Seit Beginn dieses Jahrtausends rückt das Arzneimittelrecht aus verschiedensten Gründen zunehmend in den Vordergrund. Hier soll mit dem privaten Import von Arzneimitteln und dessen eventuell bestehenden Folgen lediglich ein kleiner Teilbereich beleuchtet werden.
Den Fokus auf gerade dieses Gebiet zu legen, hat Gründe: Seitdem der Europäische Gerichtshof den Versandhandel für Medikamente mittels Internet für zulässig erklärt hat, boomt der Markt. Insbesondere ausländische (aus nicht EU-Staaten) Versandhändler buhlen um deutsche Kunden. Deutschland ist für im Ausland hergestellte Arzneimittel einer der bevorzugten Absatzstaaten, denn die hiesigen Preise auf dem Sektor sind im Vergleich relativ hoch. Auch die gesellschaftliche Entwicklung trägt seinen Teil dazu bei. Alle wollen immer noch besser und noch schöner werden. Um diese Ziele zu erreichen wird gern auf solche "Mittelchen" zurückgegriffen, die den angestrebten Erfolg (schneller) herbeizuführen vermögen.
Insbesondere werden im Wege des Versandhandels aus dem Ausland aus vorgenannten Gründen besonders teuere Arzneimittel, Mittel zur Leistungssteigerung im Sport und Lifestyle-Präparate (Arzneimittel bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, wie z.B. anabole Steroide sowie PDE-5-Hemmer mit den Wirkstoffen Sildenafil [Viagra], Tadalafil [Cialis] oder Vardenafil [Levitra]) importiert.
Abgesehen von den Gesundheitsgefahren, welchen man sich aussetzt, wenn man Präparate aus dem nicht-EU-Ausland bezieht (hohe Fälschungsrate), drohen unter Umständen auch steuer- und strafrechtliche Konsequenzen. Dabei wird im Folgenden davon ausgegangen, dass es sich bei den bestellten Arzneimitteln um solche für den Eigenbedarf handelt.
Gemäß § 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, in die Bundesrepublik Deutschland nur verbracht werden, wenn sie hier registriert bzw. zugelassen oder von der jeweiligen Pflicht freigestellt sind und (Nr. 1a: Versand an den Endverbraucher) das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines EU-Staates bzw. Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versandt wird, wobei diese Apotheke entweder nach nationalem oder nach deutschem Recht hierzu befugt sein muss. Stammt das Arzneimittel nicht aus einem EU- oder Vertragsstaat muss neben der Voraussetzung der Registration/Freistellung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 72 AMG vorliegen.
Dies bedeutet grundsätzlich, dass ein Endverbraucher über das Internet lediglich Arzneimittel über mitgliedstaatliche Apotheken beziehen darf. Eine Bestellung aus einem Drittstaat ist nicht erlaubt, da eine Erlaubnis nach § 72 AMG nicht vorliegen wird.
§ 73 AMG macht in seinem Absatz 2 allerdings auch Ausnahmen bezüglich des Vertriebsweges und der Qualität der Arzneimittel. Für den Internet-Versandhandel ist Abs. 2 Nr. 6a von Bedeutung. Das Arzneimittel muss hiernach in Deutschland nicht registriert/freigestellt sein, sondern lediglich im Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden dürfen. Solche Mittel dürfen in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung aus einem Mitglieds- oder Vertragsstaat bezogen werden.
Verboten ist folglich grundsätzlich der Bezug von Arzneimitteln aus Drittstaaten. Insbesondere der asiatische Raum ist aber für den deutschen Verbraucher von Interesse, da hier vor allem der Generika-Markt floriert. Wirkstoffgleiche und günstigere Arzneimittel können dort angeboten werden, da ein weniger strenges Patent- und Zulassungsrecht als in den EU- und Vertragsstaaten existiert. So gibt es auf dem asiatischen Markt bereits eine Vielzahl von Viagra-Generika, welche hier (noch) nicht zugelassen sind. Die meisten Arzneimittel fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 3 AMG, wonach in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel aus Drittstaaten über Apotheken in kleinen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner Personen bezogen werden dürfen, wenn dieses ärztlich verschrieben wurde und kein vergleichbares Arzneimittel in Deutschland existiert.
Wer also ? auch wenn es nur kleine Mengen für den Eigenbedarf sind ? Arzneimittel aus Drittstaaten bestellt und diese so in die Bundesrepublik einführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, welche mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Als Nebenfolge werden die verbotswidrig eingeführten Arzneimittel eingezogen und vernichtet. Auch wenn es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handelt, beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit 3 Jahre.
Grundsätzlich wird bei einem Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG auch der Tatbestand des Bannbruches nach § 372 Abgabenordnung (AO) ? eine Steuerstraftat ? verwirklicht. Hiernach wird der Verbraucher aber wegen einer so genannten Subsidiaritätsklausel in Abs. 2 nicht bestraft, weil schon das Arzneimittelgesetz den Verstoß ahndet.
Allerdings kann im Einzelfall auch eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO einschlägig sein, denn beim Warenimport werden u.U. Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) fällig. Dies hängt maßgeblich vom Warenwert ab, nach dem diese Abgaben berechnet werden. Eine zollfreie Einfuhr ist bis zu einem Warenwert von 150,- € möglich, die Wertgrenze für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer liegt bei 22,- €. Dass die Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten verboten ist, tut dem keinen Abbruch, denn § 370 Abs. 5 AO und Artikel 212 des Zollkodexes stellen klar, dass eine Zollschuld auch bei der Einfuhr verbotener Waren entsteht und eine Steuerhinterziehung möglich ist. Wer demzufolge keine Angaben bezüglich des Warenwertes (Alternative 2) oder falsche bzw. unvollständige Angaben macht (Alternative 1) und somit Steuern verkürzt, d.h. dass diese nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, oder für sich oder einen anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Eine Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen, gilt man als vorbestraft und die Strafe wird im Führungszeugnis aufgenommen. Dies kann berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, oder einen Berufseinstieg verhindern, insbesondere im Hinblick auf den öffentlichen Dienst.
Oftmals erfolgen Rückfragen an den Hersteller seitens der Ermittlungsbehörden, so dass zudem Abmahnungen drohen.
Sollten gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, stehen wir Ihnen gerne bundesweit für Beratung und Verteidigung zur Seite.
Quelle:
Privater Import von Arzneimitteln aus steuer- und strafrechtlicher Sicht | 28.05.2010