Allgemeine Frage Schengenvisa abgelehnt, trotz Heirat und gemeinsames Kind

        #101  

Member

@bkk ich verbiete Dir gar nichts und meine Kritik an Dir hat nichts mit Moderation zu tun. Wenn du inhaltlich ausgestiegen bist, dem ganzen nicht mehr folgen willst oder womöglich mangels Interesse kannst, dann ist es doch vernünftiger sich zurückzuhalten als auf Biegen und Brechen neue Beiträge zu generieren, mit der Du hier nur den Erfahrungsaustausch abwürgst. Und das muss man doch wohl noch schreiben dürfen, ohne dass Dir gleich wieder eine Laus über die Leber läuft.

Setz Dich halt alternativ mit den Inhalten unseres sog. Trolls auseinander und auch Du wirst zu einem anderen Ergebnis kommen.
 
        #102  

Member

@Bavaria
Anstatt sich hierüber
Member hat gesagt:
Jetzt wird's aber langsam eine Zangengeburt mit Drehung.
:bahn:
aufzuregen und zu versuchen mich über mehrere Postings hinweg zu moderieren und den in deinem Augen so wertvollen Thread somit zu torpedieren könntest du ja selbst mal was zur Sache beitragen. Stattdessen in einer Tour Gemecker und wirfst mir vor den Erfahrungsaustausch abzuwürgen...
Leute gibt's... tztztz
 
        #103  

Member

Member hat gesagt:
A Visum, C Visum, AB ,isi, AE, NE, D, Typ D, usw. Da muss man schon sehr großes Interesse haben um am Ball zu bleiben.
Dann lass uns weitermachen mit
ST - LT - SLT - SM - und was es noch alles gibt :D
 
        #104  

Member

Der ganze Thread ist für die Tonne! Ein Visum wird nicht abgelehnt wenn man verheiratet ist und ein gemeinsames Kind hat.
 
        #105  

Member

Es kommt vor das so ein Visaantrag abgelehnt wird. Aber im Gegensatz zu einem Touristik-/Besuchsvisa kann man sich dagegen wehren.
 
        #106  

Member

Member hat gesagt:
Der ganze Thread ist für die Tonne! Ein Visum wird nicht abgelehnt wenn man verheiratet ist und ein gemeinsames Kind hat.

Doch, nämlich wenn wie in dem hier vorliegenden Fall fehlerhafte oder falsche Dokumente vorgelegt werden.
Ist ist dann natürlich viel besser der Botschaft den schwarzen Peter zuzuschieben.
 
        #107  

Member

Member hat gesagt:
Doch, nämlich wenn wie in dem hier vorliegenden Fall fehlerhafte oder falsche Dokumente vorgelegt werden.
Ist ist dann natürlich viel besser der Botschaft den schwarzen Peter zuzuschieben.
Deswegen sag ich ja für die Tonne;)
 
        #108  

Member

Es ist zum kotzen mit der DBM !!! Dieses Pack kümmert sich nicht darum, ob es um Familien eines Deutschen geht oder nicht. Die lassen sich nur gerne zu irgendwelchen Events einladen, wo sie das Büffet plündern können.

Nun aber mal im Ernst: Pfeife auf die DBM !!!

Schicke Deine Familienangehörigen ( Deine Frau, Dein leibliches Kind und das andere leibliche Kind Deiner Ehefrau ) auf eine andere EU Botschaft und lass sie dort die Visa für sich und ihr erstes Kind beantragen. Gemäß EU Freizügigkeit haben Deine Familienangehörigen ein Anrecht auf ein solches Visum, wenn ihr zusammen z.B. Urlaub in Spanien oder z.B. Prag machen wollt.

Nötig sind Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Antragsteller, Krankenversicherungsschutz für den geplanten Zeitraum plus 15 Tage darüber hinaus, sowie Buchungsbestätigung für z.B. Hotel und Flug.

Wichtig ist die gemeinsame Einreise !

Selbstverständlich dürft Ihr Euch dann im gesamten Schengen Gebiet frei bewegen.

