@carlton ihr habt in D geheiratet mit Schengen Visum und sie konnte direkt da bleiben in D oder?
Das kann funktionieren, das "Problem" ist hier aber
§ 39 AufenthV - Einzelnorm
"oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes"
das klingt erstmal gut, ist auch ein Grund warum das genau für eine Heirat in DK nicht funktioniert - denn: bei Heirat in Dänemark reist er danach ja wieder nach D ein, somit ist der Anspruch auf AT VOR Einreise nach D entstanden, nämlich in DK.
Das Problem ist nur dass keine Fiktionswirkung greift bei Schengen Visum, somit müsste der AT ausgestellt sein BEVOR das Schengen Visum abläuft.
Bei Einreise mit einem D-Visum für Hochzeit muss nur der Antrag gestellt werden auf AT (am Besten schriftlich) und dann ist es egal wie lange die ABH für die Ausstellung des AT braucht.
Gerade aktuell bei der hohen Belastung der ABHs in den Meisten Fällen unwahrscheinlich.. Dass das trotzdem in den ein oder anderen Fällen in Absprache mit der aBH trotzdem klappt wage nicht nicht zu beweifeln und gerade 2020 in Corona konnte es auf jeden Fall klappen da wurde das Schengen Visum ja quasi automatisch "verlängert".
Dennoch frage ich mich warum mit einem Schengen Visum in D heiraten, dann doch direkt mit Heiratsvisum - dann hat man die Garantie dass sie hierbleiben kann.
P.S. ja dem Standesamt ist es vollkommen egal - sofern alle Unterlagen vorliegen und sie legal in D ist (mit Schengen Visum) kann man heiraten warum auch nicht..