PH --> DE Erfahrungen mit Ausnahmeregelung Sprachkurs A1

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        #21  

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Member hat gesagt:
Melde dich bei info4alien an. Dort sind auch Mitarbeiter von Ausländerbehörden aktiv. Eine Blaupause für deinen Fall wirst du dort auch nicht bekommen.

Du wirst viel Geduld benötigen. Informiere dich auch zu den Themen Dokumentenprüfung und Ausreise einer Filipina. Wenn das Kind mit soll gibt es evtl. weitere Hürden.
Vielen Dank für den Tipp!

Das Kind kommt auf jeden Fall mit. Aber Familiennachzug / -zusammenführung ist wieder ein anderes Thema.
 
        #22  

Member

Member hat gesagt:
Glücklicherweise glaube ich ja nicht jeden Mist, der hier so plakativ rausgehauen wird.
Aber es entspräche schon einer gewissen Etikette, wenn man sich zunächst kundig macht, bevor einfach ungare Halbwahrheiten gepostet werden!

Das Prozedere nach Beantragung eines Heiratsvisums (Quelle: Auswärtiges Amt, siehe auch § 31 AufenthV) :

Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.


Also hat die Botschaft hier gar nichts zu melden! Die lokale Ausländerbehörde prüft den Visumsantrag und trifft die Entscheidung.

Okay, du hattest noch nie groß was mit Botschaften zu tun. Anders kann ich mir dein fehlendes Wissen und die totale Fehlinterpretation der von dir zitierten Texte nicht erklären.

Die Zustimmung der AB ist Voraussetzung für ein Visum, aber das Visum stellt die Botschaft aus und entscheidet unabhängig nach eigenem Ermessen. Das ist der Irrglaube vieler "Anfänger", die dann sagen: "Wieso kriegt sie kein Visum? Die AB hat doch zugestimmt." Die AB stimmt aber i.d.R. immer zu, das allein hat noch gar nichts zu bedeuten.

Wenn du unbedingt beratungsresistent sein und vom Wissen und den Erfahrungen anderer Member nicht profitieren willst ... deine Entscheidung. Ich wünsche dir viel Glück bei deinem Lernprozess.

PS: Dass die Botschaft hier gar nichts zu melden hat, ist übrigens der Schenkelklopfer des Tages und ich habe mich über diese Aussage prächtig amüsiert. Danke!
 
Zuletzt bearbeitet:
        #23  

Member

Member hat gesagt:
Die Zustimmung der AB ist Voraussetzung für ein Visum, aber das Visum stellt die Botschaft aus und entscheidet unabhängig nach eigenem Ermessen. Das ist der Irrglaube vieler "Anfänger", die dann sagen: "Wieso kriegt sie kein Visum? Die AB hat doch zugestimmt." Die AB stimmt aber i.d.R. immer zu, das allein hat noch gar nichts zu bedeuten.

Da stimme ich Dir zu 100% zu. So ist auch meine Erfahrung

Übrigens meine Lady hat auch ein Studiumsabschluss. Sie hat damals 1 Woche Kurs gemacht und den Rest sich selber beigebracht. Weil in Ihrer Heimatstadt auch weit und breit kein Deutschkurs war. Die A1 Prüfung in BKK war reine Form Sache.

Mir persönlich wäre das zu umständlich auf den Paragraph zu pochen. Kann sich endlos ziehen. Muss aber jeder für sich selber entscheiden.
 
        #24  

Member

Member hat gesagt:
Okay, du hattest noch nie groß was mit Botschaften zu tun. Anders kann ich mir dein fehlendes Wissen und die totale Fehlinterpretation der von dir zitierten Texte nicht erklären.

Die Zustimmung der AB ist Voraussetzung für ein Visum, aber das Visum stellt die Botschaft aus und entscheidet unabhängig nach eigenem Ermessen. Das ist der Irrglaube vieler "Anfänger", die dann sagen: "Wieso kriegt sie kein Visum? Die AB hat doch zugestimmt." Die AB stimmt aber i.d.R. immer zu, das allein hat noch gar nichts zu bedeuten.

