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Sie wird vom AA verpflichte t innerhalb von 3 Jahren den Integrationskurs (B1) zu absolvieren.
Ausländerbehörde (ALB) nicht Auswärtiges Amt (AA).
Man kann sich aber von der Verpflichtung befreien lassen. Beispielsweise wenn die bessere Hälfte in Deutschland einen Job antritt. In so einem Fall müsste dann B1 für die Niederlassungserlaubnis (NE) auf anderem Wege erreicht werden.
 
Ausländerbehörde (ALB) nicht Auswärtiges Amt (AA).
Man kann sich aber von der Verpflichtung befreien lassen. Beispielsweise wenn die bessere Hälfte in Deutschland einen Job antritt. In so einem Fall müsste dann B1 für die Niederlassungserlaubnis (NE) auf anderem Wege erreicht werden.
AA =Ausländeramt in Frankfurt.

Die Befreiung klingt interessant da meine Frau einen Job hat.
Hast du dazu einen Link?
 
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Aufenthaltsgesetz §43a Absatz 2 Nr. 3

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
 
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Aufenthaltsgesetz §43a Absatz 2 Nr. 3

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Da muss ich nochmal für Dumme nach fragen.

1.bezieht sich nur auf eine Ausbildung? Dann hat meine Frau keine Chance.
2.Bildungsangebote scheiden aus da sie einen ganz normalen Job ausübt.
3.stelle ich mir schwierig vor,die werden sagen die 3 Stunden täglich schafft jeder.
 
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Ich habe mich vielleicht unklar ausgedrückt.
Wenn die Verpflichtung noch nicht ausgesprochen worden ist, dann muss eine Aufhebung auch nicht beantragt werden.
Davor sollte es reichen die Behörde darauf aufmerksam zu machen das eine Verpflichtung aufgrund der Belastungen aus dem Job unzumutbar ist.
 
Die Verpflichtung wurde ausgesprochen.Sonst hätte meine Lütte nicht ihren 3 jährigen Aufenthaltstitel bekommen.
Ohne Verpflichtung keinen Titel.
 
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Dann kann nur noch beantragt werden die Verpflichtung aufzuheben.
Vielleicht probieren den zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, wenn du denn telefonisch errreichen kannst.
Wenn nicht Antrag einfach schriftlich stellen.
 
Ich muss nochmal fragen,gilt das nur wenn sie eine Ausbildung macht oder auch wenn sie einem normalen Job nachgeht?
 
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Ein 40 Stunden Job in der Woche reicht als Belastung. Da bleibt nicht mehr viel zumutbares übrig.
 
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