TH --> DE Schengen Visum

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Nicht offen für weitere Antworten.
        #221  

Member

Member hat gesagt:
Es hat sich einiges geändert : !!!!

1. Sie muss Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Das Zertifikat des erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurses bescheinigt beides.

2. Bei Antragstellung auf Niederlassungserlaubnis muss deine Frau das Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen, es muss ausreichend sein um den Lebensunterhalt alleine (ohne deine Hilfe) aufbringen zu können.
Das Einkommmen deiner Frau muß geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung für eine Einzelperson liegen.

Was Du verdienst ist uninteressant, Du kannst auch arbeitslos sein.

Früher war das anders, der Mann hat gut verdient, die Frau blieb zuhause und bekam nach 3 Jahren automatisch ihre unbefristete AE......das war einmal !!!!!!

Ich war letzte Woche auf der ABH..... ganz deutlich sagte mir der Sachbearbeiter: " WAS SIE MACHEN" interessiert uns für eine NE nicht

Ihre Frau muss eigenes Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung incl. Kosten der Unterkunft für eine Einzelperson, das sind ca. 1000 EUR

Stelle doch bitte nicht einfach in den Raum, dass sich etwas geändert hat (nach deiner Meinung), sondern bringe bitte auch Fakten bzw. offizielle Quellen, wo man solche Sachen dann auch 1:1 nachvollziehen kann. Einfach auf einer Behauptung herumzureiten sorgt doch, wie du siehst, nur für Verwirrung.

Die Niederlassungserlaubnis ist doch im §9 Aufenthaltsgesetz festgelegt. Die Fassung, die ich im Netzt gefunden habe (von 2011), widerspricht deinen Ausführungen z. Bsp. in Punkt 1 und Punkt 2: Quelle

Nur mal aus eigener Praxis: Meine Frau hat ihre Niederlassungserlaubnis letztes Jahr mit A1 bekommen. Sie musste weder ihr Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen, noch wurden bei ihr irgendwelche Grundkenntnisse über unser Rechts- und Gesellschaftssystem abgefragt. Was du da an Bedingungen angibst, stimmt nicht.
 
        #222  

Member

Member hat gesagt:
Hab ich dass jetzt richtig verstanden? Eine thaiehefrau darf nur bei ihrem ehemann in deutschland bleiben wenn sie ein eigenes einkommen hat? Sie darf nicht als hausfrau zuhause bleiben und der mann sorgt fuer das einkommen?

Ich kenne die Rechtslage zwar nicht genau, aber das klingt für mich nach ziemlichem Unfug.
Braucht die nicht erstmal eine Arbeitserlaubnis? Und die wird ja wohl erst nach der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt.
Abgesehen davon steht ja wohl nirgends geschrieben das in einer Ehe beide Partner ein Einkommen haben müssen.
 
        #223  

Member

Meines Wissens ist bei einem Heiratsvisum nur Deutsch A1 erforderlich, zumindest war es noch Anfang des Jahres so auf verschiedenen Seiten nachzulesen.
 
        #224  

Member

@RudiOl das ist auch mein Kenntnisstand. Es ging weiter oben um eine Niederlassungserlaubnis. Dazu ist meine Info B1.
 
        #225  

Member

@Siggi477
OK, danke der Aufklärung, dann bin ich auch wieder beruhigt...

Gruß RudiOl
 
        #226  

Member

da bin ich auch beruhigt - wir stellen montag in einer Woche Hochzeitsvisa - a1 ist natürlich da - und sie hat es mit 90% bestanden - bin sehr stolz auf meine kleine :)
 
        #227  

Member

Member hat gesagt:
Ich kenne die Rechtslage zwar nicht genau, aber das klingt für mich nach ziemlichem Unfug.
Braucht die nicht erstmal eine Arbeitserlaubnis? Und die wird ja wohl erst nach der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt.
Abgesehen davon steht ja wohl nirgends geschrieben das in einer Ehe beide Partner ein Einkommen haben müssen.

