Lieben Gruss,
erst einmal ist es lobenswert, wenn sich ein Teilnehmer hier die Mühe macht umfassend eine Erklärung zu Sachumständen abzugeben.
Vieles stimmt so auch. Einiges allerdings ist unvollständig und auch sachlich einfach nicht richtig wieder gegeben.
Eine "Remission" (das ist eine Rücksendung...) gibt es meines Wissens nach nicht als Terminus Technicus an dieser Stelle,zw. ist der Begriff irreführend. Der Verfasser meint etwas anderes (nehme ich einmal an
Grundsätzlich kommt nach Ablehnung einer Erteilung des Visums eine sog. Remonstration in Betracht oder direkt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Berlin. Gegen die Ablehnung eines Visums zu touristischen und Besuchszwecken sind nach § 83 I 1 AufenthG Rechtsmittel ausgeschlossen. Hiergegen kann allenfalls remonstriert werden.
Die Remonstration ist gegenüber der deutschen Auslandsvertretung, welche den Antrag abgelehnt hat, einzulegen, wobei hier vorwiegend um Überprüfung der ablehnenden Verfügung sowie um Mitteilung der tragenden Gründe (falls nicht vorhanden) gebeten wird. Idealerweise können noch weitere Gründe vorgetragen werden, welche eine Gewährung des gewünschten Visums stützen oder ggf. sind noch fehlenden Unterlagen einzureichen.
Nach Einlegung der Remonstration erhält der Visumantragsteller entweder das begehrte Visum oder es wird ein Remonstrationsbescheid erlassen, der die Gründe für die Ablehnung darlegt.
Hiergegen kann vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel, die Auslandsvertretung zur Erteilung eines Besuchervisums zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides geklagt werden.
Es gibt durch ein sehr kreatives Auslegen des AufenthG aber noch einen völlig legalen ganz anderen Weg (in einigen wenigen Fällen), der für einen dauerhaften Aufenthaltstitel weder die Ehe, noch ein Vermögen benötigt. Letztlich ist es in dieser Konstellation aber eine Ermessensentscheidung der Behörde und keinesfalls eine gebundene Entscheidung...
Ich habe das bei meiner damaligen Freundin aus einem Nichtschengen und Nicht EU Staat so gehandhabt. Ich werde aber diesen sehr exotischen Weg hier nicht ausführen...das führt doch etwas zu weit. Bei enormen Interesse und freundlicher Anfrage, werde ich per PN darauf eingehen...wenn sich nicht zu viele Leute melden und ich höflich gebeten werde.
Das Rechtsgebiet "Ausländerrecht" ist nicht mein Fachgebiet. Ich empfehle hier zwingend bei echtem Interesse einen Fachanwalt für das Besondere Verwaltugsrecht, hier Ausländerrecht.