Member hat gesagt:
Ist mit "nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden" der Fall gemeint, wenn man durch Rueckzug nach Deutschland nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wurde? Ich versuche noch die Implikationen dieser Regel zu verstehen.
"und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Krankenversicherung bestand"
steht da weiter...
Das könnte auf deinen Rückkehrer zutreffen.
Ein vereinfachtes Beispiel.
A ist 61 Jahre alt.
Von 16 bis 45 Jahre war er in Deutschland berufstätig und pflichtversichert in der GKV.
Ab 46 bis 56 Jahre war A, aus Gründen die vielfältig sein können, nicht in der GKV versichert.
Ab 56 Jahren arbeitet A wieder pflichtversichert in Deutschland.
Mit 65 Jahren beantragt er Altersrente.
Obwohl er bis zum letzten Arbeitstag pflichtversichert in der GKV war, hat er keinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der GKVdR.
Von 16 bis 65 "Erwerbsleben".
=49 Jahre, davon 38 Jahre pflichtversichert.
Hilft A trotzdem nicht, weil er die gesetzlichen Vorgaben gleich in 2 Punkten nicht erfüllt.
A war, vor Eintritt der Versicherungspflicht mit 56 Jahren, in den letzten 5 Jahren,
nicht in der GK versichert.
In der 2. Hälfte seines Erwerbslebens war A nicht mindestens 9/10 der Zeit in der GKV versichert.
A hätte spätestens ab 51 Jahre, zumindest Zeitweise, in die GKV zurückkehren müssen.
A hätte in der 2. Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 9/10 der Zeit in der GKV versichert sein müssen um in die GKVdR aufgenommen werden zu können.