Thailändisch lernen

Welche Konsequenzen hat eine Vaterschaft In den Philippinen?

        #31  

Member

nicht vom Stammtisch sondern aus den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz:

28.1.2.4
Bei Stief- und Pflegekindern besteht kein
Nachzugsanspruch nach § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2. Möglich ist aber die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32
(Stiefkinder) und § 36 Absatz 2 (vgl. auch
Nummer 27.1.5, Nummer 32.0.5 und Num-
mer 36.2.1.2).

aus dem Gesetz:

AufenthG
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

bei einer mißbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung

27.1a.1.3 Auf ein durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung begründetes Kindschaftsverhältnis
ist § 27 Absatz 1a Nummer 1 ebenfalls anwendbar. Allerdings...

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder...
Und es lassen sich noch viele interessante Passagen finden, die darlegen, dass Kaiserlicher gegen das Aufenthaltsrecht, das Adoptionsrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht verstoßen könnte.

Aber dies zu würdigen macht ja sein Anwalt, der ihn selbstverständlich auch auf mögliche strafrechtlich relevante Umstände hinweist... Kann natürlich auch sein, dass er sich mit der Kuckuckskind-Variante auf doof stellt und damit erst mal durchkommt.

Ich finde es insgesamt sehr unverschämt unsere Gesetze so aushöhlen zu wollen. Hier wird die Basis dafür geschaffen, dass immer kleinkarierter verwaltet wird, entsprechende neue Gesetze noch mehr einschnüren anstatt zu helfen.

Leibliche Eltern von selbst gezeugten (deutschen) Kindern haben die Suppe auszulöffeln und müssen sich trotz Rechtsanspruch auf Aufenthalt mit Botschaten und Ausländerbehörden abkanzeln.

Hierin liegt die eigentliche moralische Verwerflichkeit im Handeln von @Kaiserlicher!
 
        #32  

Member

@Bavaria
Warum regst du dich eigentlich auf?
Derjenige der am meisten bluten muss ist wohl der TO selbst, falls er das durchziehen will.
 
        #33  

Member

Member hat gesagt:
@Bavaria
Warum regst du dich eigentlich auf?
Derjenige der am meisten bluten muss ist wohl der TO selbst, falls er das durchziehen will.

Ich bin eigentlich noch ganz ruhig. Ob der TO wirklich bluten muss, können wir doch aufgrund des auch von Dir festgestellten mangelnden Inputs gar nicht sagen. Hoffen wir mal, dass nicht der Steuerzahler für die vorgegaukelte Vaterschaft mit all ihren Möglichkeiten und Folgen haften muss. Erkennt er die Vaterschaft an, hat seine Dame dann unabhängig von seinem Goodwill und seiner Leistungsfähigkeit ein Bleiberecht in Deutschland. Seine finazielle Leistungsfähigkeit ist unbeachtlich. Er muss für sie auch keine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Sie hat das stärkere Sorgerecht und bestimmt natürlich auch den Aufenthaltsort ihres deutschen Kindes. Leistet er keinen Unterhalt, kann sie sofort Stütze beantragen. Wenn vom TO nichts zu holen ist, was wir nicht hoffen wollen und ihm natürlich auch nicht wünschen, wer blutet dann?

Warum rege ich mich auf? Es ist halt sehr ärgerlich und geradezu nervtötend, wenn Du ganz klar das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Einreise und Bleibe mit Deiner von Dir schwangeren Frau mühsam vor den Behörden erkämpfen musst. Schuld daran sind so Kandidaten wie der, der über 100 Kinder in allen möglichen Winkeln der Erde gezeugt haben will. Auch Kaiserlicher eröffnet mit einem auffliegen zu drohenden Betrug die Basis für noch restriktivere praktische Vorgehensweisen von Botschaften und Ausländerbehörden. Diese extrem ausgedehnten Richtlinien, der damit in Verbindung enorm gekappte Datenschutz, das latent verwurzelte Misstrauen auch gegenüber ehrlichen Vätern und Erzeugern kommt eben nicht von ungefähr sondern eben genau von diesem Mißbrauch.

Aber auch emotional halte ich die Planungen von ihm für einen absoluten Quatsch. Verliebt hin, verliebt her. Liebeskasper lässt grüßen.

Genau das ist das, wovor wir die Leser hier warnen müssen. Ob die Warnung Kaiserlicher & Co. erreicht, bleibt dahingestellt. Der eine oder andere Mitleser wird es sich zu Herzen nehmen und sein LKS therapieren.
 
        #34  

Member

Was wenn er das Kind ganz offiziell adoptieren würde? Kann er das überhaupt?
 
        #35  

Member

Member hat gesagt:
Erkennt er die Vaterschaft an, hat seine Dame dann unabhängig von seinem Goodwill und seiner Leistungsfähigkeit ein Bleiberecht in Deutschland.

Er muss für sie auch keine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Sie hat das stärkere Sorgerecht und bestimmt natürlich auch den Aufenthaltsort ihres deutschen Kindes. [
/QUOTE]

Das ist erstmal reine Theorie, ganz so einfach ist das in der Praxis nicht.
Ohne seinen Goodwill dürfte es der Dame schwer fallen irgendetwas für sie selbst durchzusetzen. Ausserdem müsste sie erstmal in Deutschland sein um ein Bleiberecht zu beantragen.

