Member
Member hat gesagt:Es hat sich einiges geändert : !!!!
1. Sie muss Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Das Zertifikat des erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurses bescheinigt beides.
2. Bei Antragstellung auf Niederlassungserlaubnis muss deine Frau das Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen, es muss ausreichend sein um den Lebensunterhalt alleine (ohne deine Hilfe) aufbringen zu können.
Das Einkommmen deiner Frau muß geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung für eine Einzelperson liegen.
Was Du verdienst ist uninteressant, Du kannst auch arbeitslos sein.
Früher war das anders, der Mann hat gut verdient, die Frau blieb zuhause und bekam nach 3 Jahren automatisch ihre unbefristete AE......das war einmal !!!!!!
Ich war letzte Woche auf der ABH..... ganz deutlich sagte mir der Sachbearbeiter: " WAS SIE MACHEN" interessiert uns für eine NE nicht
Ihre Frau muss eigenes Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen geringfügig über der SGB II / Hartz IV Regelleistung incl. Kosten der Unterkunft für eine Einzelperson, das sind ca. 1000 EUR
Stelle doch bitte nicht einfach in den Raum, dass sich etwas geändert hat (nach deiner Meinung), sondern bringe bitte auch Fakten bzw. offizielle Quellen, wo man solche Sachen dann auch 1:1 nachvollziehen kann. Einfach auf einer Behauptung herumzureiten sorgt doch, wie du siehst, nur für Verwirrung.
Die Niederlassungserlaubnis ist doch im §9 Aufenthaltsgesetz festgelegt. Die Fassung, die ich im Netzt gefunden habe (von 2011), widerspricht deinen Ausführungen z. Bsp. in Punkt 1 und Punkt 2: Quelle
Nur mal aus eigener Praxis: Meine Frau hat ihre Niederlassungserlaubnis letztes Jahr mit A1 bekommen. Sie musste weder ihr Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen, noch wurden bei ihr irgendwelche Grundkenntnisse über unser Rechts- und Gesellschaftssystem abgefragt. Was du da an Bedingungen angibst, stimmt nicht.