Member hat gesagt:
Ich hatte auf den Post von @bvb_mikesch geantwortet und damit ihn aufgefordert, die Versicherungen zu lesen welche ihm als Versicherungsnehmer ja vorliegen sollten.
Die meinem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergeben sich aus diesem Dokument:
Ich habe es auch quergelesen, den Abschnitt für die Auslandskrankenversicherung natürlich genauer. Ich finde hier keinen Hinweis auf die Leistungsfreiheit bei Reisen von mehr als 90 Tagen. Die Versicherung gilt ja auch wenn ich mit dem PKW durch die Gegend fahre und nicht nur für Pauschalreisen.
Aber ich vermute mal Du meinst einen anderen Sachverhalt.
Probleme kann es geben, wenn ich im Ausland erkranke, mich dann auf Kosten der Versicherung behandeln lasse und aber länger als die 90 Tage bleibe. Dann müsste ich wohl eine Bescheinigung vorzeigen, dass die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Am Ende ist für mich aber eigentlich nur ein Punkt bei den Versicherungsbedingungen wirklich wichtig. Und zwar die Sache mit dem medizinisch sinnvollen Rücktransport.
Alle anderen Dinge lassen sich in einem überschaubaren finanziellen Rahmen regeln. Hab bis jetzt noch nie ernsthafte medizinische Probleme unterwegs gehabt.
Toi-Toi-Toi.
Deshalb auch mein Hinweis im ersten Post: Jeder Jeck ist anders und nicht jeder hat die selben Bedürfnisse und Bedingungen.
Hier der Auszug aus dem Bereich ARKV:
1.2. Beginn und Ende der Auslandsreisekrankenversicherung
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt gemäß Ziffer II der
Allgemeinen Bedingungen, jedoch nicht vor der Grenzüberschreitung ins Ausland. Eine
Auslandsreise in diesem Sinne ist jede Abwesenheit vom offiziellen Wohnsitz der versicherten
Person bis zu einer Höchstdauer von maximal 90 Tagen. Als Ausland gilt nicht das
Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ihren offiziellen Wohnsitz hat. Ist die Rückreise
bis zum Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich,
verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den
vereinbarten Zeitraum hinaus, längstens jedoch auf 365 Tage.
Offizieller Wohnsitz ist das Land, in dem die versicherte Person steuerlich veranlagt ist, sowie
jeder weitere gemeldete Wohnsitz. Sollte die versicherte Person in mehreren Ländern einen
offiziellen Wohnsitz haben, sind auch diese Länder vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.