Neue Regelungen zur Besteuerung ausländischer Einkommen in Thailand ab 01.01.2024 (Diskussions-Thread)

Hallo alle zusammen,
mir liegt da etwas auf dem Magen was ich trotz studieren vieler Berichte hier im
Forum nicht lösen konnte.
Ich habe am 2.8.26 ein Non-O beantragt und warte nun schon 16 Tage darauf.
Mein Plan ist jetzt über die Jahreswende von Mitte Oktober bis Januar in Thailand zu sein
und ein Konto zu eröffnen mit Adresse des Hotels, hab ja keine Wohnung.
Wenn ich wieder n Deutschland bin, wird mein Festgeld fällig und ich kann wenn der Kurs gut
sein sollte die 800K auf das Konto schaufeln.
Danach wäre mein Plan Ende 2027 ein neues Non-O zu beantragen und dann EOS zu machen,
da ja dann die Kohle lange genug auf dem Konto ist.
Nun würde ich gerne mit Non-O sowie EOS Thailand bereisen, wenn es
denn klappt mit dem Visa 555
Mein Plan wäre irgendwie im Norden anzufangen und dann runterwärts und überall wo
es mir gefällt bleibe ich ne Zeit lang.
Wenn dies nun 8 Monate oder mehr andauern würde, müsste ich ne Steuernummer beantragen
und eventuelle Gelder die ich für meine Reise benötige und somit überweise, diese dann versteuern???
Das EOS könnte ich ja auch nur mit einer Hoteladresse anfordern, hätte ja keinen festen Wohnsitz.
Irgendwie kann ich lesen und machen was ich will, werde nicht schlauer.
Wie lange hat bei euch das Non-O von Deutschland aus gedauert, kann ja sein das momentan es
länger geht da August Schulferien usw. sind.
Irgendwie ist es ja schwachsinnig das ich steuerpflichtig werde, obwohl ich nur verschiedene Ecken
von Thailand bereisen will.
Bin ja leider oder vielleicht auch zum Glück kein Chinese und werde mit Bus und Führer in kürzester
Zeit von einem Ort zum anderen gebracht.

Bin dankbar für Tips
Zwecks Visa gibts schon einige Threats.
Ich würde von Deutschland aus das Jahresvisum machen, ist viel stressfreier. Dann in TH Thai FS besorgen und mit dem Jahresvisa und Thai FS ein oder mehrere Konten eröffnen.
So habe ich es heuer gemacht. Das EOS kannst dann im dritten Jahr machen in Thailand und immer um ein Jahr verlängern dort.
 
Also falls jemand grundsätzlich steuerliche Fragen hat, in Bezug auf Wegzug, Doppelbesteuerung etc., kann er sich gerne bei mir melden. Wenn es allerdings um die Deklaration etwaiger Steuern in Thailand geht, kann ich nur bedingt helfen.
 
Ich habe am 2.8.26 ein Non-O beantragt und warte nun schon 16 Tage darauf.
Offiziell heißt es "bis zu 15 Konsularstage" - also 3 Kalenderwochen. Die Botschaft hat also noch ein paar Tage Zeit...

Mein Plan ist jetzt über die Jahreswende von Mitte Oktober bis Januar in Thailand zu sein
Danach wäre mein Plan Ende 2027 ein neues Non-O zu beantragen und dann EOS zu machen,

Du wärst also in 2027 deutlich weniger als 180 Tage in Thailand - und damit nicht steuerpflichtig. Damit kannst Du alles Geld, das Du für den Langzeitaufenthalt 2028 benötigst, bis Ende 2027 nach Thailand bringen, ohne dass dafür Steuerpflicht anfällt.
 
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Offiziell heißt es "bis zu 15 Konsularstage" - also 3 Kalenderwochen. Die Botschaft hat also noch ein paar Tage Zeit...




Du wärst also in 2027 deutlich weniger als 180 Tage in Thailand - und damit nicht steuerpflichtig. Damit kannst Du alles Geld, das Du für den Langzeitaufenthalt 2028 benötigst, bis Ende 2027 nach Thailand bringen, ohne dass dafür Steuerpflicht anfällt.
Geiler Tip, war mir so noch nicht klar, Dankeschön
 
Ich weiß nicht, ob es hier schon inhaltlich aufgebarbeitet wurde auf einer der 62 Seiten, aber es kommt nicht immer auf die 180 Tage an. In Deutschland ist entscheidend, wo der Wohnsitz ODER der gewöhnliche Aufenthalt ist. In Thailand gilt grundsätzlich nur die 180 Tage-Regelung. Es kann also steuerlich zu einer Doppelansässigkeit kommen. Genau hierfür ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dann relevant.

Art. 4 Abs. 2 DBA Deutschland–Thailand enthält die sogenannte Tie-Breaker-Rule. Die Prüfung erfolgt hierarchisch, nicht alternativ nach freier Wahl:
  1. Ständige Wohnstätte
  2. wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte besteht: Mittelpunkt der Lebensinteressen
  3. wenn dieser nicht bestimmbar ist: gewöhnlicher Aufenthalt
  4. danach: Staatsangehörigkeit
  5. letztlich: Verständigungsverfahren der Behörden.
Gerade bei einer Wohnung in beiden Ländern kommt also der Lebensmittelpunkt ins Spiel.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen orientiert sich insbesondere an den engeren
- persönlichen Beziehungen: Ehepartner, Kinder, Familie, Freundeskreis, gesellschaftliche Aktivitäten etc.
- wirtschaftlichen Beziehungen: berufliche Tätigkeit, Unternehmen, wesentliche Vermögensinteressen etc.

Beispiel: 200 Tage Thailand, 165 Tage Deutschland​


Nehmen wir an:
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Wohnung in Deutschland bleibt vollständig verfügbar
  • Wohnung/Haus in Thailand
  • 200 Tage Aufenthalt in Thailand
  • 165 Tage Deutschland.

Dann besteht zunächst:

Deutschland: unbeschränkte Steuerpflicht wegen des deutschen Wohnsitzes (§ 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 AO).
Thailand: steuerliche Ansässigkeit aufgrund der ≥180 Tage.
Also zunächst Doppelansässigkeit.


Jetzt Art. 4 DBA:
Hat er in beiden Ländern eine ständige Wohnstätte, wird geprüft, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Wenn beispielsweise Ehefrau, Kinder, eigentliche berufliche Tätigkeit und gesellschaftliches Leben weiterhin in Deutschland liegen, kann der DBA-Mittelpunkt trotz 200 Tagen Thailand weiterhin in Deutschland liegen.

Umgekehrt kann bei tatsächlicher Verlagerung von Familie, Alltag und wirtschaftlicher Tätigkeit nach Thailand Thailand DBA-Ansässigkeitsstaat werden.
 
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