Member
Also diesbezüglich habe ich mal direkt bei der Polizei nachgefragt.
Frage:
Zuständige Dienststelle: Polizeipräsidium Mittelfranken
Hinweis, Frage oder Anregung:
Darf ich, wenn ich in Deutschland gemeldet bin ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung fahren? Z. B. Das Auto eines Schweizer Freundes.
Vielen Dank im Voraus,
Antwort:
Sehr geehrter Herr XXXX,
nach § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz ist
von der Steuer befreit u.a. das Halten von
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
Diese Vorschrift wird auch vom multilateralen Genfer Abkommen vom Mai 1956 tangiert, worin Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge aus bestimmten Staaten vorgesehen sind.
Weitergehende Informationen können Sie auch verschiedenen Internet Einstellungen entnehmen:
Gleichwohl ist für definitve Aussagen die für Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde zu konsultieren.
Deshalb darf empfohlen werden, nach Kenntnisnahme des Merkblattes unter
ungültiger Link entfernt
sich ggf. mit dem nächsten Finanzamt in Verbindung zu setzen.
ungültiger Link entfernt
Mit freundlichen Grüßen
Polizeiprasidium Mittelfranken
Sachgebiet E 2
90331 Nürnberg
Sachbearbeiter: Herr Dörr
Frage:
Zuständige Dienststelle: Polizeipräsidium Mittelfranken
Hinweis, Frage oder Anregung:
Darf ich, wenn ich in Deutschland gemeldet bin ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung fahren? Z. B. Das Auto eines Schweizer Freundes.
Vielen Dank im Voraus,
Antwort:
Sehr geehrter Herr XXXX,
nach § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz ist
von der Steuer befreit u.a. das Halten von
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
Diese Vorschrift wird auch vom multilateralen Genfer Abkommen vom Mai 1956 tangiert, worin Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge aus bestimmten Staaten vorgesehen sind.
Weitergehende Informationen können Sie auch verschiedenen Internet Einstellungen entnehmen:
Gleichwohl ist für definitve Aussagen die für Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde zu konsultieren.
Deshalb darf empfohlen werden, nach Kenntnisnahme des Merkblattes unter
ungültiger Link entfernt
sich ggf. mit dem nächsten Finanzamt in Verbindung zu setzen.
ungültiger Link entfernt
Mit freundlichen Grüßen
Polizeiprasidium Mittelfranken
Sachgebiet E 2
90331 Nürnberg
Sachbearbeiter: Herr Dörr