moldovena.

3. Es stimmt einfach nicht, das die Meisten nicht zurück müssen !
 
        #88  

Member

Ich hoffe ich kann Euch mit diesem in dieser Form weiterhin gültigen Urteil etwas Licht in´s Dunkel bringen.
Vergesst Dänemark, aber ganz schnell.



Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Pressemitteilung Nr. 102/2010).

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.

BVerwG 1 C 23.09 - Urteil vom 11. Januar 2011

Vorinstanz:
VG Berlin, VG 15 A 335.08 - Urteil vom 05.11.2009
 
        #89  

Member

Danke Kanario!
Ich hoffe, daß das nun auch den letzten Schlaumeier überzeugt. Warum nur meint immer mal wieder jemand, er könnte die deutschen Behörden immer noch austrixen? (Das heißt nicht, daß ich deren Vorgehensweisen generell billige - was natürlich völlig irrelevant ist. :) )
 
        #90  

Member

Zuerst einmal lieber Rudi, ich verbreite ich hier gar nichts sondern sind halt eben Tatsachen aus diversen anderen Foren, deren Beiträge neuerer Natur sind. Und komm mir nicht daher wegen Verlinkungen oder wo ich das gelesen habe. Tante und Onkel Google helfen da sehr schön weiter.
Fahr mal ein bisserl runter ;)

A1 Kurs ist ja klar dass die betreffende Person dies haben sollte vorher, dies bestreitet auch niemand.

Hier ein kurzer Auszug:
Ausnahmen von dieser strengen Regelung sind jedoch möglich und sollten von der Ausländerbehörde im Einzelfall immer überprüft werden. So kann die Ausländerbehörde auch in den Fällen, in denen der Ausländer nicht mit dem „richtigen“ Visum (also zur Eheschließung) eingereist ist, von einer Aus- und Wiedereinreise absehen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, wie z.B. nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem daueraufenthaltsberechtigten Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation, wenn der/die Ausländer/in bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Es haben halt anscheinend zuviele Schindluder damit betrieben mit der Heirat in Dänemark, jedoch ist dies nicht gänzlich unmöglich. Ebenfalls einfacher oder nicht mit vielen Dokumenten zu beliefern behaftend scheint ja Hongkong zu sein. Wie es sich damit verhält das habe ich nur hier in diesem Forum bislang lesen können.
Warum nicht einfach also den Weg ganz normal über die deutshen Behörden suchen? Ganz einfach: Die Dauer der Beantragung ist einfach, so laut Erfahrungen vieler "Schreiberlinge", zu lange und wird auf sehr viele Monaten beziffert.
 
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