Neue Regelungen zur Besteuerung ausländischer Einkommen in Thailand ab 01.01.2024 (Diskussions Threat)

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        #402  

Member

Gibt es ein Thailand eigentlich nur die 183-Tage-Regel oder gibt es auch noch weitere steuerliche Anknüpfungspunkte?
In Deutschland gilt ja primär das Wohnsitzprinzip, womit auch ein Aufenthalt unter 183 Tagen zu einer Steuerpflicht führen kann.
 
        #403  

Member

Member hat gesagt:
Gibt es ein Thailand eigentlich nur die 183-Tage-Regel oder gibt es auch noch weitere steuerliche Anknüpfungspunkte?
In Deutschland gilt ja primär das Wohnsitzprinzip, womit auch ein Aufenthalt unter 183 Tagen zu einer Steuerpflicht führen kann.
Nein. Hier musst Du nicht wie in Kummerland befürchten, dass Dir jemand hinterherspioniert und die Windmill Agogo als Deinen „Lebensmittelpunkt“ konstruiert 😜
 
        #404  

Member

Zum Thema Lebensmittelpunkt gibt es nicht nur das zeitliche Kriterium. Bin selbst aktuell im Austausch mit dem deutschen Finanzamt.

Aus der letzten email des Sachbearbeiters:

Zunächst wäre zu klären inwieweit Sie als hier oder dort ansässig gelten. Nach nationalem Steuerrecht besitzen Sie weiterhin hier einen Wohnsitz und halten sich auch teilweise jedes Jahr in Deutschland auf, wonach Sie gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtig gelten.
Bezüglich des letzten Steuerbescheides ändert sich dadurch nichts, da Sie bereits als unbeschränkt Steuerpflichtig behandelt wurden. Eventuell ändert sich in Zukunft nochmal Ihre Steuernummer, zunächst würde ich aber Ihren Sachverhalt abschließend klären wollen.
In Thailand sind Sie jedoch ebenfalls verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen aufgrund der Überschreitung der 180 Tage. Somit begründen sowohl Thailand als auch Deutschland grundsätzlich ihr Recht auf Besteuerung der Einkünfte.

Daher wenden wir das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Thailand an, wodurch die doppelte Besteuerung vermieden werden soll.
Hierbei ist zunächst zu klären, in welchem Staat Sie laut DBA als ansässig gelten. Nach Art. 4 Abs. 1 DBA Thailand bestimmt sich dies durch den Wohnsitz, jedoch haben begründen Sie in beiden Staaten einen Wohnsitz. Abweichend davon bezieht sich Art. 4 Abs. 2 a) DBA Thailand auf den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“. Demnach befindet sich Ihr Wohnsitz dort, wo sich Ihre engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen befinden. Ihrer E-Mail nach zu urteilen, würde ich diesen Mittelpunkt eher Deutschland zuordnen, da sich hier Ihre Familie befindet, Sie sich hier regelmäßig aufhalten und Ihre gesamten Einkünfte aus Deutschland beziehen. (Option 1)

Jedoch lässt sich durch die Überschreitung der 180 Tage auch durchaus begründen, dass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Thailand befindet, da Sie sich zum Großteil dort aufhalten und der zeitliche Aspekt bei der Beurteilung natürlich auch eine große Rolle spielt. Man könnte also auch argumentieren, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in Thailand befindet oder, dass man aufgrund der Umstände keinen klaren Lebensmittelpunkt ausmachen kann. In diesem Fall müsste man nach Art. Abs. 2 b) DBA Thailand auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, welcher meiner Meinung nach in Thailand wäre, da sie mehr Zeit dort verbringen. (Option 2)

Jedoch ist auch der gewöhnliche Aufenthalt nicht nur von der Zeit abhängig, weshalb Sie durchaus auch begründen könnten, dass Sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. dieser in beiden Ländern ist. Somit wäre zuletzt auf die Staatsangehörigkeit nach Art. Abs. 2 c) DBA Thailand abzustellen. Meinem Erkenntnisstand nach besitzen Sie nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wonach Sie dann als in Deutschland ansässig gelten würden. (Erneut Option 1)

Das Besteuerungsrecht der Rente stellt zunächst kein Problem dar, sobald die Ansässigkeit geklärt ist. Nach Art. 18 Abs. 1 DBA Thailand hat der Staat, in dem Sie ansässig sind, das alleinige Besteuerungsrecht.

