Das Thema Zweitpass beschäftigt mich auch schon länger. Deshalb gebe ich hier mal meinen sehr aktuellen Stand wieder. Wurde neulich im Afrika-Laberthread ja auch nochmal angeschnitten.
Auch wenn es bei mir nichts mit Thailand oder Botschaft zu tun hat.
Meine aktuelle "Kommunikation" mit der Behörde:
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das Bürgerbüro XXX hat mich nach einem persönlichen Termin an Sie verwiesen.
Ich möchte einen zweiten Reisepass beantragen und habe dafür auch zwei Hauptgründe.
Nach dem kürzlichen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil 5 B 25.884) ist dies nun auch für privat Reisende bei berechtigtem Interesse möglich bzw. stattzugeben.
1. Grund:
Auch in meinem aktuellen Reisepass (<2 Jahre) sind schon wieder mehrfach Stempel aus Ländern vorhanden (z.B. Venezuela), die mir die Einreise in andere Länder (z.B. USA) erheblich erschweren oder sogar verhindern können. Andere sehr problematische Kombinationen (z.B. Israel vs. arabische Länder) sind in meinen vorherigen, abgelaufenen Pässen ebenfalls ersichtlich.
2. Grund:
Anfang kommenden Jahres werde ich nach Ghana reisen. Hierfür muss zwingend der Reisepass an die Botschaft versandt werden und für eine (nicht mal verbindliche) Rücksendung müssen mehrere Wochen eingeplant werden.
In dieser Zeit bin ich somit nicht reisefähig.
Da ich zunehmend in immer mehr "exotische" Länder reise und reisen werde, werden sich beide Situationen sicher noch zuspitzen.
Diese Aussagen lassen sich natürlich belegen.
Deshalb möchte ich einen zweiten Reisepass beantragen und erhalten.
Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, wie das weitere Vorgehen ist.
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Die müssen echt viel Zeit haben und nehmen einiges an Energie auf sich um es einem schwer zu machen:
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zu Ihrer Anfrage bezüglich der Ausstellung eines weiteren Reisepasses dürfen wir folgendes mitteilen:
Das von Ihnen zitierte Urteil des Bay. VGH liegt noch nicht im Wortlaut vor, daher kann der Inhalt noch nicht beurteilt werden. Aber selbst wenn das Urteil vorliegt, handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung, die Auswirkungen nur für die beteiligten Klageparteien hat. Ansprüche dritter Personen können daraus nicht abgeleitet werden.
Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Antrags ist daher nach wie vor die aktuelle Gesetzeslage sowie die ergänzenden Anweisungen des Bundesministerium des Innern (BMI).
Demnach darf niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird (§1 Abs.3 Passgesetz - PassG).
Diese Regelung ist nach den Anweisungen des BMI sehr restriktiv zu handhaben, das berechtigte Interesse ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Sie geben in Ihrem Antrag zwei Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Reisepasses an.
Zum 1. Grund:
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Zur Beurteilung, ob eine derartige Konstellation vorliegt, werden die Hinweise auf den Internetseiten der Länderinformationen des auswärtigen Amtes herangezogen. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der Auslandsvertretung des Ziellandes erforderlich.
Sollte Ihr Reisepass einen entsprechenden Sichtvermerk aufweisen, benötigen wir als Nachweis des berechtigten Interesses den gültigen Reisepass mit jenem Sichtvermerk sowie einen Nachweis über die beabsichtigte Reise. Die nur theoretische Möglichkeit, dass ein vorhandener Sichtvermerk in der Zukunft zu Einreiseproblemen führen könnte, ist nicht ausreichend.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Einreise in die USA.
Wie das Bundesministerium des Innern den Passbehörden bereits 2019 mitgeteilt hat, besteht an der Ausstellung eines Zweitpasses für Reisen in die USA kein berechtigtes Interesse.
Grund hierfür ist, dass es im elektronischen Vorabverfahren zur Einreise in die USA (ESTA-Verfahren) unerheblich ist, welche Staaten tatsächlich Sichtvermerke in den Reisepass vorgenommen haben. Ursächlich für den Ausschluss am ESTA-Verfahren ist die durchgeführte Reise in eines dieser Länder, nicht ein etwaiger Sichtvermerk im Reisepass.
Wird die Teilnahme am U.S.- Visa Waiver Programm ausgeschlossen, weil der Passinhaber eine Reise in bestimmte Staaten unternommen hat, kann diese Tatsache nicht durch einen („sauberen“) Zweitpass und ggf. einer Falschangabe im ESTA-Verfahren umgangen werden.
Für die Einreise in die USA steht in diesen Fällen vielmehr das reguläre Visumverfahren zur Verfügung, unabhängig davon, ob der Reisepass einen Sichtvermerk aus einem dieser Länder enthält oder nicht.
Zum 2. Grund:
Sollten Sie während der Zeit, in der sich Ihr Reisepass bei den ghanaischen Behörden befindet, eine nachgewiesene Reise in ein passpflichtiges Land antreten wollen, kann ein weiterer Reisepass
für den angestrebten Reisezweck ausgestellt werden. Als Nachweise hierfür wird eine Bestätigung über die Abgabe des Passes bei der ghanaischen Botschaft sowie ein Reisenachweis benötigt.
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Die Ghanareise ist ja wirklich geplant und die werde ich dann wahrscheinlich auch als Grund hier anführen und nachweisen können. Der letzte Teil derer Antwort ist dann allerdings schon wieder widersprüchlich, denn ich könnte eine spontane Reise während der Erstpass unterwegs ist ja erst buchen, wenn ich über den Zweitpass verfüge oder ihn sicher sehr kurzfristig erhalten werde! Insbesondere, wenn alles kurzfristig abläuft. Mal schauen, vielleicht buche ich dann doch noch einen stornierbaren Flug in die USA und nehme die Expressgebühren für den Zweitpass in Kauf

. Oder hat jemand eine bessere Idee?
Irgendwann habe ich mal gehört, dass Deutschland unbürokratischer werden muss und die Behörden nicht immer gegen die eigenen Bürger arbeiten sollen...
Aber da muss es sich um ein anderes Deutschland handeln!
