Member
Member hat gesagt:Und was steht im Absatz 2?
2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
Jedenfalls nicht, dass ein in Thailand ansässiger Deutscher seine Rente aus der GRV in Deutschland versteuern muss.
Ich bin mir ziemlich sicher das sich 2)
also der von dir zitierte Absatz, auf Betriebsrenten etc. bezieht.