Problematisch wird es jedoch erneut bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung, hierbei werde ich im Folgenden beide oben genannte Optionen durchgehen:

Option 1:
Sie gelten als in Deutschland ansässig und Deutschland besitzt das alleinige Besteuerungsrecht. Das bedeutet, dass Sie hier weiterhin Steuererklärungen abgeben müssen und sämtliche Einkünfte hier versteuert werden. In diesem Fall würde grundsätzlich nach Art. 22 Abs. 2 a) DBA Thailand eine Freistellung der in Thailand versteuerten Einkünfte erfolgen. Dies gilt jedoch nur für Einkünfte, bei denen das Besteuerungsrecht in Thailand liegt, was in Ihrem Fall nicht so wäre. Thailand würde schließlich sämtliche Einkünfte versteuern, ohne Rücksicht auf das Besteuerungsrecht. Falls es zu dieser Option kommt, würde ich vorschlagen, dass Sie dem Finanzamt in Thailand mitteilen, dass das DBA anzuwenden ist und die Beträge in Höhe Ihrer Renteneinkünfte dort nicht noch einmal versteuert werden dürfen. Was dabei herauskommt, kann ich Ihnen aber nicht sagen. Eventuell akzeptieren die Behörden dort die Anwendung des DBA, wir können Ihnen dafür auch eine Bescheinigung mit der Höhe der Einkünfte ausstellen bzw. Sie erhalten den deutschen Steuerbescheid, den Sie auch als Nachweis dort vorlegen können. Ansonsten wäre auch denkbar, dass die Behörden dort die deutsche Steuer anrechnen, was eigentlich nicht vorgesehen ist. In jedem Fall wäre das erste Jahr abzuwarten, um zu schauen was genau bei Ihnen passiert.

Option 2:
Sie gelten als in Thailand ansässig und Thailand besitzt das alleinige Besteuerungsrecht. Höchstens die aus früherer gewerblicher Tätigkeit betriebliche Rente in Höhe von 20.000 € p.a. wäre eventuell streitig und müsste nochmal überprüft werden. Ansonsten müssten Sie hier keine Steuererklärungen mehr abgeben, da Sie zwar unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig sind, jedoch mit Ihren in Deutschland zu versteuernden Einkünften nicht den Grundfreibetrag übersteigen (das wäre anders, falls Deutschland das Besteuerungsrecht für die oben genannte Rente erhält). Dann würde die gesamte Besteuerung in Thailand erfolgen.

Das wäre meine jetzige rechtliche Beurteilung Ihres Sachverhaltes. Wie genau bei Option 1 in Thailand vorgegangen wird bleibt abzuwarten. Am besten teilen Sie mir einmal Ihre Einschätzung mit und erläutern Ihrer Ansicht nach, ob sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder Thailand befindet und ob Sie nur die deutsche oder auch die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen. In jedem Fall ist dies nur eine rechtliche Einschätzung ohne Bindungswirkung. Je nachdem, wie sich der Sachverhalt weiter entwickelt, werde ich noch Rücksprache mit anderen Stellen halten, um das Ganze rechtlich abzusichern und noch offene Fragen zu klären.
 
        #405  

Member

Sehr interessant. Vielen Dank für das Teilen der Email.

Member hat gesagt:
Nach nationalem Steuerrecht besitzen Sie weiterhin hier einen Wohnsitz und halten sich auch teilweise jedes Jahr in Deutschland auf, wonach Sie gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtig gelten.

Worauf begründet sich denn der Wohnsitz in Deutschland? Ich vermute, Du hast selbstbewohntes Wohneigentum oder wohnst zur Miete, dann wäre es eigentlich klar.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass Du während Deines Aufenthalts in Deutschland bei anderen Familienmitgliedern unterkommst. In dem Fall wäre ich unsicher, ob das einen Wohnsitz begründet.
 
        #406  

Member

Member hat gesagt:
Sehr interessant. Vielen Dank für das Teilen der Email.



Worauf begründet sich denn der Wohnsitz in Deutschland? Ich vermute, Du hast selbstbewohntes Wohneigentum oder wohnst zur Miete, dann wäre es eigentlich klar.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass Du während Deines Aufenthalts in Deutschland bei anderen Familienmitgliedern unterkommst. In dem Fall wäre ich unsicher, ob das einen Wohnsitz begründet.

