Thailändisch lernen

ausländeramt verweigert nachzug der tochter meiner frau

        #32  

Member

das mit dem kindernachzug - hat man da nicht vor ein paar jahren die altersgrenze angehoben ?

ich wuerde auch nochmal mit dem herrn auf dem amt reden, dem "meine" zukunftsplaene verklickern und noch ne story wegen der tochter - so wie du geschrieben hast, dass keiner mehr auf sie aufpassen kann. am besten nimmst deine frau mit die bekommt dann ganz rote augen wenn sie aufgeregt erzaehlt wie schlecht es ihrer tochter in thailand geht....

gruss stefan
allgaeu
 
        #33  

Member

Member hat gesagt:
.....

Ach Mist, ich wollte ne dunkle Stammesoma ehelichen und mit der
nachziehenden Sippschaft später mal ein Negerpuff aufmachen. :iro2:
....


Brauchste doch gar nicht.
Einfach ein paar gute geschichten a la "politischer Verfolgung" und "brutaler Folter" sowie "Vergewaltigung" usw. ausdenken, dann gehts schon.

:roll: :roll:
Und das Beste, alle diese geschichten scheinen dann in den Statistiken von Amnesty Int. auf :hehe: :hehe:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
        #35  

Member

vermutlich wirst du mit dem nachzug solange probleme haben, bis deine frau einen unbefristeten aufenthalt erhält(ermessensspielraum wg. scheinehe??).
Wie alt ist denn das kind?

und versuche mal etwas ruhiger dort aufzutreten, deine wortwahl hier lässt nichts gutes erahnen (wixer, sesselpupser...)
etwas ruhigere töne und geduld hilft eher weiter als die axt im walde.
 
        #36  

Member

Aber jetzt mal ohne Gaudi, mein Tip war durchaus ernst gemeint.
Die Probleme werden doch gemacht, wenn Kinder von Ausländern nachziehen. Wäre es ein Kind eines Deutschen müsste es klappen, so wie ich mir ergoogelt habe.

Was spricht denn gegen eine Adoption der Tochter deiner Frau? Du musst oder müsstest doch eh bereits für 2 Kinder Unterhalt zahlen. Selbst wenns schief geht.... Ich meine nem Nackten kann man nicht in Tasche greifen.

Und wenn später alle Stricke gerissen sind und du dann doch alleine dastehst und warmer Geldsegen von nem Erbe anstehen würde, muss das Geld eben vorher bereits verjuckelt worden sein.
 
        #37  

Member

§ 32 AufenthG
Kindernachzug
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)



(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.



(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.



Damit ist doch wohl alles klar oder etwa doch nicht?
 
        #39  

Member

ob die drecksbuerokraten nun einen menschen mehr oder weniger durchfuettern sollte doch weniger interessieren. mich wuerde es freuen, wenn einem menschen, den ich symphatisch finde es vergoennt sei seine familie zu komplettieren. was die ganze finanzscheisse dabei soll ist mumpitz nach meiner meinung.

was sich die herren und schlampen "staatsdiener" da herausnehmen ist unter aller sau!

schmeisst jeden 2. beamten fristlos auf die strasse und der staat kann gesunden!
 
        #40  

Member

was die ganze finanzscheisse dabei soll ist mumpitz nach meiner meinung.

wäre auch meine meinung, wenn ich in d-land keine steuern bezahlen müßte....
 
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