Rente, Infos, Ideen, Glaskugel, Gedanken

  • Ersteller
        #311  

Member

Member hat gesagt:
Aber nur wenn du das Kind auch überwiegend erzogen hast. Ansonsten gehen die Entgeltpunkte an die Mutter.
Wer hat Dir denn sowas erzählt? Das ist kompletter Unsinn.
Und falls Du es nicht verstanden haben solltest --> es geht i.d.F. nicht um Entgeltpunkte sondern um den Zugang zur KVdR!

 
Zuletzt bearbeitet:
        #312  

Member

Member hat gesagt:
Wer hat Dir denn sowas erzählt? Das ist kompletter Unsinn.
So ein kompletter Unsinn ist das nicht , die Jahre für die Kindererziehung rechnet die Rentenversicherung automatisch der Mutter zu sollte keine gemeinsame Erklärung (Vordruck VO820) bei der Rentenversicherung vorliegen das die Erziehungsjahre geteilt oder dem Vater zugerechnet werden ,für Kinder vor 1992 sind das 2,5 Jahre -Mit Einführung der Mütterrente dann wohl 3 . Trifft mich auch persönlich ,da meine Frau bereits verstorben habe ich nichts von den Kindererziehungsjahren da damals keine Erklärung abgegeben wurde und wegen der Einkommensanrechnung ist auch die Witwenrente 0 .
Das hat natürlich wenig mit der KVDR zu tun .
 
        #313  

Member

So ist es und um die ging es.
Sein Einwurf dazu hatte mit dem Zugang zur KVdR komplett nichts zu tun. Er war nicht nur nicht hilfreich sondern war sogar diesbezüglich kontraproduktiv.

PS: Deine Geschichte mag bedauernswert sein hat aber mit dem Zugang zur KVdR nichts zu tun. Es ist ein komplett anderes Thema.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #314  

Member

Member hat gesagt:
Nein, für die Arbeitslosigkeit gibt es auch Rentenansprüche. (Wie hoch die sind lass ich hier mal offen...)

Eine Einschränkung! Wer die Rente (f. bes. langj. Vers.) mit 45 Arbeitsjahren für sich aktivieren möchte, darf die letzten 2 Jahre davor nicht arbeitslos gewesen sein. Das ist auch nachvollziehbar, da diese Rente dann im Grunde faktisch zur Rente nach 43 Arbeitsjahren mutieren würde.

Ergänzend...
Wenn man die erforderlichen 540 Monate bereits erreicht hat ist ALosigkeit auch in den beiden Jahren vor der Rente für "besonders
langjährige" möglich.
 
        #315  

Member

Member hat gesagt:
Wenn du direkt vor Renteneintritt freiwillig GKV-Versicherter bist, dann bleibst du offenbar auch als Rentner freiwillig Versicherter und zahlst weiterhin deine Beiträge auch auf Kapitaleinkommen sowie V+V.
Ich bin gerade in Rente, war vorher freiwillig in der ges. KV. Bin jetzt als Rentner wieder ganz normal pflichtversichert. Zahle KV, PV und Zusatzbeiträge auf meine ges. Rente, auf mein Betriebsrente und ☝️auf meine private Rente, die ich mal vor ein paar Jahren in einem Anfall völliger Verblödheit abgeschlossen habe. Natürlich auch Steuern auf alles. :)
 
        #316  

Member

Member hat gesagt:
Ich bin gerade in Rente, war vorher freiwillig in der ges. KV. Bin jetzt als Rentner wieder ganz normal pflichtversichert. Zahle KV, PV und Zusatzbeiträge auf meine ges. Rente, auf mein Betriebsrente und ☝️auf meine private Rente, die ich mal vor ein paar Jahren in einem Anfall völliger Verblödheit abgeschlossen habe. Natürlich auch Steuern auf alles. :)

Ich weiss jetzt nicht, was du mit "ganz normal" meinst...

Lies einfach mal das PDF der Deutschen Rentenversicherung zu dem Thema.
 
        #317  

Member

Member hat gesagt:
Ich weiss jetzt nicht, was du mit "ganz normal" meinst...

