Thailändisch lernen

Thailand-Frage Nach Aufenthalt im Ausland zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (nicht private KV)

        #1  

Member

Member hat gesagt:
Übrigens ein Tipp. Ich kündige die KV in Deutschland bei längerem Aufenthalt bei mir meist 5 Monate v. November bis April , nach Rueckkehr bin ich wieder nach Antrag in Deutschland krankenversichert. Man muss nur ein Flugticket nachweisen.

Member hat gesagt:
Ich kläre Dich gerne auf da ich beruflich aus dem Versicherungswesen komme, ich bin gesetzl. versichert.
Dazu habe ich eine Frage.
Du bist im Urlaub und irgendetwas passiert. Du musst nach Deutschland ausgeflogen werden das zahlt die Hanse Merkur, ADAC etc. Jetzt kommst du vom Airport direkt ins Krankenhaus zu weiter Behandlung. Jetzt bist du aber nicht versichert weil du ja gekündigt hast. Was passiert jetzt? Die frage ist wirklich ernst gemeint.

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        #21  

Member

@dimbak
Die Intention ist, dass man nicht einfach im Alter zurück in die GKV gehen kann, wenn die private Krankenversicherung zu teuer wird (kein heraus picken der Rosinen). Es gibt den Leitsatz einmal privat immer privat.
Deshalb auch der erschwerte Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Versicherungspflicht nach Paragraph 5 SGB V zB arbeiten, Arbeitslosengeld, Bürgergeld usw.
Einige waren lange selbständig und gehen später in die GKV (anstellen lassen und mehr als 520 €) und sparen Beiträge, sie kommen bei längerer Selbstständigkeit mit privater KV nicht mehr in die KVdR und müssen dann sich privat versichern.
Ich finde dieses auch gerecht sonst wäre es Rosinen picken auf Kosten der Allgemeinheit.
Mit den besten Grüßen von Toddi64
 
        #22  

Member

Member hat gesagt:
Ist mit "nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden" der Fall gemeint, wenn man durch Rueckzug nach Deutschland nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wurde? Ich versuche noch die Implikationen dieser Regel zu verstehen.

"und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Krankenversicherung bestand"

steht da weiter...
Das könnte auf deinen Rückkehrer zutreffen.

Ein vereinfachtes Beispiel.
A ist 61 Jahre alt.
Von 16 bis 45 Jahre war er in Deutschland berufstätig und pflichtversichert in der GKV.
Ab 46 bis 56 Jahre war A, aus Gründen die vielfältig sein können, nicht in der GKV versichert.

Ab 56 Jahren arbeitet A wieder pflichtversichert in Deutschland.
Mit 65 Jahren beantragt er Altersrente.
Obwohl er bis zum letzten Arbeitstag pflichtversichert in der GKV war, hat er keinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der GKVdR.

Von 16 bis 65 "Erwerbsleben".
=49 Jahre, davon 38 Jahre pflichtversichert.
Hilft A trotzdem nicht, weil er die gesetzlichen Vorgaben gleich in 2 Punkten nicht erfüllt.

A war, vor Eintritt der Versicherungspflicht mit 56 Jahren, in den letzten 5 Jahren,
nicht in der GK versichert.

In der 2. Hälfte seines Erwerbslebens war A nicht mindestens 9/10 der Zeit in der GKV versichert.

A hätte spätestens ab 51 Jahre, zumindest Zeitweise, in die GKV zurückkehren müssen.

A hätte in der 2. Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 9/10 der Zeit in der GKV versichert sein müssen um in die GKVdR aufgenommen werden zu können.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #23  

Member

Member hat gesagt:
Bitte die Quelle dazu angeben…dies ist mir neu


Eine wichtige Ausnahme ist das Alter des betroffenen Beschäftigten. Ist der Arbeitnehmer bereits 55 Jahre alt oder älter, wenn die Versicherungspflicht eintritt, gelten besondere Regelungen. Eine Rückkehr in die GKV ist ausgeschlossen, wenn
  • in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und
  • wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums der Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
Wer aber privat versichert war oder gar nicht, der muss im Grunde sich erst weiter privat versichern, wenn er nach Deutschland zurueckkommt und dann wechseln, wenn moeglich. Ich finde diese "5 Jahre"-Regel auch sonst nirgends, ausser bei der TK und ein paar Newsseiten.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
        #24  

Member

Member hat gesagt:
Wichtig ist absolut nur, dass wenn jemand nach Thailand auswandert und dann wieder zurueck nach Deutschland moechte und vorher in der GKV war, das besser innerhalb fuenf Jahre macht. Ansonsten kann der nicht mehr in die GKV und muss sich privat versichern.