Auch falls sie das stärkere Sorgerecht hat wird sie ihn kaum zwingen können Flüge für sie und den Nachwuchs nach Deutschland zu bezahlen.
Ich hoffe mal das die Intention des TO zu dieser Threaderöffnung informativen Zwecken und zum Erfahrungsaustausch dienen sollte und nicht um die Möglichkeiten eines Sozialbetruges auszuloten.

Ich kann deine Bedenken durchaus nachvollziehen , aber nicht hinter jedem Gebüsch versteckt sich ein böser Bube.

Falls @ Kaiserlicher es wirklich ernst meint, dann würde ich an seiner Stelle erstmal versuchen den tatsächlichen Kindesvater ausfindig zu machen.
Das ist heutzutage keine Hexerei mehr und die Erfolgschancen stehen besser als viele von uns glauben.
 
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        #36  

Member

Member hat gesagt:
Was wenn er das Kind ganz offiziell adoptieren würde? Kann er das überhaupt?

Das ist der offiziell mahbache und legale Weg.

Im Prinzip gilt das sowohl für das 3jährige Kind mit unbekanntem Vater als auch für das Baby, mit dem sie jetzt schwanger ist, und hoffentlich kundtut, wer der Vater ist. Bei unbekannten, nicht auffindbaren Vätern kann die Zustimmung zur Adoption des leiblichen Vaters vom Familiengericht in Deutschland ersetzt werden. Es folgt ein Prozedere der Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamtes hinsichtlich Kindeswohl und eine weitere Anhörung des Landesjugendamtes wegen des verfahrensrechtlichen Ablaufs. Dies ist nötig, um die Adoption mit internationaler Außenwirkung rechtlich wasserdicht abzuschließen. Es gibt hier neben dem bundesweit gültigen Adoptionsvermittlungsgesetz AdvermG in der Praxis je nach Jugendamt kleinere unterschiedliche Messlatten und Herangehensweisen. Familienstand, Verhältnis zum Kind, Alter, Altersuntershied, finanzielle Abgesichertheit, Wohnraumverhältnisse etc.

Insgesamt nichts für schwache Nerven!
 
        #37  

Member

"Das ist heutzutage keine Hexerei mehr und die Erfolgschancen stehen besser als viele von uns glauben."

Für hier mag das gelten, aber auch für die Phils? Wohl kaum...
 
        #38  

Member

Member hat gesagt:
Für hier mag das gelten, aber auch für die Phils? Wohl kaum...
Warum sollte das dort nicht gelten? Dort gibt es Agenturen die davon leben.
 
        #39  

Member

Da kennst Du Dich auf jeden Fall besser aus, bkk, aber "Agenturen" gibt es solche und solche...
 
        #40  

Member

Member hat gesagt:
Member hat gesagt:
Erkennt er die Vaterschaft an, hat seine Dame dann unabhängig von seinem Goodwill und seiner Leistungsfähigkeit ein Bleiberecht in Deutschland.

Er muss für sie auch keine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Sie hat das stärkere Sorgerecht und bestimmt natürlich auch den Aufenthaltsort ihres deutschen Kindes. [
/QUOTE]
Das ist erstmal reine Theorie, ganz so einfach ist das in der Praxis nicht.
Ohne seinen Goodwill dürfte es der Dame schwer fallen irgendetwas für sie selbst durchzusetzen. Ausserdem müsste sie erstmal in Deutschland sein um ein Bleiberecht zu beantragen.

Auch falls sie das stärkere Sorgerecht hat wird sie ihn kaum zwingen können Flüge für sie und den Nachwuchs nach Deutschland zu bezahlen.
Ich hoffe mal das die Intention des TO zu dieser Threaderöffnung informativen Zwecken und zum Erfahrungsaustausch dienen sollte und nicht um die Möglichkeiten eines Sozialbetruges auszuloten.

Ich kann deine Bedenken durchaus nachvollziehen , aber nicht hinter jedem Gebüsch versteckt sich ein böser Bube.

Falls @ Kaiserlicher es wirklich ernst meint, dann würde ich an seiner Stelle erstmal versuchen den tatsächlichen Kindesvater ausfindig zu machen.
Das ist heutzutage keine Hexerei mehr und die Erfolgschancen stehen besser als viele von uns glauben.

Das mag sein, dass das in vielen Fällen aufgrund der mangelnden Möglichkeiten Theorie ist. Vorsehen tuts das Gesetz und das Einreisevisum kriegt sie meines Wissens bei der Botschaft.

Ich glaube auch nicht, das sich Kaiserlicher bei Threaderöffnung der Tragweite seiner Überlegungen bewusst war. Wenn er vor Geburt heiratet, hat sich das Thema erledigt. Das kireigt er aber wohl nur noch in Asien hin und dann hat er wieder das dortige Recht/Güterstand etc.

Wenn Sie den/die Väter benennen und aufspüren kann, muss sie sich sicher sein, dass diese vor der Dt. Botschaft, vor einem Notar oder einer zuständigen Phil-Behörde eine Zustimmung mit Beglaubigung (nicht Beurkundung) hinbekommt. Das kann unter Umständen auch ein ganz schönes Gedöns werden. Irgendwo die Wahl zwischen Pest und Cholera. Mich schockiert hier eher die Tatsache, dass sie nicht sagen kann oder auch nicht will, wer die Väter sind.
 
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