Wenn man 90% der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens gesetzlich versichert war (egal ob pflichtversichert oder freiwillig), wird man als Rentner „ganz normal“ pflichtversichert.

Dann müssen Beiträge immer noch auf alle Renten und Versorgungsbezüge gezahlt werden, aber nicht mehr auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
 
        #318  

Member

und das gute daran , in der KVDR zahlt die Hälfte der Beiträge wie vorher der Arbeitgeber die DRV .
 
        #319  

Member

Member hat gesagt:
Wenn man 90% der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens gesetzlich versichert war (egal ob pflichtversichert oder freiwillig), wird man als Rentner „ganz normal“ pflichtversichert.

Dann müssen Beiträge immer noch auf alle Renten und Versorgungsbezüge gezahlt werden, aber nicht mehr auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.

Nein, eben nicht, siehe z.B.:

Vorteile der KVdR​

Welche Vorteile bietet die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)? Sind Sie als Rentner:in in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenkassenbeitrags. (Genauso wie das während des Arbeitslebens der Arbeitgeber getan hat.) Der KVdR-Beitrag liegt damit für pflichtversicherte Rentner:innen bei nur 7,3 Prozent statt 14,6 Prozent (Stand 2025). Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie für Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen, wie z.B. aus einer Riester-Rente, oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Aktiengewinne) sowie für Mieteinkünfte gar keine Krankenkassengebühren bezahlen müssen. Wer im Berufsleben die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung unterstützt hat, soll mit diesen Vorteilen der KVdR belohnt werden.
Quelle: https://www.allianz.de/vorsorge/rente/krankenversicherung/

Für Pflichtversicherte gilt: Auf Zahlungen aus selbst abgeschlossenen Lebens- und privaten Rentenversicherungen müssen sie keine Beiträge zahlen, auf Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge aber schon, sofern diese über den Arbeitgeber läuft.
Quelle: Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Lediglich freiwillig Versicherte zahlen KV-Beiträge auf private Renten:

Freiwillig versicherte Rentner zahlen mehr​

Wenn Du die Kriterien für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllst, hast Du dennoch die Möglichkeit, Dich freiwillig gesetzlich zu versichern, sofern Du bereits vor dem Renteneintritt bei einer gesetzlichen Kasse warst.

Der große Nachteil: Du musst dann auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Neben Rente, Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen sind das zum Beispiel auch Einnahmen aus Miete oder Pacht sowie aus Kapitalvermögen. Auch Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sind dann nicht mehr beitragsfrei.
Quelle: Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Krankenkassenbeiträge als Rentner

in der KVdR pflichtversichertfreiwillig gesetzlich versichert
beitragspflichtigBeitragssatz1beitragspflichtigBeitragssatz1
gesetzliche Renteja7,3 %ja7,3 %2
Versorgungsbezügeja14,6 %ja14,6 %
Arbeitseinkommenja14,6 %ja14 % oder 14,6 %3
Mieteinnahmennein-ja14 %
Zinsen, Dividendennein-ja14 %
private Rentennein-ja14 %
1 Zum Beitragssatz kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Für gesetzliche Renten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags. Auf alle anderen Einkünfte zahlen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.
2 Die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte des Beitrags nur auf Antrag.
3 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit
Quelle: Paragrafen 240, 247, 248 SGB V, Paragraf 106 Abs. 1 SGB VI (Stand: 3 Januar 2024)

Quelle: Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
 
        #320  

Member

Member hat gesagt:
Nein, eben nicht, siehe z.B.:
Danke für Deine Ergänzungen. Ich hatte das zu pauschal formuliert.
Im Wesentlichen decken sich Deine Angaben mit meinem Kenntnisstand. Einzige Ausnahme sind die privaten Renten. Ich ging davon aus, dass die bei pflichtversicherten Rentnern mit einbezogen werden, so wie ich es auch von @Gilmored verstanden hatte.
 
  • Standard Pattaya Afrika Afrika Phillipinen Phillipinen Amerika Amerika Blank
    Oben Unten