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        #761  

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Member hat gesagt:
Sie wird vom AA verpflichte t innerhalb von 3 Jahren den Integrationskurs (B1) zu absolvieren.
Ausländerbehörde (ALB) nicht Auswärtiges Amt (AA).
Man kann sich aber von der Verpflichtung befreien lassen. Beispielsweise wenn die bessere Hälfte in Deutschland einen Job antritt. In so einem Fall müsste dann B1 für die Niederlassungserlaubnis (NE) auf anderem Wege erreicht werden.
 
        #762  

Member

Member hat gesagt:
Ausländerbehörde (ALB) nicht Auswärtiges Amt (AA).
Man kann sich aber von der Verpflichtung befreien lassen. Beispielsweise wenn die bessere Hälfte in Deutschland einen Job antritt. In so einem Fall müsste dann B1 für die Niederlassungserlaubnis (NE) auf anderem Wege erreicht werden.
AA =Ausländeramt in Frankfurt.

Die Befreiung klingt interessant da meine Frau einen Job hat.
Hast du dazu einen Link?
 
        #763  

Member

Aufenthaltsgesetz §43a Absatz 2 Nr. 3

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
 
        #764  

Member

Member hat gesagt:
Aufenthaltsgesetz §43a Absatz 2 Nr. 3

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Da muss ich nochmal für Dumme nach fragen.

1.bezieht sich nur auf eine Ausbildung? Dann hat meine Frau keine Chance.
2.Bildungsangebote scheiden aus da sie einen ganz normalen Job ausübt.
3.stelle ich mir schwierig vor,die werden sagen die 3 Stunden täglich schafft jeder.
 
        #765  

Member

Ich habe mich vielleicht unklar ausgedrückt.
Wenn die Verpflichtung noch nicht ausgesprochen worden ist, dann muss eine Aufhebung auch nicht beantragt werden.
Davor sollte es reichen die Behörde darauf aufmerksam zu machen das eine Verpflichtung aufgrund der Belastungen aus dem Job unzumutbar ist.
 
        #766  

Member

Die Verpflichtung wurde ausgesprochen.Sonst hätte meine Lütte nicht ihren 3 jährigen Aufenthaltstitel bekommen.
Ohne Verpflichtung keinen Titel.
 
        #767  

Member

Dann kann nur noch beantragt werden die Verpflichtung aufzuheben.
Vielleicht probieren den zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, wenn du denn telefonisch errreichen kannst.
Wenn nicht Antrag einfach schriftlich stellen.
 
        #768  

Member

Ich muss nochmal fragen,gilt das nur wenn sie eine Ausbildung macht oder auch wenn sie einem normalen Job nachgeht?
 
        #769  

Member

Ein 40 Stunden Job in der Woche reicht als Belastung. Da bleibt nicht mehr viel zumutbares übrig.
 
        #770  

Member

Member hat gesagt:
Ein 40 Stunden Job in der Woche reicht als Belastung. Da bleibt nicht mehr viel zumutbares übrig.
Auch wenn mich das nicht wirklich überzeugt,probieren kann man es ja mal.
 
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