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Deutsche Beamtenpensionen fallen unter Artikel 18 (2) des DBA TH-D und somit liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht (Freistellungs-, nicht Anrechnungsmethode) bei der Bundesrepublik Deutschland.Member hat gesagt:Das gilt aber weiterhin nicht für Beamtenpensionen, oder?
Für diese verbleibt das Besteuerungsrecht bei DEU.
Für die ausschließliche Besteuerung von Beamtenpensionen in Deutschland ist auch nicht das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, sondern (ohne Wohnsitz in D) das Betriebsstättenfinanzamt an dem die entsprechende Besoldungsstelle ihren Sitz hat.
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