Wenn du unbedingt beratungsresistent sein und vom Wissen und den Erfahrungen anderer Member nicht profitieren willst ... deine Entscheidung. Ich wünsche dir viel Glück bei deinem Lernprozess.

PS: Dass die Botschaft hier gar nichts zu melden hat, ist übrigens der Schenkelklopfer des Tages und ich habe mich über diese Aussage prächtig amüsiert. Danke!

Tja, vielleicht bin ich naiv. Aber die Weiterleitung des Visumsantrags an die AB wäre obsolet und macht keinen Sinn, wenn in der Botschaft eine Ablehnung des Antrags eh schon fest steht.
So arbeitsgeil sind unsere Behörden ja nun auch nicht, um Stellungnahmen für die Tonne zu verfassen.
 
        #25  

Member

Grundsätzlich ist der Erwerb des A1-Sprachzertifikates nicht falsch. Es ist gut, wenn man in einem Land leben möchte und einen gewissen Wortschatz von Beginn besitzt. Zumal das Lernen der Sprache hier in D sowieso als Auflage erteilt wird.
Ich kenne persönlich einen Fall aus 2020, wo die Erteilung des Visas (Familiennachzug) ohne das Zertifikat A1 erteilt wurde. In dem Fall war der Sachverhalt so:

-Verheiratet (Hochzeit auf Philippines)
-Krebserkrankung Ehefrau mit Chance auf Behandlung/Heilung in Deutschland
-nervliche Probleme beim Ehemann
-Angefangener und durch Coronavirus nicht abgeschlossener A1-Kurs
-fähiger Mitarbeiter in Ausländerbehörde (Land Brandenburg), welcher die Dringlichkeit bescheinigte und den Verzicht auf A1-Zertifikat kundtat.
 
        #26  

Member

Member hat gesagt:
Tja, vielleicht bin ich naiv. Aber die Weiterleitung des Visumsantrags an die AB wäre obsolet und macht keinen Sinn, wenn in der Botschaft eine Ablehnung des Antrags eh schon fest steht.
So arbeitsgeil sind unsere Behörden ja nun auch nicht, um Stellungnahmen für die Tonne zu verfassen.
Ich denke mal das die AB daheim prueft ob Du geeignet bist und die Botschaft prueft dann ob sie geeignet ist, auf den Phils sind die da anscheinend "etwas" genauer/voreingenommen (je nach Ansichtssache der Betroffenen)
 
        #27  

Member

Member hat gesagt:
Tja, vielleicht bin ich naiv. Aber die Weiterleitung des Visumsantrags an die AB wäre obsolet und macht keinen Sinn, wenn in der Botschaft eine Ablehnung des Antrags eh schon fest steht.
So arbeitsgeil sind unsere Behörden ja nun auch nicht, um Stellungnahmen für die Tonne zu verfassen.

Ja, du bist naiv. Von "eh schon fest steht" hat keiner etwas gesagt, aber die AB muss halt zustimmen, denn ohne Zustimmung der AB wird die Botschaft erst gar weiter nicht tätig; so steht's halt im Gesetz. Aber die Aussicht auf Erfolg oder Misserfolg des Visums bleibt davon unberührt.

Wie ich bereits sagte: Die Botschaft entscheidet selbst im eigenen Ermessen und interessiert sich i.d.R. nicht dafür, was die AB sagt. Fehlt die Zustimmung der AB => Fall erledigt. Liegt Zustimmung der AB vor => Grundvoraussetzung erfüllt, dass der Antrag weiter bearbeitet wird, mehr aber nicht.

Die Entscheidung, mit welchem Ergebnis, trifft immer die Botschaft ganz alleine. Das ist Fakt. Weiß jeder, der a) die Gesetze kennt und/oder b) schon mit dem Thema zu tun hatte.
 
