Flugverspätungen

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        #51  

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Ich frage mich eh, ob das erstmal das Standardvorgehen der Fluggesellschaften ist, überhaupt nicht zu reagieren...
Ich habe auch im Mai einen Etihad bzw. Air Berlin Flug mit deutlicher Verspätung gehabt...auf diverse Schreiben (E-Mail, Formular auf Webseite, Fax, alles mehrmals) hat Air Berlin in diesen 4 Monaten erst gar nicht reagiert (mal abgesehen davon, dass
ich eine Bearbeitungsnummer zugewiesen bekommen habe...danach kam trotz mehrfacher Rückfrage einfach nichts mehr).
Habe das ganze jetzt vor ca. 6 Wochen an die Schlichtungsstelle gegeben - schauen wir mal. Wenn das nichts bringt, geht das ganze als nächste an Flightright (oder ähnliches).
 
        #52  

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Der Fluggast sollte immer den vollen Betrag erhalten (z.B. Eur 600,-).
Wenn die Airline nicht reagiert, sollten die Kosten von flightrights (z.B. 178,50) zusätzlich der Airline angelastet werden. Dann würden sie evtl. früher reagieren.
 
        #53  

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Bin auf meinem letzten Rückflug mehrere Stunden im Oman festgehangen (bin 12 Stunden später am Zielflughafen angekommen), inklusive Hotelaufenthalt und Verpflegung.
Erst war der Flughafen gesperrt, dann hatte das Flugzeug einen Triebwerkschaden.
Kann ich da jetzt noch Ansprüche geltend machen?
 
        #54  

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Member hat gesagt:
Bin auf meinem letzten Rückflug mehrere Stunden im Oman festgehangen (bin 12 Stunden später am Zielflughafen angekommen), inklusive Hotelaufenthalt und Verpflegung.
Erst war der Flughafen gesperrt, dann hatte das Flugzeug einen Triebwerkschaden.
Kann ich da jetzt noch Ansprüche geltend machen?

Bei aussereuropäischen Fluggesellschaften ist es meist nicht so einfach etwas geltend zu machen.
Diese unterliegen in der Regel auch nicht dem Warschauer Abkommen.
 
        #55  

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Flightright scheibt dazu folgendes:

"Tragen Sie bis zu 3 Jahre rückwirkend Ihren Flug in unseren Entschädigungsrechner ein, um kostenlos Ihren Anspruch auf Entschädigung zu prüfen."

Ob das auch für OmanAir gilt weiß ich nicht. Gib doch einfach mal Deine Daten in die Flightright-Maske ein und lass das prüfen.

Gruß, Sorglos


 
        #56  

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Also erstmal ist das Warschauer Abkommen ziemlich alter Käse. Wenn überhaupt, ist das Montrealer Übereinkommen relevant.

Das spielt aber hier auch keine Rolle, sondern allein, ob EG Verordnung 261/2004 greift und um das beurteilen zu können, müsste man halt etwas mehr über den besagten Flug wissen.
 
        #57  

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Member hat gesagt:
Also erstmal ist das Warschauer Abkommen ziemlich alter Käse. Wenn überhaupt, ist das Montrealer Übereinkommen relevant.

@mrsporty das kann natürlich sein, ich befasse mich damit auch zuwenig,
hatte das WA irgendwo noch im Hinterkopf. :D
 
        #58  

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Es spielt keine Rolle welche Airline es ist, wenn allerdings höhere Gewalt (z.B. ein Schneesturm) im Spiel ist, gibt´s nix.
 
        #59  

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@ dem langen Haar

Es ist doch ganz einfach . Alle Airlines mit Sitz in der EU müssen bei allen Flügen entschädigen wenn der Vorfall in ihrem Betriebsablauf auftritt , z.B. Triebwerk defekt wegen Verschleiß . Gilt nicht für defekt nach Vogelschlag und alles was mit höherer Gewalt zu Tun hat siehe Aschewolke in 2010 . Bei den nicht EU-Airlines gibt es eine Entschädigung nur wenn der Flug D oder die EU verläßt . Entsteht die Verspätung erst nach dem Umsteigen in MCT nach BKK muß auch entschädigt werden . Der pünktliche erste LEG ab FRA ist hier nicht entscheidend , sondern die verspätete Ankunft am Ziel . Allerdings gibt es kein Geld von den non EU-Airlines wenn die Reise heimwärts nach Europa geht .
 
        #60  

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Member hat gesagt:
Bei den nicht EU-Airlines gibt es eine Entschädigung nur wenn der Flug D oder die EU verläßt . Entsteht die Verspätung erst nach dem Umsteigen in MCT nach BKK muß auch entschädigt werden. Der pünktliche erste LEG ab FRA ist hier nicht entscheidend , sondern die verspätete Ankunft am Ziel.

Das dachte ich bis vor Kurzem auch noch, musste mich aber inzwischen eines Besseren belehren lassen. Es zählen die einzelnen Legs. Wenn er also pünktlich in MCT ankommt, ist der exEU-Flug beendet, selbst wenn alles auf einem Ticket ist. Für den leg MCT-BKK greift VO 261/2004 nicht mehr.

Besonders krass wird das, wenn er den Anschlusssflug verpasst, weil der erste Flug z.B. 1,5 Stunden Verspätung hat und er dann evtl. 10 Stunden verspätet am finalen Zielort ankommt => Keine Entschädigung aus VO 261/2004

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sein Flug Teil einer Pauschalreise war, aber das ist dann wieder eine vollkommen andere Baustelle.
 
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