Member hat gesagt:
Du hast vom thailändischen Unterhaltsrecht gesprochen und dann erwähnt, dass man in Deutschland auf Unterhalt klagen kann. Da Letztes ja bereits geklärt war, habe ich versucht, den Zusammenhang zwischen thailändischen Unterhaltsrecht und einer Klage in Deutschland herzustellen, was mir nicht gelungen ist und dich deshalb gefragt, was eine Klage in Deutschland mit dem thailänischen Unterhaltsrecht zu tun hat.
Na ja, so eindeutig ist das Recht des Kindes auf in Deutschland einklagbaren Unterhalt auch nicht, wenn sowohl Kindesmutter als auch Kind im Ausland wohnhaft sind. Vor allem für die Höhe des Unterhalts kann dann wohl kaum ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen (Stichwort Düsseldorfer Tabelle), sondern ich denke, dass hier auch z. B. die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Thailand, evtl. sogar thailändisches Unterhaltsrecht eine Rolle spielen müssten. Es wird darauf ankommen, welches Gericht dann örtlich zuständig ist, das ist nicht trivial, da gibt es auch zwischenstaatliche Abkommen. Es kann dem Kind bzw. der Kindesmutter durchaus passieren, dass sie hier klagen, das Gericht die Klage aber mit der Begründung abweist, es sei örtlich nicht zuständig. Wie es im Fall Thailand ist, weiß ich nicht. Noch interessanter wird es, wenn auch der deutsche Vater seinen Wohnsitz im Ausland hat, weil dann eigentlich ein deutsches Gericht örtlich gar nicht zuständig sein dürfte, auf die Staatsangehörigkeit alleine kommt es nicht an...
@Liggi
Schau mal z. B.
http://www.rechtsanwalt-news.de/fam...ine-scheidung-von-auslaendern-in-deutschland/
Da gehts um reine Ausländerehen als auch um Mischehen, die in Deutschland von deutschen Gerichten geschieden werden. Das geht sogar soweit, dass selbst religiöses Recht von deutschen Gerichten anzuwenden ist (Scharia). Es heißt dort weiter unten:
Ergibt die Prüfung, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, dann ist die Ehe nach diesem Recht zu scheiden. Dies führt dazu, dass es auch deutsche Urteile zur Anwendung ausländischen Rechts gibt.
So gibt es Urteile, in denen die Scheidung nach der Scharia erfolgte, die dem persischen Recht zugrundeliegt.
[...]
Jedenfalls ist zusammenfassend daran festzuhalten, daß auch Rechtssätze des religiösen (hier: islamischen) Rechts von den deutschen Gerichten anzuwenden sind, wenn die staatliche Rechtsordnung, auf die das Kollisionsrecht der lex fori verweist (hier: die Rechtsordnung der Islamischen Republik Iran) auf das religiöse Recht weiterverweist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 aaO). Die Prüfung, ob die Scheidungsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden religiösen Recht gegeben sind, ist schlichte Rechtsanwendung, die dem deutschen Gericht nichts Wesensfremdes abverlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 126a).