Grundsätzlich dürft Ihr dann auch nach Deutschland fahren. Du könntest dort sogar Deine Familie auf dem Rathaus anmelden und den Aufenthaltstitel für Deine Frau und ihr erstes Kind, da minderjährig, durchsetzen, denn die Mutter Deines deutschen minderjährigen Kindes hat einen Rechtsanspruch darauf, die Personensorge seiner Mutter zu erhalten.

Hier nochmal die wichtigsten Infos mit Quelle:


Aufenthaltsrechte Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin aus einem Nicht-EU-Land und Ihrer Kinder - Ihr Europa



Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin aus einem Nicht-EU-Land und Ihre Kinder


Wenn Sie EU-Staatsangehörige/-r sind und zum Leben, Studieren, oder Arbeiten in ein anderes EU-Land ziehen, erleichtern Ihnen die EU-Rechtsvorschriften die Familienzusammenführung. Hier erfahren Sie, wie Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre Kinder und Enkelkinder Sie begleiten können – auch wenn sie keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen.

Wenn Sie jedoch ein/-e EU-Staatsbürger/-in sind und niemals in einem anderen EU-Land gelebt haben, gelten lediglich nationale Rechtsvorschriften.

Auslandsaufenthalt von bis zu 3 Monaten (z.B. Urlaub)

Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder und Enkelkinder dürfen sich mit Ihnen in einem anderen EU-Land aufhalten. Wenn sie weniger als drei Monate im Land verbleiben, benötigen sie lediglich einen gültigen Reisepass. Je nach Herkunftsland ist auch ein Einreisevisum erforderlich.

Mehr zu den Vorschriften für Einreisevisa und Ausnahmen.

Überprüfen Sie vor Ihrer Abreise mit dem Konsulat Ihres künftigen Gastlandes, ob Ihre Familienmitglieder aus Nicht-EU-Ländern ein Einreisevisum benötigen und wenn ja, wie lange es bis zu seiner Ausstellung dauert.

Meldung der Anwesenheit

In einigen EU-Ländern müssen Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder und Enkelkinder sich zu einem angemessenen Zeitpunkt nach ihrer Ankunft bei den zuständigen Behörden melden. Anderenfalls riskieren sie eine Strafe, zum Beispiel ein Bußgeld.

Informieren Sie sich vor Ihrem Umzug in Ihr Gastland bei den nationalen Behörden über die Fristen und einschlägigen Bedingungen für die Meldung Ihres dortigen Aufenthalts.

Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder oder Enkelkinder sollten ihre Reisepässe stets mit sich führen.

In einigen EU-Ländern kann ein Bußgeld oder eine kurzfristige Haftstrafe verhängt werden, wenn Ihre Familienmitglieder ihre Ausweispapiere zu Hause lassen – aber Sie dürfen nicht allein deshalb in Ihr Heimatland zurückgeschickt werden.

Gleichbehandlung

Während ihres Aufenthaltes sollten Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder und Enkelkinder wie Staatsangehörige des Gastlandes behandelt werden, vor allen Dingen hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung, Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Arbeit und Einschulung.

Selbst wenn sie als Touristen im Land verbleiben, sollten sie zum Beispiel nicht höhere Preise in Museen oder für Fahrscheine zahlen müssen.

Ausnahme: Wenn Sie bereits in Rente sind, können einige EU-Länder beschließen, Ihnen und Ihrer Familie für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts keine Einkommensunterstützung zu zahlen.

Abschiebung

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Wohnsitzland Ihre/-n Ehepartner/-in aus einem Nicht-EU-Land, Ihre Kinder und Enkelkinder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung muss ihnen schriftlich zugestellt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden,wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.


Reisedokumente für Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern



Benötigen Familienangehörige ein Visum?

Wenn Sie als EU-Bürger/-in Familienangehörige haben, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzen, können diese Sie dennoch begleiten oder in einem anderen EU-Land aufsuchen.

Hierzu müssen Ihre Angehörigen stets einen gültigen Pass bei sich haben; je nachdem, aus welchem Land sie stammen, muss bei der Grenzkontrolle zusätzlich auch ein Einreisevisum vorgelegt werden.

