Mail-Antworten der deutschen Botschaft
Aus meinem Mailverkehr mit der deutschen Botschaft im Juli und jetzt ist Folgendes herausgekommen:
Im Juli habe ich mit denen folgendes erörtert:
Ich selbst möchte alles mal unkommentiert lassen, hoffe aber, dass die Inhalte dem Einen oder Anderen helfen können....
Zu Punkt 3 (Die Botschaft prüft den Reisezweck
Als Nachweis des Schriftverkehrs können auch Screenshots eingereicht
werden. Weitere Informationen zu Bekanntschaftsnachweisen finden Sie in
den FAQs auf der Webseite der Botschaft.
Gemäß Artikel 14 und Anlage II des Visakodex der ab 05. April 2010 für
alle Mitgliedsstaten des Schengen Raums verbindlich ist, muss bei Visa
Antragstellung die Buchung eines Rückflugtickets nachgewiesen werden.
Die Botschaft darf statt der Flugbuchung lediglich eine Flugreservierung
anfordern, um ggf. die bei einer Visumversagung entstehenden Kosten zu
verringern. Flugreservierungen sind in Kopie ausreichend für die
Antragstellung und können daher kurz vor dem Antragstermin gemacht und
dem Antragsteller zugemailt werden (die Flugreservierung kann bei
Antragstellung auch als Kopie eingereicht werden).
Zu Punkt 5 (Reisekrankenversicherungsschutz
Der Reisekrankenversicherungsschutz kann vom Antragsteller oder dessen
Gastgeber gekauft werden. Versicherungen, die in Deutschland gekauft
werden, könne auch als Kopie eingereicht werden. Sie können die
Versicherung also als Scan per E-Mail an die Antragstellerin senden.
Versicherungen, die in den Philippinen gekauft werden, müssen akkreditiert sein (s. hierzu beigefügte Liste der akkreditierten
Versicherungen) und im Original eingereicht werden.
Zu Punkt 6 (Verwurzelung auf den Philippinen
Die Erteilung eines Schengenvisums richtet sich nach den gem. § 6 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG und Art.21 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Schengener Grenzkodex
kodifizierten Erteilungsvoraussetzungen. Die Rückkehrbereitschaft muss
zweifelsfrei nachgewiesen werden. Gem. § 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
obliegt es dem Antragsteller bei Antragstellung seine Belange und die
für ihn günstigen Umstände geltend zu machen und die dafür erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Das Merkblatt gibt unter Punkt 6. Musterbeispiele an für Unterlagen, die
hinsichtlich der Verwurzelung des Antragstellers eingereicht werden
können; es können auch alternative Unterlagen eingereicht werden. Da
jeder Antragsteller und jeder Visumantrag als Einzelfall behandelt wird,
kann das jeweilige Merkblatt nicht alle Unterlagen benennen, welche von
einem Antragsteller eventuell vorgelegt werden können zur Belegung
seiner Verwurzelung in den Philippinen.
Ihre Freundin kann hierzu Geburtsurkunden ihrer Kinder (im Original,
ausgestellt vom Hauptstandesamt "NSO" auf Sicherheitspapier) einreichen.
Es können vor der Visumbeantragung keine Aussagen gemacht werden
bezüglich der Visumerteilung.
Jetzt, im Dezember, habe ich folgende 3 Fragen noch mal nachegelegt:
Trotzdem ergeben sich für mich noch 3 Fragen:
1. Im März/April 2014 werde ich nochmals für etwa 18 Tage meine Freundin auf den Philippinen (in der Nähe von Cebu) besuchen.
Besteht die Möglichkeit, dass wir Zwei gemeinsam bei Ihnen in der Visa-Stelle einen Termin innerhalb dieser Zeit zur Abgabe der Antragsunterlagen und dem damit verbundenem Interview erhalten? Wenn ja, wie kann ich am Sinnvollsten diesbezüglich dann – bei Kenntnis meiner genauen Reisedaten – einen entsprechenden Termin vereinbaren? Das hätte aus meiner Sicht den großen Vorteil, dass ich zu meinem Besuch gleich persönlich alle von mir aus Deutschland benötigten Unterlagen wie Verpflichtungserklärung, Nachweis
Krankenversicherungsschutz, Nachweis der Flugbuchung, Nachweise über Mailverkehr u.ä.) mitbringen und übergeben könnte. Läge dieser Termin dann idealerweise am Anfang meines Aufenthaltes, hätten wir so die Möglichkeit, ggf. noch nachzureichende Unterlagen während des Aufenthaltes einzureichen.
Antwort der Botschaft zu 1.:
1. Zum heutigen Datum ist die Wartezeit auf Termine (bei einer
Terminvereinbarung über das Callcenter) bis zu 5 Tage. Die Wartezeiten
auf Termine, die bei persönlicher Vorsprache in der Visastelle
vereinbart werden, sind zumeist um Einiges länger, da diese schneller
ausgebucht werden.
Wir können leider keine Vorabzusagen hinsichtlich zukünftiger
Wartezeiten auf Termine machen. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass
die Botschaft bemüht ist, die Wartezeiten so kurz als möglich zu halten.
Die Bearbeitungszeit eines Schengen-Visums beträgt in der Regel 1 Woche
ab Antragstellung.
2. Ich lese immer wieder in tlw. auch dubios erscheinenden Internetforen, dass man bei erster Beantragung eines Schengen-Visas nicht länger als 3 oder 4 Wochen beantragen solle, da bei längerer Beantragung eher mangelnde Rückkehrwilligkeit unterstellt werden würde. Da man nach meinem Kenntnisstand Schengen-Visa bis 12 Wochen beantragen kann, wollte ich eigentlich ein Besucher-Visa für 8 oder sogar 10 Wochen erwirken, damit meine Freundin eben wirklich auch die Chance hat, das wahre Deutschland und mein wahres Alltagsleben hier als xxxxxx kennenzulernen. Meine Freundin lebt mit ihren 2 Kindern (3 und 6 Jahre alt) im Hause ihrer Eltern in xxxxx. Die Eltern würden die Beaufsichtigung der Kinder für den Besuchszeitraum ihrer Tochter in Deutschland übernehmen.
Also: Ist es wirklich so, dass eine Beantragung eines Schengen-Visas für meine Freundin für einen Reisezeitraum über bspw. 10 Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ablehnung führen wird? Erhöhen sich die
Bewilligungschancen, wenn ich hier einen kürzeren Zeitraum anstrebe, wenn ja, welchen?
Antwort der Botschaft zu 2.:
2. Die geplante Aufenthaltsdauer darf nicht mit der maximal möglichen
Aufenthaltsdauer (90 Kalendertage) und den geltend gemachten Gründen für
die Verwurzelung / Rückkehrwilligkeit des Antragstellers in Konflikt
stehen. Weitere Aussagen sind leider nicht vor Antragstellung möglich,
da in der Antragsbearbeitung alle vorgelegten Unterlagen bzw.
Informationen mit berücksichtigt werden und jeder Vorgang als Einzelfall
behandelt wird.
3. Meine Freundin ist xx Jahre alt, ich bin xx Jahre alt. Ist der
Altersunterschied grundsätzlich hinderlich für die Erteilung eines
Schengen-Visas?
Antwort der deutschen Botschaft zu 3.
3. Die Visaentscheidung basiert nicht auf dem Altersunterschied zwischen
Einlader und Antragsteller.