Die 5 Jahre Regel gilt nur für die Aufnahme in die GKVdR.
Und auch nur, wenn man nach Vollendung des 55. Lebensjahres in die GKV eintritt und nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in der GKV versichert war.
 
        #25  

Member

danke @tamoi .
Sehr informativ. Das Problem gibts in anderen Ländern nicht.

In Frankreich zahlt jeder der im Land wohnt den gleichen Satz. 6% wenn ich mich nicht irre.
Luxemburg , Schweiz, soweit ich weiss auch Austria, keiner macht einen solchen Sackstand für die Frechheit mal eine Zeitlang selbständig gewesen zu sein, bzw im Ausland gelebt zu haben.
 
        #26  

Member

Und was ist mit der Pflegeversicherung, für die die Rentenversicherung ja auch die Beiträge einbehält und abführt ( allerdings ohne einen Beitragszuschuss dazu zu leisten, im Gegensatz zur Krankenversicherung)?
Soll die auch erstmal gekündigt werden und bei Rückkehr wieder aktiviert werden? Was, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit zum Pflegefall wird?
So komplex und wichtig wie das ganze Thema ist, kann man doch nur von der Schnapsidee abraten, den Versicherungsschutz aufs Spiel zu setzen, um während des befristeten Auslandsaufenthaltes die paar Pissgroschen mehr zur Verfügung zu haben.
 
        #27  

Member

Member hat gesagt:
Und was ist mit der Pflegeversicherung

Member hat gesagt:
Soll die auch erstmal gekündigt werden und bei Rückkehr wieder aktiviert werden?
Anwartschaft ist sinnvoll, aber nicht grundsätzlich erforderlich.

Member hat gesagt:
Was, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit zum Pflegefall wird?
Wer nach Rückkehr aus dem Ausland wieder in die GKV eintritt (eintreten kann) ist gleichzeitig Pflege(Pflicht oder freiwillig) versichert.
Die Leistungen der Pflegegeldkasse gibt es auf Antrag.
 
        #28  

Member

In meinem Fall, bin im Mai 21 nach Vietnam um meinen Beruf nachzugehen. Das ganze mit einem Entsendevertrag, Firma hat eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen ( AOK ) Im Ausland war ich mit einer Auslandskrankenversicherung versichert ( Hanse Merkur ) Als ich dann zurück bin, war ich ca. 3 Wochen überhaupt nicht versichert, da ich meinen Resturlaub aus Vietnam in Deutschland verbracht habe. Wie es jetzt genau aussieht bei einem Rentner weiß ich nicht, glaube aber das es schwierig wird ohne Anwartschaft in die gesetzliche zurückzukommen, und wenn dann zu erhöhten Beiträgen. Das ganze liegt sicher dann auch nochmal wieviel Rente man zur Verfügung hat.
 
        #29  

Member

Also ich entnehme der ganzen Diskusion jetzt für mich persönlich folgendes :
- als GKV-Rentner in der KVdR kann ich bei längerem Auslandsaufenthalt über 3 Monate ausserhalb der EU in Ländern mit denen kein SV Abkommen besteht meine KV hier ruhendstellen lassen und ggf. eine Anwartschaft abschliessen und bin dadurch bei Rückkehr nach D auch im Schadensfall wenn ich wieder in Deutschland bin automatisch wieder bei meiner vorherigen GKK versichert .
Eine Langzeitauslands-KV b.z.w eine Private Versicherung ist natürlich während des längeren Auslandsaufenthaltes Satz .

Oder sehe ich da was falsch ?
 
        #30  

Member

Member hat gesagt:
Oder sehe ich da was falsch ?

Ich bin mir da nicht so sicher.
Bei meinem Beratungsgespräch mit der Rentenversicherung war der Mitarbeiter der Meinung, man muss sich zwingend in Deutschland abmelden.
Die Abmeldebescheinigung der Krankenkasse zu kommen lassen.
Erst dann ist man von der Versicherungpflicht in der GKVdR entbunden.

🤷🏼
 
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