Member
nicht vom Stammtisch sondern aus den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz:
28.1.2.4
Bei Stief- und Pflegekindern besteht kein
Nachzugsanspruch nach § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2. Möglich ist aber die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32
(Stiefkinder) und § 36 Absatz 2 (vgl. auch
Nummer 27.1.5, Nummer 32.0.5 und Num-
mer 36.2.1.2).
aus dem Gesetz:
AufenthG
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
bei einer mißbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung
27.1a.1.3 Auf ein durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung begründetes Kindschaftsverhältnis
ist § 27 Absatz 1a Nummer 1 ebenfalls anwendbar. Allerdings...
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder...
Und es lassen sich noch viele interessante Passagen finden, die darlegen, dass Kaiserlicher gegen das Aufenthaltsrecht, das Adoptionsrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht verstoßen könnte.
Aber dies zu würdigen macht ja sein Anwalt, der ihn selbstverständlich auch auf mögliche strafrechtlich relevante Umstände hinweist... Kann natürlich auch sein, dass er sich mit der Kuckuckskind-Variante auf doof stellt und damit erst mal durchkommt.
Ich finde es insgesamt sehr unverschämt unsere Gesetze so aushöhlen zu wollen. Hier wird die Basis dafür geschaffen, dass immer kleinkarierter verwaltet wird, entsprechende neue Gesetze noch mehr einschnüren anstatt zu helfen.
Leibliche Eltern von selbst gezeugten (deutschen) Kindern haben die Suppe auszulöffeln und müssen sich trotz Rechtsanspruch auf Aufenthalt mit Botschaten und Ausländerbehörden abkanzeln.
Hierin liegt die eigentliche moralische Verwerflichkeit im Handeln von @Kaiserlicher!
28.1.2.4
Bei Stief- und Pflegekindern besteht kein
Nachzugsanspruch nach § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2. Möglich ist aber die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32
(Stiefkinder) und § 36 Absatz 2 (vgl. auch
Nummer 27.1.5, Nummer 32.0.5 und Num-
mer 36.2.1.2).
aus dem Gesetz:
AufenthG
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
bei einer mißbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung
27.1a.1.3 Auf ein durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung begründetes Kindschaftsverhältnis
ist § 27 Absatz 1a Nummer 1 ebenfalls anwendbar. Allerdings...
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder...
Und es lassen sich noch viele interessante Passagen finden, die darlegen, dass Kaiserlicher gegen das Aufenthaltsrecht, das Adoptionsrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht verstoßen könnte.
Aber dies zu würdigen macht ja sein Anwalt, der ihn selbstverständlich auch auf mögliche strafrechtlich relevante Umstände hinweist... Kann natürlich auch sein, dass er sich mit der Kuckuckskind-Variante auf doof stellt und damit erst mal durchkommt.
Ich finde es insgesamt sehr unverschämt unsere Gesetze so aushöhlen zu wollen. Hier wird die Basis dafür geschaffen, dass immer kleinkarierter verwaltet wird, entsprechende neue Gesetze noch mehr einschnüren anstatt zu helfen.
Leibliche Eltern von selbst gezeugten (deutschen) Kindern haben die Suppe auszulöffeln und müssen sich trotz Rechtsanspruch auf Aufenthalt mit Botschaten und Ausländerbehörden abkanzeln.
Hierin liegt die eigentliche moralische Verwerflichkeit im Handeln von @Kaiserlicher!