Allgemeine Frage Schengenvisa abgelehnt, trotz Heirat und gemeinsames Kind

        #81  

Member

Member hat gesagt:
Wenn du es (unverheiratet) auf die Spitze treiben willst-lässt sie (die Mutter mit Kind) bei dir als Untermieterin wohnen bzw. überlässt ihr einen Teil der Wohnung.

Member hat gesagt:
Also wie jemad schrieb, den Wohnungsanteil vom Sozialamt bezahlen lassen, das ist nicht möglich. Denn Du wirst , im Rahmen Deiner Möglichkeiten, kostenmäßig als ZAHLER herangezogen.

Beim Kind greift die Düsseldorfer Tabelle, schon klar. Wodurch bist du zum Unterhalt für die ledige Mutter (d)eines deutschen Kindes verpflichtet bzw. entsteht ein einklagbares Anrecht für diese dass du ihr Wohnraum (bei dir oder 3 Häuser/Ortschaften/Städte weiter) zahlen/zur Verfügung musst? Wenn du also (zufällig) ein oder mehrere Zimmer frei hast, einen Mietvertrag aufsetzt und die Frau hat kein Geld/Einkommen, zahlt das d. M. nach wer?
 
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        #82  

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Member hat gesagt:
Beim Kind greift die Düsseldorfer Tabelle, schon klar. Wodurch bist du zum Unterhalt für die ledige Mutter (d)eines deutschen Kindes verpflichtet bzw. entsteht ein einklagbares Anrecht für diese dass du ihr Wohnraum zahlen/zur Verfügung musst?
Die ledige Mutter hat doch einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Unterstützung, oder hat sich das geändert? Soviel ich weiß bis zu 2 oder 3 Jahre nach der Geburt??
 
        #83  

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Mahzeit @bkk

Member hat gesagt:
Die ledige Mutter hat doch einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Unterstützung, oder hat sich das geändert? Soviel ich weiß bis zu 2 oder 3 Jahre nach der Geburt??

So ist es.

Für alle die gerne viel lesen...
Ausführlich zum Betreuungsunterhalt.

Betreuungsunterhalt - Unterhalt für Betreuung von Kindern

@Rauhnacht

Member hat gesagt:
Wodurch bist du zum Unterhalt für die ledige Mutter (d)eines deutschen Kindes verpflichtet

§ 1570 BGB - Einzelnorm

Regelt den Betreuungsunterhaltsanspruch.

Member hat gesagt:
bzw. entsteht ein einklagbares Anrecht für diese dass du ihr Wohnraum (bei dir oder 3 Häuser/Ortschaften/Städte weiter) zahlen/zur Verfügung musst?

Natürlich nicht.
Es bestehen nur Ansprüche finanzieller Art.
Kannst du diese nicht erfüllen, zahlt das Amt.
 
        #84  

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Member hat gesagt:
Für alle die gerne viel lesen...
Ausführlich zum Betreuungsunterhalt.
Sowas lese ich nicht so gerne...
Zahle selbst nach Thailand. Kann aber nur 50€ monatlich steuerlich geltend machen.
Läge ein Gerichtsbeschluss vor der mich zur Unterhaltszahlungen zwingen würde, dann könnte ich die tatsächlichen Kosten in voller Höhe geltend machen. Ist schon eine Wissenschaft für sich. Wohl dem der sich mit sowas nicht befassen muss.
 
        #85  

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Member hat gesagt:
Beim Kind greift die Düsseldorfer Tabelle, schon klar. Wodurch bist du zum Unterhalt für die ledige Mutter (d)eines deutschen Kindes verpflichtet
... weil ihr, je nach Rechtsprechung die ersten (nindsetens) 2 Jahre nach der Geburt, Erziehungsunterhalt zusteht.

Member hat gesagt:
.... entsteht ein einklagbares Anrecht für diese dass du ihr Wohnraum (bei dir oder 3 Häuser/Ortschaften/Städte weiter) zahlen/zur Verfügung musst?
-> überhaupt nicht .

Member hat gesagt:
Wenn du also (zufällig) ein oder mehrere Zimmer frei hast, einen Mietvertrag aufsetzt und die Frau hat kein Geld/Einkommen, zahlt das d. M. nach wer?
... jedenfalls nicht das Amt, denn das Amt geht in diesem Fall von einer Lebensgemeinschaft aus und da gibt es nichts für Dich als Vermieter an die Mutter Deines Kindes und das ist auch völlig legitim. Würde ja sonst Tür und Tor für Missbrauch öffnen.
 
