Beabsichtigt die Auslandsvertretung aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse, das Visum zu versagen, ist die Beteiligung der Ausländerbehörde in der Regel entbehrlich. Denn letztere kann ohnehin nur die im Inland liegenden Sachverhalte beurteilen, wohingegen sich regelmäßig nur der Auslandsvertretung die in der Person des Antragstellers oder aufgrund der Besonderheiten des Gastlandes ergebenden Faktoren erschließen, die die Entscheidung beeinflussen können. Erforderlich ist gem. § 31 Abs. 1 AufenthV nur die Zustimmung zur Visumerteilung, nicht zur Visumversagung. Kommt die Auslandsvertretung schon bei ihrer Prüfung zu der Auffassung, dass ein Visum nicht erteilt werden kann (z.B. Vorspiegelung von Studienabsichten), versagt sie dieses in der Regel ohne Beteiligung der Ausländerbehörde.
Erforderlich ist die Beteiligung der Ausländerbehörde unter Darlegung der Einschätzung (insbesondere eventueller Bedenken) der Auslandsvertretung somit in den folgenden Fällen:
• die Auslandsvertretung beabsichtigt, das Visum zu erteilen, oder
• die Auslandsvertretung erwägt, ein Visum zu versagen. Bezüglich entscheidungsrelevanter Tatsachen bestehen aber noch Unklarheiten, die der Aufklärung durch die Ausländerbehörde bedürfen.
Sofern die Beteiligung der Ausländerbehörde bereits erfolgt ist, die Auslandsvertretung den Antrag aber dennoch in eigener Zuständigkeit ablehnt (z.B. Antrag wurde ohne den erforder- lichen Sprachnachweis angenommen, der Nachweis wird jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht), ist die Ablehnung der Ausländerbehörde mittels einer FOBE-Anfrage mitzuteilen, damit auch dort der Antrag abschließend bearbeitet werden kann.
4.2. Berücksichtigung des Votums der Ausländerbehörde
Geht die Stellungnahme der beteiligten Ausländerbehörde ein, übernimmt die Auslandsvertretung grundsätzlich deren Votum.
Bei entsprechenden Anhaltspunkten prüft die Auslandsvertretung dennoch, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde Bestand haben kann, z.B. ob eingeräumtes Ermessen erkannt und ausgeübt wurde. Sofern eine Stellungnahme einer Ausländerbehörde im Einzelfall rechtswidrig erscheint, wird sie für die Visumentscheidung als fehlende Stellungnahme gewertet und macht üblicherweise eine erneute Beteiligung erforderlich.
Eine abschließende Entscheidung über Visumanträge, bei denen nach § 31 Abs. 1 AufenthV die Ausländerbehörde beteiligt wurde, soll grundsätzlich im Einklang mit der Ausländerbehörde getroffen werden.