TH --> DE Schengen Visum

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        #231  

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Bei Familiennachzug zu Deutschen für Einreise Visum und AE gilt: Nachweis von Einkommen / Lebensunterhalt Sicherung und ausreichend Wohnraum nicht erforderlich,
es muss nur vorhandener Wohnraum gegenüber der ABH nachgewiesen werden damit keine Obdachlosigkeit droht.

Familienangehörige Drittstaatler von Deutschen haben haben ab Tag der Einreise rückwirkend zum Monatsersten Anspruch auf Zahlung SGB II Leistungen wenn das Einkommen nicht ausreicht.

Wenn Du z.B. nur 1400 € im Monat netto hast und eure Wohung schon 800 EUR warm mit Heizung kostet bekommt ihr zusammen zusätzlich SBG II Leistungen als BG.

Für alle die nach 3 Jahren die unbefristete AE wollen:

B1 Sprachkenntnisse und mindestens 6 Monate eigenes Einkommen über SBG II / Hartz IV Regelleistung vor Antragstellung auf unbefristete AE.


Bei Familiennachzug zu Ausländern und Freizügigkeit gilt, das der Mann ausreichend eigenes Einkommen / Lebensunterhalt Sicherung und Wohnraum für die AE des Drittstaatlers nachweisen muss.
 
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        #232  

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Bei Familiennachzug zu Deutschen für Einreise Visum und AE gilt: Nachweis von Einkommen / Lebensunterhalt Sicherung und ausreichend Wohnraum nicht erforderlich,
es muss nur vorhandener Wohnraum gegenüber der ABH nachgewiesen werden damit keine Obdachlosigkeit droht.

Das ist doch ein Widerspruch in sich selbst, ein Nachweis der nicht erforderlich ist aber nachgewiesen werden muss.

Es wäre wirklich dienlich, wenn du deine Quellen als Link posten könntest.
 
        #233  

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@BGW8000
mach es doch wie KingPing, poste deine Quelle für die Informationen damit jeder es nachlesen kann. Immer nur behaupten es ist so bringt nichts, gerade da deine Ausführungen ja auch der geposteten Quelle von KingPing widersprechen und die mit 2011 doch eigentlich ziemlich neu ist.

Das habe ich nach kurzer Recherche gefunden

A.) Heiratsvisum

§ 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
- das Schengen-Visum und
- das nationale Visum

Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum.

Bei längeren Aufenthalten in Deutschland (mehr als 90 Tagen pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise) benötigen Ausländer grundsätzlich ein sogenanntes Nationales Visum.

Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschließung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG.

Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften.

Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein.

Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt.

Für Folgeaufenthalte ist bei Erfüllung der Voraussetzungen dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

B.) Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Befindet sich der Ausländer dann in Deutschland und die Ehe ist geschlossen, muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland beantragt werden.

Da einer der Ehepartner Deutscher ist, ist zu beachten, dass Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet.

Dem deutschen Staatsangehörigen soll es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen.

Es besteht daher für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

Weitere Zuzugsvoraussetzungen sind z. B.:

- Der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen.
- Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund bzw. keine Ausweisungssperre vor.
- Es liegt keine terroristische Gefährdung vor.
- Die Einreisevorschriften (z. B. bei Erteilung des Heiratsvisums) sind beachtet worden.

Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis mehr.

Oftmals scheitert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daran, dass der ausländische Ehegatte sich nicht auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann.

Dies liegt insbesondere auch daran, dass die deutschen Behörden oftmals zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Sprachqualifikation des Ausländers (Grundsätzlich Zertifikat des Goethe-Instituts) stellen.

In diesen Fällen kann die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch eine Remonstration bzw. die Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Wichtige Stellen habe ich mal hervorgehoben...

Gruß RudiOl
 
        #234  

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@RudiOl: Mal danke für den Support und diesen Auszug.
 
        #235  

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So jetzt muss ich hier auch mal ne frage stellen, den es scheint hier niemand über seine Steuern zu Sprechen, in der Schweiz (KT St.Gallen) ist es Voraussetzung seine Steuern Bezahlt zu haben denn hier entscheidet die Wohngemeinde ob das Visum erteilt wird oder nicht!

Nun zu meiner frage:

Ist das bei euch nicht auch so das eure Einkommenssteuern geprüft werden und das dann auch entscheidend ist?

Auf gut Deutsch: ohne moos nix los
 
        #236  

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@KP bitte, gern geschehen

@Rabarbero steht zumindets nichts davon in den Bestimmungen, und 'offiziell' hat die Ausländerbehörde auch keinen Zugriff auf die Steuerdaten. In sofern würde ich mal sagen, das ist kein Ausschlußgrund

Gruß RudiOl
 
        #237  

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Das Thema lautet Schengen Visum

Für andere Arten kann gerne ein neuer Thread eröffnet werden.
 
        #238  

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Also ich war im vorfeld der heiratsvisastellung auf der abh - habe nochmal wie bei ve meine kontoauszuege und gehaltsbescheinigung vorgelegt - hab das auf anraten der standesbeamtin gemacht damit die abh schnell ihr ok gibt wenn die botschaft zurueckfragt- werde ja in den naechsten wochen merken ob es was genutzt hat :)
 
        #239  

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:bang:
Für die Schweiz wird auch das Schengen Visum Ausgestellt
 
        #240  

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Member hat gesagt:
So jetzt muss ich hier auch mal ne frage stellen, den es scheint hier niemand über seine Steuern zu Sprechen, in der Schweiz (KT St.Gallen) ist es Voraussetzung seine Steuern Bezahlt zu haben denn hier entscheidet die Wohngemeinde ob das Visum erteilt wird oder nicht!

Bei meiner Gemeinde muss sogar der Betreibungsregister komplett sauber sein. Während den letzten zwei Jahren dürfen keine Betreibungen eingeleitet worden sein, egal welcher Art.


@Yala
Auch die Schweiz gehört zum Schengenraum und hat somit direkt etwas mit dem Thema zu tun.
 
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