Wohne zur Miete und habe einen rechtlich einwandfreien Mietvertrag.
 
        #407  

Member

Ist doch klar. das Deutsche Finanzamt hat einen Hecht am Hacken und will die Steuern einziehen.

Da du jedoch über 180 Tage in TH bist, biste auch in TH steuerpflichtig.
 
        #408  

Member

Member hat gesagt:
Ich habe ja Schweizer Franken und da liegen die Tagesgeldverzinsung zwischen 1 und 1.8 %.
Wo bekommst Du denn so hohe Zinsen für Dein Tagesgeld?
Mein CHF-Cash liegt praktisch zinslos herum.
 
        #409  

Member

Member hat gesagt:
Wo bekommst Du denn so hohe Zinsen für Dein Tagesgeld?
Mein CHF-Cash liegt praktisch zinslos herum.

wiLLBe (LLB),Tagesgeldkonto,1,3 % bis CHF 50’000, 1 % bis CHF 150’000, 0,25 % ab CHF 150’000 ,Keine Rückzugslimiten, Zinsgutschrift vierteljährlich, nur via App verfügbar

Bank WIR,Sparkonto Plus,1,8 % bis CHF 500’000 ,CHF 20’000 pro Kalenderjahr frei verfügbar, darüber 6 Monate Kündigungsfrist

Cembra Money Bank,Sparkonto,1,25 % ,Rückzugslimite CHF 20’000 alle 90 Tage, für höhere Beträge 3 Monate Kündigungsfrist
Cembra Money Bank,Sparkonto Plus,1,6 % ,Rückzugslimite CHF 20’000 alle 180 Tage, für höhere Beträge 6 Monate Kündigungsfrist

Bank Cler,Sparkonto,1,8 % ,Basiszinssatz 0,8 %, zusätzlicher Bonuszins von 1 % unter bestimmten Bedingungen

Raiffeisen,Mitglieder-Sparkonto,1,1 % (je nach Filiale) ,Pro Monat CHF 20’000 frei verfügbar, darüber 3 Monate Kündigungsfrist

Zak (Bank Cler),Privatkonto,0,8 % bis CHF 25’000 ,Keine Rückzugslimiten, Kontoeröffnung erfordert die Nutzung der Zak-App

Yuh,Sparkonto,1 % ,Keine Rückzugslimiten, Zinsgutschrift monatlich

Neon,Spaces,0,9 % bis CHF 25’000, 0,65 % darüber ,Keine Rückzugslimiten, Zinsgutschrift monatlich

Radicant,Alltagskonto,1,25 % bis CHF 250’000, 1 % darüber ,Keine Rückzugslimiten, nachhaltige Bank mit Fokus auf ökologische und soziale Projekte
 
        #410  

Member

Member hat gesagt:
wiLLBe (LLB),Tagesgeldkonto,1,3 % bis CHF 50’000, 1 % bis CHF 150’000, 0,25 % ab CHF 150’000 ,Keine Rückzugslimiten, Zinsgutschrift vierteljährlich, nur via App verfügbar

Bank WIR,Sparkonto Plus,1,8 % bis CHF 500’000 ,CHF 20’000 pro Kalenderjahr frei verfügbar, darüber 6 Monate Kündigungsfrist

Cembra Money Bank,Sparkonto,1,25 % ,Rückzugslimite CHF 20’000 alle 90 Tage, für höhere Beträge 3 Monate Kündigungsfrist
Cembra Money Bank,Sparkonto Plus,1,6 % ,Rückzugslimite CHF 20’000 alle 180 Tage, für höhere Beträge 6 Monate Kündigungsfrist

Bank Cler,Sparkonto,1,8 % ,Basiszinssatz 0,8 %, zusätzlicher Bonuszins von 1 % unter bestimmten Bedingungen

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Neon,Spaces,0,9 % bis CHF 25’000, 0,65 % darüber ,Keine Rückzugslimiten, Zinsgutschrift monatlich

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Diese Zinsen waren einmal - alles schon eine Weile nicht mehr so! Du hast wohl nicht mitbekommen, dass die SNB Zinsen gesenkt hat. Hier ein aktuelles Beispiel von WillBe die in der Regel am meisten geben;

At a glance: interest rates valid as of February 5, 2025

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up to 50'0002.65 %3.75 %0.35 %
up to 150'0002.35 %3.45 %0.05 %
from 150'0000.25 %0.25 %0.00 %
 
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