        #86  

Member

Möchte man seiner Frau nur D zeigen und nicht mit Ihr in D leben ist ein Besuchervisa zu beantragen. Ein Visa zur Familienzusammenführung muss abgelehnt werden. Es ist unerheblich ob man verheiratet ist oder nicht, oder Mutter eines deutschen Kleinkindes ist. Dies kommt gar nicht so selten vor. Nicht alle Paare wollen in D leben.
Möchte man aber hier leben ist ein Besuchervisa abzulehnen. Es muss ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden. Das kann auch das Kleinkind. Sollte ein Amtspfleger bestellt sein kann auch er das. Diese sind über das Kind einfacher zu erhalten. Das Kindeswohl steht im Vordergrund. Andere Dinge stehen da meistens zurück. Selbst eine Ausschreibung im SIS. Da wird dann das Konsultationsverfahren eingeleitet gegebenenfalls nicht oder auch befristet. Sind die Papiere vollständig dann ist das Visum fast nicht abzulehnen. Da müsste die Frau schon Terroristen sein oder ein erheblicher aussen-politischer Schäden entstehen.
Was viele nicht sehen ist : Die z.B. in Phil geschlossene Ehe ist ein ausländischer Verwaltungsakt der hier anerkannt werden kann aber nicht muss. Anerkannt kann er nur dann werden die wenn er unserer Rechtsordnung nicht grob zuwider ist. Dies ist z.B. der Fall ,wenn ein Ehepartner unter 14J!! I alt ist,die Ehe nicht freiwillig ist oder der Zweck der Ehe. Einziger legitimer Zweck ist dass 2 Menschen füreinander sorgen wollen und gegebenenfalls eine Familie gründen wollen.
Nur aus einer in D gültigen Ehe kann man in D auch Ansprüche ableiten.
Übrigens gehen etwa 99% der Visa auf Familienzusammenführung durch wie beantragt.
Wenn nicht remonstrieren und den genauen Grund erfahren. Diesem dann abhelfen . Ist das nicht möglich einfach in sich gehen und schauen ob die Ablehnung nicht besser ist. Übrigens ist eine Ablehnung mehr Arbeit als dem Antrag stattzugeben. Um Antragsteller gleich zu behandeln gibt es da Richtlinien die aber VS nur Dienstgebrauch sind und je nach Land Unterschiede. In einem genügt es Geld auf dem Konto zu haben. Im nächsten Land muss es länger auf dem Konto sein. Ein Visum ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss nachprüfbar sein.
Sorry für das Deutsch. Bin für dieses Tablet zu alt.
 
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        #87  

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Member hat gesagt:
Möchte man seiner Frau nur D zeigen und nicht mit Ihr in D leben ist ein Besuchervisa zu beantragen. Ein Visa zur Familienzusammenführung muss abgelehnt werden. Es ist unerheblich ob man verheiratet ist oder nicht, oder Mutter eines deutschen Kleinkindes ist. Dies kommt gar nicht so selten vor. Nicht alle Paare wollen in D leben.
Es gibt einen Rechtsanspruch auf ein Visa zum sogenannten Nachzug zum deutschen Kind. Da wird noch nichtmal ein A1 Zertifikat benötigt. Deutsche Kinder sind durch Grundgesetz geschützt. Ob die Mutter mit ihrem deutschen Kind in Deutschland bleiben will muss sie nicht im Voraus wissen.
Bei einem Antrag auf ein nationales Visa Typ-D zum Nachzug zum deutschen Kind gibt es keine lahme Ausrede zum ablehnen.
 
        #88  

Member

@mgb: Du hast sicher Recht. Ist aber bei Beantragung des Visums klar, daß sie nicht in D bleiben will ist Visa Typ D falsch .
Im Zweifelsfall ist aber Typ D sicher einfacher zu bekommen. Wobei aber normalerweise andere Typen nicht abgelehnt werden wenn man Anspruch auf Typ D hat. Klartext: Wer einen Rechtsanspruch auf ein Typ D Visum hat bekommt auch ein Visum Typ c wenn es ausreichenhd ist.
Und ganz klar : Elternteil eines deutschen Kindes = Einreisegarantie .
 
        #89  

Member

Die Art des Visum spielt da, imho nur die zweite Rolle.
Als Mutter eines deutschen Kindes kann sie,
wenn sie dann in D ist, auf der AB die ständige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
( § 28.1.3 )
Danach kann sie Ein und Ausreisen wann immer sie will.
Arbeiten auch...
Nix mehr Stress mit Visum beantragen etc.
 
        #90  

Member

Member hat gesagt:
Die Art des Visum spielt da, imho nur die zweite Rolle.
Als Mutter eines deutschen Kindes kann sie,
wenn sie dann in D ist, auf der AB die ständige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
( § 28.1.3 )
Danach kann sie Ein und Ausreisen wann immer sie will.
Arbeiten auch...
Nix mehr Stress mit Visum beantragen etc.
Das ist zwar richtig so, nur warum bitte ein D Visum beantragen und den Aufwand dazu wenn ein C Visum genügt ? Über letzteres wird vor Ort entschieden. Geht schneller. Und warum in D einen Aufenthaltstitel beantragen ,wenn man da nicht leben möchte ? Auch sind dann steuerliche Aspekte zu beachten. In diesen Fällen gibt es mehrjährige Mult_Visa.
Einen Aufenthaltstitel in D zu beantragen hilft wenig wenn man nur ab und an kommen möchte. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in der Regel bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten.
In solchen Fällen ist nur ein C Visum sinnvoll , gegebenenfalls multi mit 90 in 180 Tagen und einer Gültigkeit von mehreren Jahren.
Es gibt keinen Grund jemandem ein C Visum zu verweigern der einen Rechtsanspruch auf ein D Visum hat.
 
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