        #28  

Member

Member hat gesagt:
Daher meine Fragen an euch: Wer hat gute oder auch schlechte Erfahrungen in letzter Zeit mit Verweis auf die Ausnahmeregelung bei Beantragung eines Heiratsvisums gemacht?
Ok, in letzter Zeit nicht aber sooo lange ist es bei uns nicht her (2013).
Kann Dir auch nur aus Thailand berichten. Ob das für die Philippinen 1:1 zu übernehmen ist, keine Ahnung.
Meine Frau, wir haben damals auch ein Heiratsvisum beantragt. Wir hatten uns bei einem Office ( die auch später die Übersetzungen der Papiere, Termine bei der Botschaft usw., gemacht haben ) in BKK erkundigt. Was die Ausnahmeregelung angeht ... hat man uns ganz schnell von abgeraten. Ist sehr schwer durchzusetzen oder gar einzuklagen.

Member hat gesagt:
Meine Angebetete lebt noch auf den Philippinen. Sie hat dort Ihren Abschluss am College gemacht und zählt somit zu den "Absolventen mit Hoch- oder Fachhochschulabschluss".
Dazu kann ich nur erzählen das eine Freundin, Thai, studiert dieses Studium nichts genutzt hat. Auch sie mußte den A1 nachweisen.

Member hat gesagt:
die Kurse sind zu weit von ihrem Wohnort (Provinz Samar) entfernt.
Dieses Problem habe auch viele Thais. Nicht alle wohnen in BKK. Da hilft nur: Schule und Wohnung für die Frau suchen und hoffe das sie den A1 in 3 bis 4 Monaten hinbekommt. Dann wird es nicht ganz so teuer.

Member hat gesagt:
Ja, jeder der seine Frau von den PH nach Deutschland geholt hat, musste Klimmzüge machen. Es kostet viel Geduld, Vertrauen und Geld. Wenn eins davon nicht ausreichend vorhanden ist,
sollte man das Unterfangen besser abblasen.
Genau so ist es nunmal.
Member hat gesagt:
Im Übrigen hatte ich hier auf mehr sachliche Beiträge passend zum Thema anstelle von pauschalen Lebensweisheiten gehofft.

Das war wohl etwas zu viel erwartet.
Nun, ein paar Erfahrungen können manchmal sehr hilfreich sein. Wenn Du nichts "pauschales" möchtest, beauftrage einen Anwalt und schau wie weit Du kommst.

Member hat gesagt:
Also hat die Botschaft hier gar nichts zu melden! Die lokale Ausländerbehörde prüft den Visumsantrag und trifft die Entscheidung.
Genau. Darum musste meine Frau nach bestandenem ! A1 Test, nach positivem Entscheid der AB hier, nach Vorlage aller Papiere ... zum Interview in die Botschaft.
Wie GRO schon schrieb:
Member hat gesagt:
Die Botschaft entscheidet selbst im eigenen Ermessen und interessiert sich i.d.R. nicht dafür, was die AB sagt.

Ok, nen kleinen Tip. Ist zwar auch pauschal aber vielleicht kennst Du den noch nicht: Versuche es doch über Dänemark. Hat mal ne ganze Zeit gut geklappt aber am A1 (dann hier) kommt sie nicht vorbei.
 
        #29  

Member

Member hat gesagt:
Ja, du bist naiv. Von "eh schon fest steht" hat keiner etwas gesagt, aber die AB muss halt zustimmen, denn ohne Zustimmung der AB wird die Botschaft erst gar weiter nicht tätig; so steht's halt im Gesetz. Aber die Aussicht auf Erfolg oder Misserfolg des Visums bleibt davon unberührt.

Wie ich bereits sagte: Die Botschaft entscheidet selbst im eigenen Ermessen und interessiert sich i.d.R. nicht dafür, was die AB sagt. Fehlt die Zustimmung der AB => Fall erledigt. Liegt Zustimmung der AB vor => Grundvoraussetzung erfüllt, dass der Antrag weiter bearbeitet wird, mehr aber nicht.