Zur Vermeidung von Problemen wenden Sie sich rechtzeitig im Voraus an das Konsulat oder die Botschaft des Landes, in das Sie reisen, um in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern bei der Grenzkontrolle vorlegen müssen.

Bei Schwierigkeiten können Sie sich jederzeit an unsere Unterstützungsdienste wenden.


Submit an enquiry or complaint - European Commission # label



Befreiung von der Visumpflicht

Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern aus Nicht-EU-Ländern benötigen kein Visum des Landes, in das sie einreisen möchten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum eines anderen dem grenzkontrollfreien Schengen-Raum angehörenden Landes (siehe nachstehende Liste) und das Land, in das sie einreisen möchten, ist ebenfalls ein Land des Schengen-Raums.
Grenzfreier Schengen-Raum

Österreich

Ungarn

Norwegen

Belgien

Island

Polen

Tschechische Republik

Italien

Portugal

Dänemark

Lettland

Slowakei

Estland

Liechtenstein

Slowenien

Finnland

Litauen

Spanien

Frankreich

Luxemburg

Schweden

Deutschland

Malta

Schweiz

Griechenland

Niederlande


Von Ländern außerhalb des Schengen-Raums ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse erlauben Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern nicht die visumfreie Einreise in ein Schengen-Land.

Fallbeispiel

Auch mit einem Aufenthaltstitel brauchen Sie zur Einreise in ein nicht zum Schengen-Raum gehörendes Land ein Visum.

Joyce ist nigerianische Staatsbürgerin und lebt in den Niederlanden mit ihrem niederländischen Ehemann Luuk. Als Familienangehörige eines niederländischen Staatsbürgers hat Joyce eine Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden erhalten. Joyce möchte Luuk auf seiner nächsten Geschäftsreise nach London begleiten. Da das Vereinigte Königreich nicht Teil des Schengen-Raums ist, benötigt Joyce für Reisen in das Vereinigte Königreich mit Luuk einen „EEA Family Permit" (Einreiseerlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums).

  • Sie haben eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nach Unionsrecht von einem anderen EU-Land als dem, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, ausgestellt wurde, und sie reisen entweder mit Ihnen oder suchen Sie in einem anderen EU-Land auf. Die Aufenthaltskarte sollte eindeutig belegen, dass der Inhaber ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist.
Fallbeispiel

Inhaber einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers benötigen bei Reisen mit einem EU-Bürger kein Visum.

Ying, der chinesischen Ehefrau eines in Finnland lebenden deutschen Staatsangehörigen wurde in Finnland eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ausgestellt. Ying und ihr Ehemann möchten ihre Herbstferien in Rumänien verbringen. Da Ying einen gültigen Reisepass und eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers besitzt, benötigt sie für die Reise nach Rumänien mit ihrem Ehemann kein Einreisevisum.

Fallbeispiel

Ehegatten, die alleine reisen, benötigen ein Visum

Brian, ein südafrikanischer Staatsbürger, wohnt mit seiner slowakischen Ehefrau in Frankreich. Brian ist Inhaber einer von Frankreich ausgestellten Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers. Da seine Ehefrau beruflich verhindert ist, möchte Brian alleine Freunde in Zypern besuchen. Da er alleine reist, benötigt Brian für die Einreise nach Zypern ein Visum.

Ihr(e) eingetragene(r) Lebenspartner(in) und Angehörige der erweiterten Familie wie Geschwister, Vettern und Kusinen, Tanten, Onkel usw. können bei den Behörden eines EU-Landes die offizielle Anerkennung als Familienangehörige eines EU-Bürgers beantragen.

Die EU-Länder sind nicht dazu verpflichtet, diese Personen als Ihre Familienangehörigen anzuerkennen, aber sie müssen zumindest den Antrag bearbeiten.

