Thailändisch lernen

Thailand Arbeitsrecht frage??

        #31  

Member

Member hat gesagt:
Alle internationalen Reisen für jeden Zweck sind verboten.
Ganz dünnes Eis, auf dem sich dein Arbeitgeber mit dem Verbot da bewegt (es sei denn, du bist Beamter!), wenn davon auch der Erholungsurlaub und andere arbeitsfreie Zeit umfasst ist.
An die Arbeitnehmer appelieren ok, aber nicht verbieten!
 
        #32  

Member

Hier ein Auszug aus einer anderen Mail von gestern:
„Wichtig: Wenn Ihr aus geschäftlichen oder privaten Gründen in ein Land reisen wollt, das als hohes Risiko eingeschätzt wird (momentan China, Südkorea, Japan, Iran und Italien), müsst Ihr umgehend Eure xxxxx- und Kundenvorgesetzten kontaktieren und deren Anweisungen beachten. Gleichermaßen gilt, wenn Ihr vor weniger als 14 Tagen aus einem Land gekommen seid, das als hohes Risiko eingeschätzt wird, kontaktiert bitte Eure xxxxx- und Kundenvorgesetzten, bevor Ihr wieder im Feld tätig werdet. Ihr tragt dabei die Verantwortung, Euch über die aktuellen Risiko-Einstufungen auf dem Laufenden zu halten“

@Mastermind
Hinfahren und genießen! Lass es dir nicht verderben. So würde ich handeln.

...mein Arbeitgeber ist top! Einer der besten bisher👍
 
        #33  

Member

Viele Firmen, öffentl. Einrichtungen, Behörden kündigen ihren Mitarbeitern derzeit Konsequenzen bis zu Abmahnungen an wenn die zum momentanen Zeitpunkt iauch privat in Länder (ein)reisen die als riskant eingestuft werden. Manche auch Regressansprüche wenn jemand aktuell dorthin reist hinterher die Belegschaft infiziert und es zu ArbeitsVerdienstausfällen kommt.

Ob das rechtens ist müssen ggf.Gerichte entscheiden. Ausprobieren oder drarauf ankommen lassen wollte ich es nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #34  

Member

Solange Thailand nicht als Land mit hohem Risiko eingestuft wird, würde ich über solche Anweisungen meines Arbeitgebers nur lachen. Ich würde selbst aber nicht in ein Hoch Risiko Land wie China oder Italien reisen. Wobei man China, wenn es so weiter geht, bald wieder in der Liste runter stufen kann.
 
        #35  

Member

Was mir jetzt für ne Frage aufkommt:
Wenn mein Chef will das ich mich nach meinem Urlaub testen lassen.
Muss ich mir dann nach meinem Urlaub zusätzlichen Urlaub nehmen um mich testen zu lassen oder Krankenschein?
Wer zahlt den Test?
 
        #36  

Member

Member hat gesagt:
Was mir jetzt für ne Frage aufkommt:
Wenn mein Chef will das ich mich nach meinem Urlaub testen lassen.
Muss ich mir dann nach meinem Urlaub zusätzlichen Urlaub nehmen um mich testen zu lassen oder Krankenschein?
Wer zahlt den Test?
Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass er dich freistellen muss und die Kosten trägt.
Warum sonst solltest du einen Test machen, wenn du völlig gesund bist und aus keinem Risikogebiet kommst?
 
        #37  

Member

Member hat gesagt:
Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass er dich freistellen muss und die Kosten trägt.
Mein Rechtsempfinden sagt mir das in solchen Situationen Sensibilität von beiden Seiten gefordert ist.
 
        #38  

Member

Member hat gesagt:
Was mir jetzt für ne Frage aufkommt:
Wenn mein Chef will das ich mich nach meinem Urlaub testen lassen.
Muss ich mir dann nach meinem Urlaub zusätzlichen Urlaub nehmen um mich testen zu lassen oder Krankenschein?
Du brauchst gemäß § 10 Bundesurlaubsgesetz keinen zusätzlichen Urlaub zu nehmen, da es sich hierbei um eine medizinische Vorsorge handelt.
Anhang anzeigen Bundesurlaubsgesetz.jpg

Die Kosten sollten eigentlich die Krankenkassen tragen.
 
        #39  

Member

Member hat gesagt:
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet (sich also vertragsgemäß verhält - siehe § 611 a BGB/deutsches Recht), dann hat er einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 615 BGB). Bei höherer Gewalt trägt das Risiko der Arbeitgeber (nicht genügend Arbeit aufgrund von Lieferengpässen o dgl.). Er kann nicht den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung abhalten (wäre vergleichbar mit der Aussperrung im Arbeitskampfrecht) und damit sein Risiko auf den Arbeitnehmer verlagern. Auch ein fiktiver Schutz der anderen Mitarbeiter vor (irgendwelchen) fiktiven Gefahren fällt nicht unter die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
Völlig richtig. Wäre es anders könnte der AG ja bei jeder Grippeepidemie oder anderen hohen krankheitsbedingten Ausfällen den Betrieb auf Kosten der AN schließen. Möglich ist bestenfalls eine über die Arbeitsvermittlung durchzuführende Kurzarbeitsbeschäftigung.
 
        #40  

Member

Member hat gesagt:
Mal ne frage an die Anwälte hier:
In unserer Firma wird zur Zeit von der Chefin Informiert, wenn jemand zum Beispiel jetzt nach TH fliegt und wieder zurückkommt MUSS derjenige 2 Wochen Urlaub seines Jahresurlaubes nehmen bevor er wieder die Firma betritt!!!!
mMn. Ist das doch nicht rechtens, zumal es ja Menschen gibt die schon letztes jahr gebucht haben!?

Gibt es dafür einen verbindlichen Paragraphen??


Man kann darüber lachen, aber dafür gibt es wirklich ein (typisch für die Deutschen) Bundesurlaubsgesetz.

Der Arbeitgeber kann den ursprünglich genehmigten Urlaub auch wegen dringender wichtiger Belange umgestalten bzw. vom Datum verändern. Wenn es also betriebliche Erfordernisse gibt, kann er auch bestimmen, dass ein Asien-Reisender 2 Wochen zu Hause bleibt.

Sind diese 2 Wochen ursprünglich zu einem anderen Zeitpunkt genehmigt worden und fallen durch diese Umplanung zusätzliche Kosten an:
Storno-Kosten etc. So ist hier der Arbeitgeber natürlich ersatzpflichtig.

Angesichts von Korona ist das nur eine kleine Einschränkung und es handelt sich um wichtige betriebliche Belange, wenn es um die Gesundheit aller Anderen geht.

Aber, ich kenne Firmen, die verlangen jeden Morgen eine unterschriebene Selbsterklärung über ihren Gesundheitszustand. Wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt an Großveranstaltungen teilnehmen oder auch in betroffene Länder einreisen, so werden sie freigestellt, wenn fahrlässig herbeigeführt auch ohne Lohnfortzahlung.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
 
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