Thailand Nachrichten aus Thailand 2024

  • Ersteller
        #861  

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Member hat gesagt:
Das gilt aber weiterhin nicht für Beamtenpensionen, oder?
Für diese verbleibt das Besteuerungsrecht bei DEU.
Deutsche Beamtenpensionen fallen unter Artikel 18 (2) des DBA TH-D und somit liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht (Freistellungs-, nicht Anrechnungsmethode) bei der Bundesrepublik Deutschland.
Für die ausschließliche Besteuerung von Beamtenpensionen in Deutschland ist auch nicht das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, sondern (ohne Wohnsitz in D) das Betriebsstättenfinanzamt an dem die entsprechende Besoldungsstelle ihren Sitz hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
        #862  

Member

In den selben Passus wie Beamte fallen
auch freigestellte Arbeitnehmer in
Altersteilzeit.
Besteuerung verbleibt in Deutschland.
 
        #863  

Member

Wird deutsches Bürgergeld eigentlich auch in Thailand versteuert?
 
        #864  

Member

Member hat gesagt:
Für die ausschließliche Besteuerung von Beamtenpensionen in Deutschland ist auch nicht das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, sondern (ohne Wohnsitz in D) das Betriebsstättenfinanzamt an dem die entsprechende Besoldungsstelle ihren Sitz hat.
Diese Besteuerung erfolgt über den Lohnsteuerabzug und wenn man dann keinen Wohnsitz in Deutschland, greift die Steuerklasse 6!
 
        #865  

Member

Member hat gesagt:
Diese Besteuerung erfolgt über den Lohnsteuerabzug und wenn man dann keinen Wohnsitz in Deutschland, greift die Steuerklasse 6!
😯 Link?

Unterhält ein Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland, bezieht jedoch im Inland Arbeitslohn, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen unterliegen der deutschen Steuerpflicht nur die inländischen Einnahmen, z.B. Zahlung der Bezüge vom LBV. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse I eingereiht (Rechtsgrundlage § 38b Abs.1 S.2 Nr.1 b) Einkommensteuergesetz -EStG).


Für Beamte interessiere ich mich weniger.
Habe aber etwas dazu gefunden.


Imho aber eher für Beamte im Auslandseinsatz zutreffend.
 
        #869  

Member

Member hat gesagt:
Diese Besteuerung erfolgt über den Lohnsteuerabzug und wenn man dann keinen Wohnsitz in Deutschland, greift die Steuerklasse 6!
Sagt wer? Kennst du einen einzigen Pensionär, der in Thailand seinen Wohnsitz hat und in Steuerklasse 6 eingereiht ist? Ich nicht!
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren werden zunächst Alle in Steuerklasse 1 besteuert und die Steuer an das Betriebsstättenfinanzamt der Besoldungsstelle abgeführt.
Ob Jemand "beschränkt" oder "unbeschränkt", auf Antrag gem. §1 (3) EStG, Steuerpflichtig ist, spielt in diesem Moment keine Rolle und wird erst im Folgejahr massgebend, wenn man eine Einkommensteuererklärung durchführt.


Anhang anzeigen 1725925466922.png
Quelle: §38b (1) Nr. 1b EStG

Ich selbst wohne seit 2022 ausschließlich in Thailand. Ab dem auf den Wegzug folgenden Kalendermonat wurde ich von Steuerklasse 3 in 1 umgruppiert und seitdem wird die Lohnsteuer jeden Monat nach Steuerklasse 1 erhoben.
Für 2023 habe ich im Frühjahr 2024 Online eine Einkommensteuererklärung (ESt 1A) bei meinem zuständigen Finanzamt abgegeben. Ich habe einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gem. §1 (3) EStG gestellt, dem entsprochen wurde.

Anhang anzeigen 1725925491065.png

Quelle: Steuerbescheid, Erläuterungen zur Festsetzung

Die unbeschränkte Steuerpflicht hat (im Gegensatz zur Beschränkten) für mich den Vorteil, dass ich neben dem "vollen" Grundfreibetrag (in 2023 waren das 10.908.- Euro) und unseren Beiträgen zur Privaten (Deutschen) Krankenversicherung, Aufwendungen für den Unterhalt der nicht getrennt lebenden Ehefrau, zum Abzug bringen kann. Eine gemeinsame Veranlagung ist auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten (beide Wohnsitz Thailand) nicht möglich. Generell wäre dies ebenfalls bis zur Höhe des Grundfreibetrages möglich. Doch im Gegensatz zum eigenen Grundfreibetrag, ist dieser für Thailand nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.

Anhang anzeigen 1725925425332.png

Quelle: Bundesfinanzminsterium, Ländergruppeneinteilung 01.01.2024

Der maximal anrechenbare Höchstbetrag beträgt hier in meinem Fall nur 50% (2023 sind das 5.454.- Euro) des Grundfreibetrages. Bestätigte Bescheinigungen irgendwelcher Art (z. B. Wohnort Finanzamt Thailand usw.) musste ich nicht beibringen.

Diese Ausführungen gelten nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und entsprechen meinen persönlichen Erfahrungen und keinen Gerüchten, Spekulationen oder ich habe mal gehört oder gelesen.
 
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        #870  

Member

Member hat gesagt:
Das gilt aber weiterhin nicht für Beamtenpensionen, oder?
Für diese verbleibt das Besteuerungsrecht bei DEU.
Soweit ich weiß, ja. ABER, ich kann nur zu meinem Fall und der Auskunft dazu vom FA berichten.
Keine Ahnung :hehe:
Es ist ja schon eine Diskussion darüber "entbrannt". Wusste nicht, dass wir so viele Beamte hier und in Thailand haben ::D: Wenn Finanzbeamte dabei sind, wäre es doch "nett", wenn sie ihre Erfahrung den thailändischen Kollegen zur Verfügung stellen würden 🙏::D:
 
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