Real Story Wie kann man nur so unmenschlich sein?

@fpwelka die Gerichte lassen so etwas nur bei sehr guten Gründen zu. Zum Beispiel wenn kein Dolmetscher dabei war der ihr das in ihre Sprache übersetzt hat. Aber der war dabei und hat den Vertrag vor dem Notar ja auch mit unterschrieben.

ChatGPT antwortet mir auf die Frage wann solch ein Vertrag als Sittenwiedrig eingestuft und aberkannt werden kann:


Ja. Aber die Hürde ist bei reiner Gütertrennung ziemlich hoch.

Der BGH unterscheidet im Wesentlichen zwei Ebenen: War der Ehevertrag bereits bei seinem Abschluss sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB)? Oder war er damals wirksam, aber es wäre aufgrund der späteren Entwicklung rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), sich heute uneingeschränkt darauf zu berufen?

Wann kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein?

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Situation beim Vertragsabschluss. Besonders problematisch wird es, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen:

ein Ehepartner war wirtschaftlich, sprachlich oder persönlich deutlich unterlegen;
es bestand eine erhebliche Abhängigkeit vom anderen Ehepartner;
der Vertrag wurde faktisch nach dem Muster „Unterschrift oder keine Heirat“ durchgesetzt;
der benachteiligte Ehepartner konnte Inhalt und Folgen tatsächlich nicht ausreichend verstehen;
es bestand keine echte Möglichkeit, sich unabhängig beraten zu lassen;
der Vertrag nimmt diesem Ehepartner nahezu sämtliche gesetzlichen Absicherungen;
der wirtschaftlich stärkere Partner erhält dagegen praktisch alle Vorteile;
für die erheblichen Nachteile gibt es keinen angemessenen Ausgleich.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert den Grundgedanken ziemlich deutlich: Bei einer besonders einseitigen Lastenverteilung und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition müssen die Gerichte eingreifen. Ein Ehevertrag darf nicht Ausdruck der einseitigen Dominanz eines Ehepartners sein.

Aber: Gütertrennung allein reicht normalerweise nicht

Das ist für den Fall der indonesischen Witwe sehr wichtig.

Der BGH sagt ausdrücklich, dass der Zugewinnausgleich nicht zum besonders geschützten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört. Deshalb ist ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs bzw. die Vereinbarung von Gütertrennung grundsätzlich weitgehend zulässig und für sich allein regelmäßig nicht sittenwidrig.

Anders kann es aussehen, wenn die Gütertrennung Bestandteil eines ganzen Pakets ist, etwa:

Gütertrennung + Verzicht auf Versorgungsausgleich + Unterhaltsverzicht + erbrechtlicher/Pflichtteilsverzicht + keinerlei Kompensation.

Dann muss der Vertrag als Ganzes betrachtet werden. Selbst eine für sich genommen zulässige Gütertrennung kann von der Unwirksamkeit des Gesamtvertrags erfasst werden. Das hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt.

Für euren konkreten Fall sehe ich deshalb einen wichtigen Prüfpunkt

Bei der indonesischen Witwe würde ich nicht nur fragen: „Ist die Gütertrennung sittenwidrig?“ Viel wichtiger ist:

Unter welchen Umständen wurde dieser gesamte Vertrag geschlossen, und was hat die Frau darin insgesamt aufgegeben?

Nach dem, was wir bisher von den Unterlagen gesehen haben, würde ich insbesondere untersuchen lassen:

1. Sprachkenntnisse beim Notartermin.
Wie gut konnte sie damals Deutsch? Gab es einen Dolmetscher? Wurde der Vertrag vollständig übersetzt? Konnte sie tatsächlich verstehen, welche finanziellen und erbrechtlichen Konsequenzen die Klauseln hatten?

2. Eigene anwaltliche Beratung.
Hatte sie einen eigenen Anwalt oder hat sie lediglich den vom Ehemann vorbereiteten Notarvertrag unterschrieben?

3. Wirtschaftliches Gefälle.
Wenn der Mann bereits erhebliches Vermögen, Haus/Fahrschule/Fahrzeuge usw. hatte und sie wirtschaftlich deutlich schwächer war, ist das für die Gesamtwürdigung relevant.

4. Zeitpunkt und Drucksituation.
Wie lange vor der Hochzeit wurde der Vertrag vorgelegt? War die Hochzeit bereits geplant? War ihr Aufenthaltsstatus von der Ehe abhängig? Wurde sinngemäß erklärt: ohne Vertrag keine Hochzeit?

5. Gesamtumfang der Verzichte.
Das halte ich bei euren Dokumenten für besonders wichtig. Wenn nicht lediglich der Zugewinn ausgeschlossen wurde, sondern der Vertrag zusammen mit den anderen Regelungen darauf hinausläuft, dass die Ehefrau sowohl bei Scheidung als auch beim Tod des Mannes weitgehend leer ausgeht, ist die Gesamtbetrachtung wesentlich interessanter als ein Angriff allein auf die Gütertrennung.

6. Gegenleistung.
Was bekam sie dafür? Wenn der wirtschaftlich erheblich stärkere Mann umfassend geschützt wurde, während sie weitreichende Rechte aufgab und dafür praktisch nichts erhielt, spricht das stärker für eine unangemessene einseitige Gestaltung.

Der BGH verlangt genau diese Betrachtung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Ehemodell, Auswirkungen des Vertrages sowie Beweggründen und Umständen des Vertragsschlusses.

Noch etwas Wichtiges: „Sie hat beim Notar unterschrieben“ beendet die Prüfung nicht

Eine notarielle Beurkundung bedeutet nicht automatisch, dass der Vertrag materiell wirksam sein muss. Auch ein notarieller Ehevertrag kann nach § 138 BGB nichtig sein.

Allerdings ist die Beweislage entscheidend. Gerade eine behauptete subjektive Unterlegenheit muss im Streitfall substantiiert dargestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2023 einen Fall, in dem erhebliche Benachteiligungen vorhanden waren, die Sittenwidrigkeit aber gerade deshalb nicht angenommen worden war, weil die notwendige subjektive Imparität nicht ausreichend dargelegt und bewiesen worden war.

Das heißt für die Witwe: Beweise über die damalige Situation sind sehr wichtig – Sprachkenntnisse, Dolmetscher, Kommunikation vor dem Notartermin, Aufenthaltsstatus, Einkommen, Vermögen, eigene Beratung, Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages usw.

Und hier wird es bei ihrem Fall aus meiner Sicht interessant: Indonesierin, geringe Deutschkenntnisse, erheblicher Vermögensunterschied, älterer vermögender deutscher Ehemann und möglicherweise sehr weitreichende Verzichte können in ihrer Kombination durchaus Ansatzpunkte für eine gerichtliche Inhaltskontrolle liefern. Das bedeutet noch lange nicht, dass der Vertrag fällt – aber ich würde ihn keinesfalls einfach deshalb als unangreifbar ansehen, weil „Gütertrennung notariell vereinbart“ wurde
 
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