Member
@Thai69
Eigentlich wollte ich auf diesen, doch sehr individuellen und komplexen Zusammenhang hier gar nicht eingehen, aber jetzt habt ihr damit angefangen.
Es ist ein ganz anderer Zusammenhang bei dir.
Ich habe, gerade wegen der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht und ATZ zu den 183 Tagen recherchiert.
Bei Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von Altersteilzeit ist die 183 Tage Regel nicht anzuwenden.
D. h. man bleibt unbeschränkt Steuerpflichtig auch wenn man die gesamte Zeit der Freistellung im Ausland verbringt.
Es bedarf keines Antrages.
Für den Bezug von ALG I gibt es so eine Regelung nicht, oder ich habe sie nicht gefunden.
D. h. für dich, wenn du die 2 Jahre Bezugsdauer von ALG I,
auf 4 Jahre splittest, das du schon darauf achten musst 183 Tage/Jahr nachweislich in Deutschland zu verbringen um nicht in die beschränkte Steuerpflicht zu fallen.
Per Antrag geht das selbstverständlich auch, dazu müssen aber Bedingungen erfüllt sein.
Eigentlich wollte ich auf diesen, doch sehr individuellen und komplexen Zusammenhang hier gar nicht eingehen, aber jetzt habt ihr damit angefangen.
Es ist ein ganz anderer Zusammenhang bei dir.
Ich habe, gerade wegen der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht und ATZ zu den 183 Tagen recherchiert.
Bei Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von Altersteilzeit ist die 183 Tage Regel nicht anzuwenden.
D. h. man bleibt unbeschränkt Steuerpflichtig auch wenn man die gesamte Zeit der Freistellung im Ausland verbringt.
Es bedarf keines Antrages.
Für den Bezug von ALG I gibt es so eine Regelung nicht, oder ich habe sie nicht gefunden.
D. h. für dich, wenn du die 2 Jahre Bezugsdauer von ALG I,
auf 4 Jahre splittest, das du schon darauf achten musst 183 Tage/Jahr nachweislich in Deutschland zu verbringen um nicht in die beschränkte Steuerpflicht zu fallen.
Per Antrag geht das selbstverständlich auch, dazu müssen aber Bedingungen erfüllt sein.