Beantragung eines Visums

Wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ein Einreisevisum benötigen, sollten sie dieses rechtzeitig vorher beim Konsulat oder der Botschaft des Landes beantragen, in das sie reisen möchten. Wenn sie gemeinsam mit Ihnen reisen oder Sie in einem anderen EU-Land aufsuchen, sollte ihr Antrag rasch und kostenlos bearbeitet werden:

  • Die dem grenzkontrollfreien Schengen-Raum angehörenden Länder sollten abgesehen von seltenen Fällen, in denen die Behörden gehalten sind, ihre Entscheidung zu begründen, ein Visum innerhalb von 15 Tagen ausstellen.
  • Alle anderen Länder (Bulgarien, Kroatien, Zypern, Irland, Rumänien, Vereinigtes Königreich) sollten Visa möglichst schnell ausstellen.
Welche Dokumente Ihre Familienangehörigen dem Visumantrag beilegen müssen, kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich vor der Abreise beim Konsulat oder bei der Botschaft des Ziellandes nach den erforderlichen Unterlagen.

Das Visum eines Schengen-Landes ist für alle Schengen-Länder gültig.

Wenn Sie außerhalb der EU wohnen und Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern Sie begleiten oder in das EU-Land reisen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, gelten die grenzübergreifenden EU-Vorschriften nicht zwangsläufig, und es könnten Visumgebühren anfallen.

Fallbeispiel

Heiratsurkunde reicht für Erhalt eines Visums

Thomas ist Ire und lebt mit seiner weißrussischen Frau Delia in Belarus. Als die beiden Thomas' Mutter in Spanien besuchen wollten, wo diese nun lebt, beantragten sie ein Einreisevisum für Delia.

Zusammen mit dem Visumantrag legte Delia ihre Heiratsurkunde vor, doch die spanischen Behörden verlangten für die Ausstellung des Visums zusätzlich den Nachweis einer Hotelunterkunft in Spanien und einer Krankenversicherung.

Als Delia die Behörden darauf hinwies, dass nach dem EU-Recht keine weiteren Dokumente vorgelegt werden müssen, entschuldigten sich die spanischen Behörden für ihren Fehler und stellten ihr mit sofortiger Wirkung ein Einreisevisum aus.

An der Grenze ohne gültiges Einreisevisum

Es ist immer von Vorteil, wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern bereits frühzeitig vor Reiseantritt wissen, welche Dokumente sie benötigen.

Falls Ihre Familienangehörigen an der Grenze jedoch nicht das erforderliche Einreisevisum besitzen, sollten die Grenzbehörden ihnen die Gelegenheit geben, auf andere Weise nachzuweisen, dass sie Ihre Familienangehörigen sind. Wenn dieser Nachweis gelingt, sollten die Grenzbehörden ihnen unverzüglich ein Einreisevisum ausstellen.

Wenn Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern Probleme beim Erhalt eines Visums haben, können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste wenden.

Einreiseverbot

In Ausnahmefällen kann ein EU-Land Ihnen oder Ihren Familienangehörigen aus Gründen der „öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit" die Einreise verweigern.

In diesem Fall müssen die Behörden nachweisen, dass Sie oder Ihre Familienangehörigen eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung" darstellen.

Die Entscheidung muss Ihnen oder Ihren Familienangehörigen schriftlich mitgeteilt werden. Zudem muss sie alle Gründe und Informationen darüber enthalten, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Mehr zu den Einreiseformalitäten

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32009R0810
 
        #109  

Member

Übrigens braucht die Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes kein A1 nachzuweisen!

Also nochmal kurz zusammengefasst:

Auf Einreise und somit Visum gemäß EU Freizügigkeit um z.B. dort Urlaub zu machen besteht Anspruch, wenn es sich nicht um das Heimatland handelt.
Aus jedem EU Land welches Mitglied im Schengenraum ist kann selbstverständlich nach Deutschland eingereist werden.
Ist die Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes zusammen mit ihrem deutschen Kind und ihren weiteren minderjährigen Kindern ersteinmal in Deutschland, dann hat sie Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Natürlich werden die ABH`s dies nicht gerne sehen und eventuell versuchen Willkür walten zu lassen, sie haben jedoch keinerlei rechtliche Handhabe und müssen den Aufenthaltstitel ausstellen. Auch weitere minderjährige Kinder der Mutter haben diesen Anspruch, welcher sich aus Artikel 6 unseres Grundgesetzes ableitet.
 
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