Die Entscheidung, mit welchem Ergebnis, trifft immer die Botschaft ganz alleine. Das ist Fakt. Weiß jeder, der a) die Gesetze kennt und/oder b) schon mit dem Thema zu tun hatte.


okay, für die Schlaumeier unter uns dann hier noch ein Auszug aus dem "Visumhandbuch" des Auswärtigen Amtes mit Stand 05/2021:

Beabsichtigt die Auslandsvertretung aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse, das Visum zu versagen, ist die Beteiligung der Ausländerbehörde in der Regel entbehrlich. Denn letztere kann ohnehin nur die im Inland liegenden Sachverhalte beurteilen, wohingegen sich regelmäßig nur der Auslandsvertretung die in der Person des Antragstellers oder aufgrund der Besonderheiten des Gastlandes ergebenden Faktoren erschließen, die die Entscheidung beeinflussen können. Erforderlich ist gem. § 31 Abs. 1 AufenthV nur die Zustimmung zur Visumerteilung, nicht zur Visumversagung. Kommt die Auslandsvertretung schon bei ihrer Prüfung zu der Auffassung, dass ein Visum nicht erteilt werden kann (z.B. Vorspiegelung von Studienabsichten), versagt sie dieses in der Regel ohne Beteiligung der Ausländerbehörde.

Erforderlich ist die Beteiligung der Ausländerbehörde unter Darlegung der Einschätzung (insbesondere eventueller Bedenken) der Auslandsvertretung somit in den folgenden Fällen:
• die Auslandsvertretung beabsichtigt, das Visum zu erteilen, oder
• die Auslandsvertretung erwägt, ein Visum zu versagen. Bezüglich entscheidungsrelevanter Tatsachen bestehen aber noch Unklarheiten, die der Aufklärung durch die Ausländerbehörde bedürfen.

Sofern die Beteiligung der Ausländerbehörde bereits erfolgt ist, die Auslandsvertretung den Antrag aber dennoch in eigener Zuständigkeit ablehnt (z.B. Antrag wurde ohne den erforder- lichen Sprachnachweis angenommen, der Nachweis wird jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht), ist die Ablehnung der Ausländerbehörde mittels einer FOBE-Anfrage mitzuteilen, damit auch dort der Antrag abschließend bearbeitet werden kann.

4.2. Berücksichtigung des Votums der Ausländerbehörde
Geht die Stellungnahme der beteiligten Ausländerbehörde ein, übernimmt die Auslandsvertretung grundsätzlich deren Votum.

Bei entsprechenden Anhaltspunkten prüft die Auslandsvertretung dennoch, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde Bestand haben kann, z.B. ob eingeräumtes Ermessen erkannt und ausgeübt wurde. Sofern eine Stellungnahme einer Ausländerbehörde im Einzelfall rechtswidrig erscheint, wird sie für die Visumentscheidung als fehlende Stellungnahme gewertet und macht üblicherweise eine erneute Beteiligung erforderlich.

Eine abschließende Entscheidung über Visumanträge, bei denen nach § 31 Abs. 1 AufenthV die Ausländerbehörde beteiligt wurde, soll grundsätzlich im Einklang mit der Ausländerbehörde getroffen werden.

Hier steht es also genauso beschrieben, wie ich es bereits erwartet hatte:

Wenn die Botschaft ablehnen möchte, wird die AB gar nicht erst gefragt.
Wenn eine Stellungnahme von der AB erfolgt ist, soll diese von der Botschaft übernommen werden.

Deutlicher geht es ja wohl nicht!
 
        #30  

Member

Glaub doch was du willst. Papier ist geduldig und ich weiß es besser als du. Kannst du akzeptieren oder nicht, deine Entscheidung.

Wie hat einer hier (sinngemäß) geschrieben: Wenn du dich gegenüber der Botschaft genauso verhältst wie in diesem Thread und du an den Falschen gerätst, wirst du viel "Spaß" mit der Botschaft haben.

PS: Du kennst die juristische Definition von "grundsätzlich"? Nochmal: Die Botschaft ist nur gegenüber dem Außenminister rechenschaftspflichtig. Und das wissen sie und verfahren auch so. Aber du darfst gerne weiter träumen.
 
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