Für unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
sind Deutschkenntnisse Voraussetzung
Das neue Zuwanderungsgesetz / Was bedeutet es für die Thais?
Deutschland hat ein neues Zuwanderungsgesetz.
„Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) und die Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). Daneben gibt es natürlich nach wie vor das Einreisevisum.
Die Aufenthaltsgenehmigungen von Ausländern, welche bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind, gelten als Niederlassungserlaubnis fort.
1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit Touristenvisum
Die betreffenden Vorschriften des neuen Aufenthaltsgesetzes schaffen leichte Lockerungen gegenüber dem strengen Regime des bisherigen Ausländergesetzes. Denn nunmehr steht ausdrücklich im Gesetz, dass trotz eines Verstosses gegen die Visumspflicht eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Ausreise bzw. die Wiedereinreise für den Ausländer unzumutbar ist.
Ausländer sind besser gestelltDer Ausländer muss nach der Einreise z. B. durch Heirat oder durch Geburt eines deutschen Kindes einen Anspruch auf Aufenthalt erworben haben. Im Gegensatz zu früher verlangt aber das Gesetz nicht, dass der Anspruch offensichtlich erfüllt ist. Darüber hinaus ist der Anspruch nicht an formale Voraussetzungen, wie früher in § 9 DV AuslG vorgesehen, gebunden. Die formalen Voraussetzungen nach dem jetzigen Recht waren z. B., dass die Eheschliessung im Bundesgebiet stattgefunden hat und der Ausländer zum Zeitpunkt der Eheschliessung zumindest eine Duldung besass.
Darüber hinaus ist nach dem geltenden Ausländergesetz eine Überprüfung der ausländerbehördlichen Ablehnung der Visaverlängerung vor Gericht kaum möglich. Denn das Ausländergesetz vermutet, dass jeder Ausländer, der mit Touristenvisum eingereist ist und später hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geltend macht, seine Rechte aus dem Ausland durchsetzen soll. Einen ähnlichen Paragraphen enthält das neue Aufenthaltsgesetz nicht. Das bedeutet, dass der Ausländer/die Ausländerin ggf. trotz Visumsverstoss die fehlerhafte Ermessensausübung der Ausländerbehörde vor dem Verwaltungsgericht rügen und die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung begehren kann.
2. Visum zum Sprachkurs und Studium
Das Visum zum Zwecke eines Deutsch-Sprachkurses ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Ausserdem gibt es eine enorme Verbesserung der Lage der Studenten nach Abschluss des Studiums. Nach § 18 des neuen Aufenthaltsgesetzes kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Dies ist nach bisherigem Recht nicht möglich.
Gesetzlich vorgesehen ist nunmehr auch die Aufenthaltserlaubnis für andere Ausbildungszwecke z. B. zum Zwecke einer Berufsausbildung.
3. Familienzusammenführung für Ehegatte und Kinder
Die Vorschriften zum Familiennachzug - Ehegatten- und Kindesnachzug - sind entgegen der ursprünglichen Absicht nicht verschärft worden. Eine leichte Verbesserung der Situation im Rahmen des Familiennachzuges für rein ausländische Familien - z. B. rein thailändische Ehen - besteht insofern, dass die Nichtsicherung des Lebensunterhaltes nur in der Regel - also nicht immer - zur Ablehnung der Familienzusammenführung führt. Jetzt ist ausreichendes Einkommen ein absolutes Muss - ohne Ausnahmen. Da das neue Gesetz auch keine Einschränkung wie bisher enthält, werden auch finanzielle Mittel des nachziehenden Ausländers zu berücksichtigen sein.
„Nachzügler“ dürfen sofort arbeitenDarüber hinaus können die Thais, die mit einer Thai verheiratet sind, ohne eine gewisse Wartezeit gleich selbständig oder unselbständig tätig sein, je nach dem, welche Arbeitserlaubnis der Ehegatte, der hier bereits wohnt, hat.
Im übrigen ist die Grenze von 16 Jahren für den Kindesnachzug erfreulicherweise beibehalten worden.
4. unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Nach wie vor können Thais, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, nach drei Jahren die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung d.h. eine Niederlassungserlaubnis, erwerben. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre bestanden hat und weiterhin fortbesteht; die Einkommensverhältnisse gesichert sind und die Thais sich mündlich auf Deutsch verständigen können.
Dem hingegen ist der Erwerb der Niederlassungserlaubnis für alle anderen Thais - also z. B. solche, die sich vor Ablauf der drei Jahren vom deutschen Ehegatten trennen - viel schwieriger geworden. Nunmehr verlangt das Gesetz für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, dass der/die Thai 60 Monate Rentenbeiträge in Deutschland bezahlt hat, wobei Kinderbetreuungszeiten entsprechend angerechnet werden.
Anforderungen wurden verschärftDie Anforderungen an die Deutschkenntnisse sind gravierend verschärft worden. Nunmehr werden auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verlangt. Angesichts dieser Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis - insbesondere haben die wenigsten fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet - ist es unter Umständen einfacher, die Einbürgerung zu beantragen.
5. Ausweisung
Die Ausweisungstatbestände sind im Wesentlichen unverändert geblieben.“
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