Member
Das sagen die Regelungen zu Vollzugslockerungen des Bayerischen Justizministeriums:Member hat gesagt:Wie kommst du denn auf so etwas ?
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... Nicht beurlaubt werden in der Regel auch Gefangene, die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Mit anderen Worten: Ihm wurde definitiv eine Ausnahme von der Regel gewährt. Ob das nun aufgrund seines Promi-Status und guter Beziehungen oder der Wetterlage in Bayern so entschieden wurde, kann ja jeder für sich selbst beurteilen.
Ich persönlich halte das für einen Promi-Bonus, denn auch wenn die Formulierung "in der Regel" allgemein formuliert ist und daher rein theorethisch jeder die Möglichkeit hätte eine Ausnahme von dieser Regel zu erhalten, glaube ich kaum, dass es in Bayern gängige Praxis ist, solche Anträge wohlwollend zu prüfen und zu entscheiden.