Wer in Thailand Wohnsitz hat und im Ausland Einkommen erzielt (Arbeitseinkommen, Rente u.dgl.), hätte dieses – nach dem Wortlaut des Gesetzes – in Thailand als solches zu versteuern, sofern es im gleichen Steuerjahr (Kalenderjahr) nach Thailand übertragen wird, in dem es angefallen ist. Wird solches Einkommen indessen in einem späteren Steuerjahr als demjenigen des Anfalls nach Thailand verbracht, ist es – nach der Definition der thailändischen Steuergesetze – bereits zu Vermögen geworden, und der Vorgang wird als steuerfreie Vermögensübertragung qualifiziert. Der Verwaltungsaufwand wäre unverhältnismässig, wollte man für eine solche grenzüberschreitende Transaktion den „Einkommensnachweis“ erbringen. Denn für den Pflichtigen ist es ein Leichtes, das im Ausland angefallene Einkommen vor der Einfuhr nach Thailand auf einem Bankkonto ausserhalb Thailands zu parken. Aus diesen Gründen verzichtet die thailändische Steuerbehörde zur Zeit generell auf die Besteuerung von Renten aus dem Ausland. Selbst in den Fällen, wo ihr der Einkommensnachweis einfach gelänge – z.B. gestützt auf die der Einwanderungsbehörde vorgelegte Rentenbescheinigung zur Erlangung der Jahres- Aufenthaltsbewilligung.
Grundsätzlich gilt folgende Sicherheitsvorkehr: Wenn Sie sich Ihre Rente oder den zum Verbrauch in Thailand bestimmten Ertrag Ihres Vermögens nach Thailand zahlen lassen, tun Sie gut daran, das Betreffnis auf ein in der Schweiz gelegenes, auf Ihren Namen lautendes Konto zu beziehen und dann von diesem aus – entweder per Dauerauftrag oder nach Bedarf durch Abruf (z.B. mittels Internet-Banking) – auf Ihr thailändisches Bankkonto abzudisponieren.