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Aus Wikipedia:
Daraus entnehme ich, sollte deine Frau nicht zahlen, werden sie über kurz oder lang auf dich zukommen ... ob es Sinn macht, da jetzt bzgl. deiner Frau in gleich welcher Form was zu unternehmen, mag jeder für sich entscheiden; ich würde mir die Energie für Sinnvolleres aufsparen.
Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Pauschale von jedem beitragsschuldigen Inhaber einer Wohnung erhoben, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und welche Leistungen der Rundfunkanstalten (Programme, Übertragungstechniken) örtlich konkret zugänglich sind. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Eine Beitragsschuld ergibt sich allein daraus, dass eine beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, was auch ohne das tatsächliche Vorhandensein von Empfangsgeräten (Rundfunk- und Fernsehgeräten) in einer Wohnung der Fall sein soll. Da jedoch nach § 2 Abs. 3 RBStV mehrere Beitragsschuldner (= Wohnungsinhaber / Mieter) als Gesamtschuldner haften, fällt für jede Wohnung unabhängig von der Zahl der Mitbewohner nur ein von einem der Beitragsschuldner – dessen Auswahl steht im Ermessen der Wohngemeinschaft – zu entrichtender Rundfunkbeitrag an.
Daraus entnehme ich, sollte deine Frau nicht zahlen, werden sie über kurz oder lang auf dich zukommen ... ob es Sinn macht, da jetzt bzgl. deiner Frau in gleich welcher Form was zu unternehmen, mag jeder für sich entscheiden; ich würde mir die Energie für Sinnvolleres aufsparen.