Das ist auch größtenteils Müll, was hier gepostet wird. Mit Heirat bekommt Frau die Arbeitserlaubnis. Für die ersten 3 Jahre nach der Heirat bekommt sie einen Aufenthaltstitel, der in Abhängigkeit von der Ausländerbehörde für bis zu 3 Jahre erteilt wird. Danach hat sie Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, die an einige Bedingungen geknüpft ist. Wiederum in Abhängigkeit von der Ausländerbehörde wird bis zur Erfüllung der Voraussetzungen ein Titel vergeben, der jedes Jahr erneuert werden muss. Alles Andere, was hier gepostet wurde, ist ganz einfach Unsinn.

Die rechtliche Grundlage dafür poste ich dann doch mal:

Aufenthaltsgesetz

Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)
§ 9
Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (ungültiger Link entfernt) m.W.v. 26.11.2011.

Was oben steht, ist die Grundlage. Alle, die hier was anderes zum Besten geben, schreiben Unsinn.
 
        #228  

Member

Member hat gesagt:
Hab ich dass jetzt richtig verstanden? Eine thaiehefrau darf nur bei ihrem ehemann in deutschland bleiben wenn sie ein eigenes einkommen hat? Sie darf nicht als hausfrau zuhause bleiben und der mann sorgt fuer das einkommen? Integratiinskurs und alle sprachkurse setzte ich jetzt mal als selbstberstaendlich vorraus


Die Ausländerbehörde hat nicht gesagt das deine / meine Frau nicht in Deutschland bleiben kann wenn Sie nicht eigenes Einkommen über der SGB II / Hartz IV Regelleistung nachweisen kann !!!!!

Die Ausländerbehörde hat gesagt das für eine unbefristete NE deine / meine Frau eigenes Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen muss ! Das Einkommen muss geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung incl. Kosten der Unterkunft für eine Einzelperson liegen, das sind ca. 1000 EUR.

"Der Mann sorgt fuer das einkommen?" Nein ! das war früher einmal, das der Mann ausreichend Einkommen nachweisen muss damit die Thailändische Ehefrau nach 3 Jahren automatisch ihre unbefristete NE bekommt.

Nach der neuen Regelung kann der Mann arbeitslos und SGB II Empfänger sein, deine oder meine Frau muss eigenes Einkommen für die NE nachweisen.

Wenn deine / meine Frau nicht eigenes Einkommen geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung incl. Kosten der Unterkunft für eine Einzelperson gegenüber der ABH nachweisen kann, wird die Aufenthaltserlaubnis immer um 1 Jahr verlängert, denn die Ehefrau eines Deutschen kann nicht ausgewiesen werden.
 
        #229  

Member

Member hat gesagt:
Das ist auch größtenteils Müll, was hier gepostet wird. Mit Heirat bekommt Frau die Arbeitserlaubnis. Für die ersten 3 Jahre nach der Heirat bekommt sie einen Aufenthaltstitel, der in Abhängigkeit von der Ausländerbehörde für bis zu 3 Jahre erteilt wird. Danach hat sie Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, die an einige Bedingungen geknüpft ist. Wiederum in Abhängigkeit von der Ausländerbehörde wird bis zur Erfüllung der Voraussetzungen ein Titel vergeben, der jedes Jahr erneuert werden muss. Alles Andere, was hier gepostet wurde, ist ganz einfach Unsinn.

Die rechtliche Grundlage dafür poste ich dann doch mal:



Was oben steht, ist die Grundlage. Alle, die hier was anderes zum Besten geben, schreiben Unsinn.


60 Monate Pflichtbeiträge werden für EU Daueraufenthalt benötigt nicht für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis / NE
 
        #230  

Member

@BGW800: Das stimmt nicht, was du da behauptest:

Die Ausländerbehörde hat gesagt das für eine unbefristete NE deine / meine Frau eigenes Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen muss ! Das Einkommen muss geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung incl. Kosten der Unterkunft für eine Einzelperson liegen, das sind ca. 1000 EUR.

"Der Mann sorgt fuer das einkommen?" Nein ! das war früher einmal, das der Mann ausreichend Einkommen nachweisen muss damit die Thailändische Ehefrau nach 3 Jahren automatisch ihre unbefristete NE bekommt.

Die Voraussetzungen sind im §9 Abs. 3 (s.o.) angeführt.

Wenn du neuere und verbindliche Informationen dazu hast, du sprichst ja von Regelungen und von früher (alles ziemlich schwammig), die diese Fassung von 2011 ersetzen, gib bitte die Quellen dazu an!
 
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