Allgemeine Frage Internationaler Führerschein in Thailand

  • Ersteller
        #541  

Member

Member hat gesagt:
Soweit ich weiß, kann ein Deutscher keinen ausländischen Führerschein umschreiben lassen,
um die deutsche Lizenz zu bekommen. Interessant ist das nur für eine Thai, die dann hier nicht so viele Fahrstunden machen muss.
Die Theorie muss Sie hier voll durchziehen.
In der Praxis sollte Sie hier auch nicht den
Thai Style an den Tag legen. Und Sie muss ziemlich schnell hier die Prüfung ablegen nach der Einreise. Zeitlimit kenne ich nicht.
Das Zeitlimit bezieht sich nicht auf das Umschreiben, hier gibt es keine Fristen. Allerdings darf man mit dem thailändischen Schein nur 6 Monate nach Einreise fahren
 
        #542  

Member

Member hat gesagt:
Das Zeitlimit bezieht sich nicht auf das Umschreiben, hier gibt es keine Fristen. Allerdings darf man mit dem thailändischen Schein nur 6 Monate nach Einreise fahren

Jedoch sollte er noch gültig sein, somit gibbet es ein Zeitlimit
 
        #543  

Member

Member hat gesagt:
Das Zeitlimit bezieht sich nicht auf das Umschreiben, hier gibt es keine Fristen. Allerdings darf man mit dem thailändischen Schein nur 6 Monate nach Einreise fahren
Ja, das habe ich auch so gemeint, danke.
 
        #544  

Member

Member hat gesagt:
Ja, das habe ich auch so gemeint, danke.
Spielt es nicht auch eine Rolle , ob derjenige einen festen Wohnsitz in D angemeldet hat?

"Quelle:bussgeldkatalog.org
Anders verhält es sich jedoch bei Personen aus anderen Staaten. Begründen diese einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, verliert ihre alte Fahrerlaubnis nach spätestens sechs Monaten ihre Gültigkeit, was eine Umschreibung des Führerscheins nötig macht.
Spätestens nach sechs Monaten müssen Betroffene also die ausländische Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Es gelten jedoch keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Umschreibung. Ein ausländischer Führerschein aus Drittstaaten wird anders behandelt als ein solcher, der in einem Land ausgestellt wurde, welche in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt werden.
 
        #545  

Member

Member hat gesagt:
Spielt es nicht auch eine Rolle , ob derjenige einen festen Wohnsitz in D angemeldet hat?
Meines Wissens nach ja. Das ist sogar Vorraussetztung.
Einen "Urlaubsführerschein" gibt es nicht. Dafür hast du ja die
6 Monate Regelung.
Wenn jemand länger bleibt, muss er/sie ja sowieso gemeldet sein.
 
        #546  

Member

Member hat gesagt:
Spielt es nicht auch eine Rolle , ob derjenige einen festen Wohnsitz in D angemeldet hat?

"Quelle:bussgeldkatalog.org
Anders verhält es sich jedoch bei Personen aus anderen Staaten. Begründen diese einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, verliert ihre alte Fahrerlaubnis nach spätestens sechs Monaten ihre Gültigkeit, was eine Umschreibung des Führerscheins nötig macht.
Spätestens nach sechs Monaten müssen Betroffene also die ausländische Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Es gelten jedoch keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Umschreibung. Ein ausländischer Führerschein aus Drittstaaten wird anders behandelt als ein solcher, der in einem Land ausgestellt wurde, welche in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt werden.
Genau da sieht man das Problem. Das ist alles nicht rechtssicher formuliert. Was ist denn eine Person aus anderen Staaten? Ist das ein auslaendischer Staatsbuerger oder jemand (auch ein Deutscher), der im Ausland seinen Lebensmittelpunkt hat? Was ist ein ordentlicher Wohnsitz? Vermeidet man den, wenn man nicht aufraeumt?

Ich hatte fuer ein paar Jahre die verrueckte Situation, dass ich mehrfach im Jahr zwischen meiner deutschen Nebenwohnung und meiner auslaendischen Hauptwohnung hin- und hergependelt bin. Spaetstens nach 6 Monaten haette ich meinen Fuehrerschein nach jedem Trip umschreiben lassen muessen. Da die Regelung an meinem Hauptwohnsitz identisch mit der deutschen war, gab es keine praktikable Moeglichkeit, die Regeln einzuhalten. Ich habe mich also entschieden, meinen auslaendischen Fuehrerschein nicht umzuschreiben zu lassen (mich also dort regelkonform zu verhalten) und es in D auf eine Diskussion mit den Beamten ankommen zu lassen.
 
        #547  

Member

@dimbak,
okay, "andere Staaten" sind "nicht EU Staaten"(sog.Drittstaaten).(bzw. solche Länder mit denen keine entsprechenden Abkommen über die -gegenseitige-Anerkennung entsprechender Fahrerlaubnisse bestehen.)
"Ordentlicher Wohnsitz" bedeutet wohl, richtig mit Hauptwohnsitz in D gemeldet
 
        #550  

Member

Member hat gesagt:
oder es zumindest so danach aussieht
Eben. Ich habe 8 Jahre im Kanton Zürich geahrbeitet bis ich dann meine geliebten Berner Kontollschilder umgetauscht habe..jetzt habe ich sie wieder..:D
 
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